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Die Ergänzungsdrucksache wurde notwendig ,durch einen Änderungsantrag des Stadtbezirksrats 12Umbenennung der Freizeitheime / Empfehlung des Stadtbezirksrats Ricklingen
Antrag,
dem Änderungsantrag des Stadtbezirksrates Herrenhausen–Stöcken, Drucksachen Nr. 15-0621/2015, in den Punkten 1. und 2. nicht zu folgen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Es wird auf die Ursprungsdrucksache 0108/2015 verwiesen.
Kostentabelle
Es wird auf die Ursprungsdrucksache 0108/2015 verwiesen.
Begründung des Antrages
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1d) der Hauptsatzung („Umbenennung von … kulturellen Einrichtungen“) ist der Stadtbezirksrat zuständig, wenn die Bedeutung der umzubenennenden Einrichtung „über den Stadtbezirk nicht hinausginge“. Unter Ziffer 2.2.1 des zweiten Anhangs zur Hauptsatzung konkretisiert die Landeshauptstadt Hannover, welche Einrichtungen prinzipiell unter die Zuständigkeit des Stadtbezirksrats fallen. Die Freizeitheime sind hier nicht erwähnt. Deshalb gibt es für Freizeitheime keine ausschließliche Zuständigkeit des Stadtbezirksrates. Die Freizeitheime
sind Einrichtungen, die die gesamte Stadt Hannover versorgen und zwar mit kulturellen Aktivitäten und auch mit einem günstigen Raumangebot, deren Preisstruktur einheitlich für die gesamte Stadt gelten soll.
Für die Frage einer etwaigen „überbezirklichen Bedeutung“ kann als Faustregel zugrunde gelegt werden, dass bei einer Zahl regelmäßiger auswärtiger BesucherInnen oder BenutzerInnen von mehr als 5% eine Einrichtung nicht mehr nur Bedeutung für den Stadtbezirk hat (vgl. Kommentar Thiele, NKomVG, § 93 Anm. 2). Die Verwaltung geht aufgrund ihrer Betreiberkenntnisse weiterhin davon aus, dass diese 5%-Quote im hier maßgeblichen Freizeitheim Stöcken ebenso wie in den übrigen Stadtteilkultureinrichtungen sehr deutlich überschritten wird.
Das Programm des Freizeitheim Stöcken wird ebenso wie das anderer Freizeitheime stadtweit verteilt. Freizeitheime zeichnen sich gewollt - bedingt auch durch die Miet- und Benutzungsordnung - durch häufig wechselnde Nutzerinnen und Nutzungen aus. Zwar werden die NutzerInnen nicht nach dem Kriterium des Wohnsitzes oder des räumlichen Wirkungskreises des Veranstalters erfasst und eine Aussage ist deshalb nur als Erfahrungs- und Schätzwert möglich. Unter den bekannten wiederkehrenden Stammnutzungen des Freizeitheim Stöcken, die einen großen Teil der Nutzungen ausmachen, entfallen etwa ein Drittel auf nicht ausschließlich stadtbezirksorientierte Aktivitäten. Der Mindestwert von 5 % wird somit erheblich überschritten. Aus diesem Grund ist die Festlegung in Ziffer 2.2.1 des Anhangs zur Hauptsatzung unverändert richtig.
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Hannover / Apr 17, 2015