Informationen:
verwandte Drucksachen:
0107/2022 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 24.01.2022: Jugendhilfeausschuss: Einstimmig
- 03.02.2022: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
0107/2022 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Jugendhilfeausschuss In den Verwaltungsausschuss |
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6.2.5 Die Höhe der Zuwendung für Ferien- und Freizeitmaßnahmen beträgt je Übernachtung und Teilnehmer*in sowie förderungsfähiger Betreuungsperson 10,00 Euro.
6.2.6 Als förderfähige Ferienmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien werden auch solche Vorhaben anerkannt, die in Hannover stattfinden und keine Übernachtungen von Teilnehmer*innen vorsehen.
Zur Berechnung der Fördersumme wird die Zahl der Übernachtungen entsprechend angenommen (Durchführungstage minus eins).
8.2.5 Die Höhe der Zuwendungen für wohnortnahe Ferienbetreuungsmaßnahmen beträgt je Teilnehmer*in 10,00 Euro.
Die Änderungen gelten für alle zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch nicht durchgeführten Vorhaben.
Die im Haushalt 2021/22 beschlossene Mittelansätze im Produkt 36201 Kinder- und Jugendarbeit 4510304 Lager und Fahrten (Zuwendungsverzeichnis 8.2.2) und 4510305 wohnortnahe Ganztagsferienbetreuungsmaßnahmen (Zuwendungsverzeichnis 8.2.3) werden nicht erhöht.
Im Sinne der Richtlinien können Vorhaben nur so lange gefördert werden, wie Mittel im laufenden Haushalt zur Verfügung stehen. Sind die Mittel ausgeschöpft, können keine weiteren Vorhaben gefördert werden.
Mit Blick auf den Mittelabfluss in 2021 ist trotz Erhöhung der Fördersummen davon auszugehen, dass die angesetzten Mittel ausreichend sind.
Auf Grund der anhaltenden pandemischen Lage und den entsprechenden Einschränkungen und Erfordernissen sollen die Richtlinien über die Förderung von Jugendgruppen, Jugendverbänden und ihren Zusammenschlüssen vom 01.07.2019 erneut temporär verändert werden, um den besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.
Zu den Änderungen in 6.2.5:
Auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Sars-Cov-2-Pandemie sind für Vorhaben im Bereich der Ferienmaßnahmen deutlich höhere Ausgaben zu erwarten. Die Träger*innen sind verpflichtet, Hygienekonzepte vorzuhalten und umzusetzen. Die aktuell in den Schulen umgesetzte Teststrategie wird in den Ferien ausgesetzt sein, so dass die Träger*innen unter Umständen selbst Teststrategien finanzieren müssen.
Um diesen notwendigen Zusatzausgaben auch in der Förderung Rechnung zu tragen und die Teilnahmebeiträge für die Maßnahmen finanzierbar zu gestalten, wird die Förderhöhe für Ferienmaßnahmen angehoben.
Zu den Änderungen in 6.2.6
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Sars-Cov-2-Pandemie können erneut Beherbergungsverbot vorsehen. Dieses erschwert die Durchführung von Ferienmaßnahmen außerhalb von Hannover nachhaltig.
Um Ferienmaßnahmen zu ermöglichen, werden die Förderbedingungen entsprechend erleichtert. Die Fördersystematik bleibt unangetastet.
Zu den Änderungen in 6.2.7
Um die anhaltende Planungsunsicherheit bei Jugendreisen aufzufangen, erhalten die zu fördernden Träger*innen die Möglichkeit, im Falle einer notwendig werdenden Absage eines Vorhabens die Ausfallkosten anteilig durch Förderung abzudecken. Damit können die an die Teilnehmenden weiterzugebenden Ausfallkosten reduziert werden.
Zu den Änderungen in 8.2.5:
Auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Sars-Cov-2-Pandemie sind auch für Vorhaben im Bereich der wohnortnahen Ferienbetreuung deutlich höhere Ausgaben zu erwarten. Daher wird auch hier erneut der mögliche Förderbetrag angehoben.