Drucksache Nr. 0101/2011:
214. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover
Bereich: Misburg-Süd / ehemalige Bauschuttdeponie östlich Lohweg

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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0101/2011
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214. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover
Bereich: Misburg-Süd / ehemalige Bauschuttdeponie östlich Lohweg

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. die in der Anlage 3 dargelegten allgemeinen Ziele und Zwecke für eine Änderung des Flächennutzungsplanes für den dort bezeichneten Bereich zu beschließen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf die Dauer eines Monats) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus. Ferner ist damit eine geschlechtsbezogene bzw. gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung nicht verbunden.

Kostentabelle

Es entstehen auf der Plangrundlage des Flächennutzungsplanes keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

In Misburg-Süd, unmittelbar nördlich der DB-Strecke Hannover - Berlin und östlich des Lohweges gelegen, wurde seit 1980 durch ein in Hannover ansässiges Abbruchunternehmen die bisherige Bauschuttdeponie betrieben. Aufgrund geänderter Rechtslage ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz der Betrieb einer Bauschuttdeponie ohne Abdichtung nicht mehr zulässig. Die Bauschuttdeponierung wurde demzufolge am 15.07.2009 eingestellt. Das Unternehmen verfolgt als Nachfolgenutzung der Deponierung die Baustoffaufbereitung und -verwertung. Es ist auch Eigentümerin des Grundstückes.

Für die angestrebte Nachfolgenutzung sind entsprechende Genehmigungen erforderlich, in deren Rahmen auch planungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen sind. Das planungsrechtliche Hindernis für die beabsichtigte Nutzung als "sonstiges Vorhaben im Außenbereich" besteht darin, dass für etwa zwei Drittel des Geländes der Flächennutzungsplan "Waldfläche" darstellt. Diese Darstellung diente im Wesentlichen der Umsetzung der Rekultivierungsverpflichtung des damals für den Betrieb der Bauschuttdeponie geltenden Planfeststellungsbeschlusses.

Die o.g. geänderte Rechtslage im Abfallrecht sowie die darin begründete geänderte Ausrichtung des Betriebes auf der bisherigen Deponiefläche führten im Jahr 2008 zur Aufhebung der Rekultivierungsverpflichtung durch die heute dafür zuständige Region Hannover.

Die Eigentümerin des Betriebsgeländes hat demzufolge um eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Darstellung als "Gewerbliche Baufläche" gebeten, um die einer Genehmigung ihrer o.g. beabsichtigten Nachfolgenutzung entgegenstehenden planungsrechtlichen Hindernisse zu beseitigen. Sie hat dargelegt, dass dies zur Existenzsicherung des ansässigen Betriebes erforderlich ist.

Aus Anlass dieser an sie herangetragenen Problematik hat die Verwaltung das bisherige Planungsziel "Wald" daraufhin überprüft, ob es beibehalten werden sollte. Als Ergebnis wird festgestellt, dass eine Rechtfertigung der Zielsetzung nicht mehr gegeben ist. Dazu führen folgende Gründe:
  • Das aus der Planfeststellung von 1980 resultierende Rekultivierungserfordernis besteht nicht mehr.
  • Die Aufforstung auf ehemaligen Deponieflächen wird wegen der Klüftigkeit und Inhomogenität des Bodenmaterials als problematisch beurteilt.
  • Das Planungsziel ist gegenüber der Eigentümerin nicht durchsetzbar, mithin ist fraglich, ob die Möglichkeit eines Planvollzuges gegeben ist.

Nicht zuletzt sind bei der Prüfung, ob dem Begehren der Eigentümerin bzw. des Unternehmens gefolgt werden sollte, deren wirtschaftliche Interessen abwägungsrelevant.

Aus den dargelegten Gründen besteht ein Planerfordernis.

Die erbetene Änderung des Flächennutzungsplanes kann auch deshalb vertreten werden, weil mit dem Vorhaben der Grundstückseigentümerin ein wirksamerer Schutz vor Lärm und Stäuben gegenüber der nördlich vorhandenen Wohnbebauung und Kleingartennutzung verbunden ist, ferner, weil damit eine verbesserte Eingrünung im Süden und Osten des Geländes ermöglicht wird.


Die nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die auch der Ermittlung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB dient, wurde mit Anschreiben vom 12.03.2010 durchgeführt. Gelegenheit zur Stellungnahme bestand bis zum 16.04.2010. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planungsziele wurden nicht vorgebracht. Das Ergebnis ist in Anlage 2 zu dieser Drucksache wiedergegeben.



Fachliche Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die fachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist dieser Drucksache als Anlage 1 beigefügt.

Zu dem Aspekt der Eingriffsregelung wird auf Abschnitt 5.2 der Begründung verwiesen.


Mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird das Verfahren zur 214. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet.
61.15 
Hannover / 20.01.2011