Drucksache Nr. 0129/2023:
1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1826
– Lidl Wülfeler Straße – Verlängerung der Frist zum Baubeginn

Inhalt der Drucksache:

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0129/2023
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1. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1826
– Lidl Wülfeler Straße – Verlängerung der Frist zum Baubeginn

Antrag,

die im wirksamen Durchführungsvertrag vom 20.10./24.11.2020 zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin, der Alpha Immobilienvermietung Vierte GmbH & Co. KG, geschäftsansässig mittlerweile Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, vereinbarte Frist für den Baubeginn um 15 Monate und damit längstens bis Anfang Mai 2024 zu verlängern und die darauf aufbauenden vertraglich vereinbarten Fristen entsprechend anzupassen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Fristverlängerung des Durchführungsvertrags wird formal im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1826 erforderlich. Die in der Drucksache zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1826, dargestellten und geprüften Gender-Aspekte gelten für die beantragte Fristverlängerung zur Aufnahme der Bautätigkeiten im gleichen Maße. Auf sie wird daher verwiesen.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Mit dem vorgesehenen Beschluss ist lediglich eine Verlängerung der Frist zum Baubeginn verbunden. Die übrigen inhaltlichen Themenstellungen des wirksam abgeschlossenen Durchführungsvertrags (Beschlussdrucksache Nr. 2264/2020) zum am 17.12.2020 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1826 (Beschlussdrucksache Nr. 2652/2020) bleiben unverändert.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit notariellem Angebot vom 20.10.2020 und notarieller Angebotsannahme vom 24.11.2020 haben die Vorhabenträgerin - eine Immobiliengesellschaft der Fa. Lidl - und die Stadt einen wirksamen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1826 „Lidl Wülfeler Straße“ geschlossen.
Bezüglich der Inhalte des Durchführungsvertrags wird auf die entsprechende Beschlussdrucksache Nr. 2264/2020 verwiesen.

Der Durchführungsvertrag verpflichtet die Vorhabenträgerin dazu, den vollständigen Bauantrag für das im Durchführungsvertrag definierte Bauvorhaben – insbesondere Neubau eines neuen Nahversorgungsmarktes als Ersatz des bestehenden Discounters - innerhalb von acht Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1826 vorzulegen, innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe der Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1826 wurde am 26.11.2020 als Satzung beschlossen (siehe Beschlussdrucksache Nr. 2652/2020) und am 17.12.2020 bekanntgemacht.

Die Vorhabenträgerin hat fristgerecht am 05.03.2021 den Bauantrag für das Bauvorhaben gestellt.

Darüber hinaus ist die Vorhabenträgerin ihren Pflichten zur Zahlung eines Ablösebetrages für Erschließungsmaßnahmen sowie zum gesonderten Abschluss eines Übertragungsvertrages über eine Erschließungsfläche und zur Eintragung einer Dienstbarkeit zur Sicherung eines künftigen Standplatzes für Wertstoffcontainer jeweils vertragsgemäß nachgekommen.
Vertraglich vorgesehene Sicherheitsleistungen wurden von der Vorhabenträgerin vertragskonform gestellt.

Die Baugenehmigung für das vertraglich vorgesehene Bauvorhaben wurde mit Datum vom 03.02.2022 erteilt, sodass der Fristablauf für den Baubeginn Anfang Februar 2023 eintritt.

Am 14.12.2022 hat sich die Vorhabenträgerin nunmehr an die Stadt gewandt und dargelegt, dass die Fa. Lidl sich aufgrund von Corona-Krise sowie Ukraine-Krieg und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Veränderungen und Auswirkungen, gegenwärtig auf das originäre Kerngeschäft, den Lebensmittelhandel, fokussiere.
Am geplanten Bauvorhaben werde ausdrücklich festgehalten, es werde aber um die Verschiebung des vertraglich fixierten Termins zum Baubeginn gebeten.
Ein Baubeginn vor Ablauf eines weiteren Jahres, also vor Februar 2024, erscheine laut Vorhabenträgerin dabei nicht realistisch.

Wie bereits in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1826 ausgeführt, betreibt die Fa. Lidl am Standort einen im Jahre 2003 errichteten Discountmarkt. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Annastift, in dem vorwiegend Menschen mit individuellen Bedarfen wohnen und ausgebildet werden, erfüllt dieser Markt eine besondere Rolle in der Versorgung dieses Personenkreises mit seinen speziellen Anforderungen an Warenpräsentation, Regalhöhen und Gangbreiten, insbesondere für Personen, die einen Rollstuhl nutzen.
Da der bestehende Markt weder den aktuellen baulichen Ansprüchen sowie den firmeneigenen Vorstellungen für die Warenpräsentation noch den zeitgemäßen Kundenanforderungen entspricht, soll er an gleicher Stelle unter Erweiterung der Verkaufsfläche neugebaut werden.

Mit dem auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1826 und dem zugehörigen Durchführungsvertrag vorgesehenen Neubau des Nahversorgungsmarktes soll darüber hinaus den besonderen städtebaulichen Anforderungen an den Eingangsbereich des angrenzend entstehenden Wohnquartiers („Vitalquartier“) und der Nähe zum Annastift entsprochen werden. Mit der großzügigeren Gestaltung des Verkaufsraums soll eine übersichtlichere Warenpräsentation erzielt und damit die Kundenfreundlichkeit des Marktes insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität erhöht werden.

Ein Nichtzustandekommen des Projekts würde daher für die ansässige Bevölkerung und das dem Standort benachbarte Vitalquartier einen entsprechenden Verlust bedeuten.
Da die Vorhabenträgerin sich aber auch weiterhin ausdrücklich zum geplanten Bauvorhaben am Standort bekennt und die Versorgung der hier ansässigen Bevölkerung durch den bestehenden Discountmarkt gesichert ist, ist die erbetene Verschiebung des Baubeginns unter den aktuell gegebenen Umständen und unter Begrenzung auf einen Zeitraum von weiteren 15 Monaten bis längstens Anfang Mai 2024 aus Sicht der Verwaltung vertretbar.

Ein im Durchführungsvertrag vereinbarter, darauf aufbauender Zeitraum für die Stadt zum Endausbau öffentlicher Verkehrsflächen, die auch als Zufahrt zum geplanten neuen Markt dienen, wird formal entsprechend ausgeweitet.

Der Durchführungsvertrag bleibt im Übrigen unangetastet und gilt unverändert fort.

Eine entsprechende Beschlussfassung wird daher empfohlen.
61.16 
Hannover / Jan 19, 2023