Drucksache Nr. 0124/2013 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der PIRATEN-Fraktion zur Umsatzsteuer bei geplanter Pachtvertragsänderung für das Misburger Bad
in der Ratssitzung am 31.01.2013, TOP 8.5.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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0124/2013 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der PIRATEN-Fraktion zur Umsatzsteuer bei geplanter Pachtvertragsänderung für das Misburger Bad
in der Ratssitzung am 31.01.2013, TOP 8.5.2.

Aus der Drucksache 2519/2012 (Änderung des Pachtvertrages für das Misburger Bad) geht hervor, dass im Falle einer überplanmäßigen Aufwendung künftig 7 % Umsatzsteuer auf den Gesamtzuschuss zu entrichten sind. Zur Begründung heißt es: Die Erhöhung des Betriebskostenzuschusses führe dazu, dass das Verpachtungsgeschäft steuerrechtlich nicht mehr als unternehmerische Tätigkeit qualifiziert werden kann. Das Misburger Bad stelle demzufolge fortan keinen Betrieb gewerblicher Art mehr dar.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Auf welcher konkreten Zahlen- und Rechtsgrundlage bestand im Fall des Misburger Bades bisher der Status als Betrieb gewerblicher Art?

2. Wieso und auf welcher Rechtsgrundlage wird der Wegfall des Status als Betrieb gewerblicher Art im Fall des Misburger Bades erst jetzt eineUmsatzsteuerpflicht auslösen?

3. Inwieweit wurde das zuständige Finanzamt in die mehrfach vorgenommenen Pachtvertragsänderungen für das Misburger Bad einbezogen und ggf. mit welchen Ergebnissen?

Dirk Hillbrecht


(stellv. Fraktionsvorsitzender)

Text der Antwort:


Die Darstellung der steuerrechtlichen Zusammenhänge wurde in der Drucksache 2519/2012 auf ein Maß reduziert, welches nach Auffassung der Verwaltung die wesentlichen Punkte enthält, gleichwohl aber einer verständlichen Darstellung des Themas ausreichend Rechnung tragen sollte. Dies vorausgeschickt werden die Fragen der Ratsanfrage 0124/2013 wie folgt beantwortet:

1. Frage:
Auf welcher konkreten Zahlen- und Rechtsgrundlage bestand im Fall des Misburger Bades bisher der Status als Betrieb gewerblicher Art?

Antwort:
Entsprechend § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetztes (KStG) sind Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen nachgehen, Betriebe gewerblicher Art (BgA). Das Misburger Bad erfüllte bis zum Jahr 2005 die in § 4 Abs. 1 KStG genannten Voraussetzungen durch die Einnahmen aus dem Betrieb in eigener Regie und war deshalb ein BgA.
Seit dem Jahr 2005 verpachtet die LHH das Misburger Bad und erhält dafür eine jährliche Pacht. Die Verpachtung eines BgA gilt nach § 4 Abs. 4 des KStG ebenfalls als BgA.
Die LHH unterliegt mit ihren BgA als Unternehmer, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 des Um­satzsteuergesetzes (UStG), der Umsatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Mangels Befreiung oder Ermäßigung beträgt die Umsatzsteuer für die Verpachtung eines BgA 19 % des Umsatzes, § 12 Abs. 1 UStG. Für die Verpachtung erhält die Landeshauptstadt Hannover 38.675 € einschließlich Umsatzsteuer. Die von der LHH abzuführende Umsatzsteuer für die Ver­pachtung beträgt daher 6.175€, (jährliche Pacht in Höhe von 32.500€ x 19 %). Der Nettoertrag der Stadt beläuft sich auf 32.500 € jährlich, da die Umsatzsteuer in Höhe von 6.175€ an das Fi­nanzamt abzuführen ist.

Mit der Zahlung des Betriebskostenzuschusses entsteht bei der LHH Hannover seit 2008 aber auch Aufwand. Der Betriebskostenzuschuss in Höhe von jährlich 107.000 € einschließlich Um­satzsteuer (entspr. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, 7 % auf 100.000€ (= 7.000 €)) wird an den Pächter gezahlt. Diese Umsatzsteuer wird wegen des Vorliegens der BgA-Eigenschaft im Rahmen des Vorsteuerabzuges vom Finanzamt erstattet, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Insgesamt stand bisher dem Nettoertrag in Höhe von 32.500 € somit ein Nettoaufwand in Höhe von 100.000€ gegenüber.

2. Frage:
Wieso und auf welcher Rechtsgrundlage wird der Wegfall des Status als Betrieb gewerblicher Art im Fall des Misburger Bades erst jetzt eine Umsatzsteuerpflicht auslösen?

Antwort:
Im Jahr 2009 hat sich die bisherige Rechtsauffassung zur Besteuerung von BgA's
geändert. Entsprechend einer Verfügung der OFD Hannover vom 23.09.2009 ist bei Fällen o.g. Art eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Feststellung, ob eine Einnahmeerzielung vor­liegt, geboten. Entsprechend sind Pacht und Zuschuss zu saldieren.
Nach Saldierung von Ertrag und Aufwand erzielt die LHH aus der Verpachtung des Misburger Bades keine Einnahmen, sondern zahlt einen Betrag in Höhe von 67.500 €.
Da bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Einnahmen erzielt werden, mangelt es an dieser Voraussetzung, mit der Folge, dass das Misburger Bad nach der Verfügung der OFD vom 23.09.2009 kein BgA mehr ist.
Da aber der Sachverhalt bereits vor dem 23.09.2009 verwirklicht war und dieser unverändert fortbestand, wurde dieser Fall weiterhin nach der bisherigen Rechtsaufassung abgewickelt.
Durch die nunmehr geplante Erhöhung des Zuschusses ändert sich der Sachverhalt. Insoweit muss der Fall nunmehr entsprechend der geänderten Rechtsaufassung der OFD Hannover ab­gewickelt werden.
Wie bereits erläutert, ist das Misburger Bad mit der Verwirklichung des neuen Sachverhaltes kein BgA mehr, es gehört damit nicht mehr zum unternehmerischen Bereich der LHH.
Folglich steht dem unveränderten Nettoertrag in Höhe von 32.500 € ein Aufwand in Höhe von netto 400.000 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 28.000 € (400.000 € x 7 (Y0), also insgesamt 428.000 € gegenüber. Die LHH kann die Umsatzsteuer, die sie auf den Zuschuss an den Pächter zahlt, wegen der fehlenden BgA-Eigenschaft nicht mehr als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Bei Zuschüssen von insgesamt 934.918 € zzgl. Umsatzsteuer beträgt die Umsatzsteuer 65.445 €, die nicht mehr vom Finanzamt erstattet wird und somit den städtischen Haushalt belas­tet.

3. Frage
Inwieweit wurde das zuständige Finanzamt in die mehrfach vorgenommenen Pachtvertragsveränderungen für das Misburger Bad einbezogen und ggf. mit Welchen Ergebnissen?

Antwort:
Die Rechtslage ist eindeutig. Gespräche mit dem Finanzamt waren nicht notwendig und wurden deshalb nicht geführt Mit freundlichen Grüßen Der Oberbürgermeister In Vertretung.

(Dr. Hansmann)
Stadtkämmerer