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Mit der beigefügten Kalkulation wird die nach den Erfordernissen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zu erstellende Gebührenkalkulation vorgelegt.
Die Gebührensatzung selbst ist mit der Drucksache 740/96 „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Hannover“ am 22.08.1996 einstimmig beschlossen worden.
Mit der Beschlussdrucksache 1128/2003 N2, einstimmig beschlossen im Rat der Landeshauptstadt Hannover am 11.09.2003, wurde die Satzung zuletzt geändert, hier wurden für Wohnungen, bei denen der Gasverbrauch nur über einen gemeinsamen Gaszähler ermittelt wird, die Gebühren von 4,35 € um 0,60 € auf 4,95 € angehoben. Die Änderung ist zum 09.10.2003 in Kraft getreten.
Die neuen Gebühren sollen ab dem 01.04.2005 im Einzelnen betragen:
Für Wohnungen ohne Bad / ohne Heizung 2,65 € pro m² / vorher 2,30 €
Für Wohnungen mit Bad / ohne Heizung 3,60 € pro m² / vorher 3,10 €
Für Wohnungen mit Bad / mit Heizung 4,95 € pro m² / vorher 4,35 €
Für Wohnungen mit Bad / mit Heizung,
ohne eigenen Gaszähler für die Heizung 5,70 € pro m² / vorher 4,95 €
Für die Unterbringung in Gemeinschafts-
5,30 € pro Bett / Nacht / vorher 4,60 €
unterkünften (feste Gebäude)
Für die Unterbringung in Gemeinschafts-
3,55 € pro Bett / Nacht / vorher 3,10 €
unterkünften (Mobilheime)
Wie bei den vorhergehenden Kalkulationen wurde grundsätzlich bei allen Gebührensätzen die Divisionskalkulation angewendet, d. h., dass die zu erwartenden Gesamtkosten durch die vorgehaltene Menge an m² oder Plätzen in Abhängigkeit von der prognostizierten Auslastung durch die Anzahl der Monate bzw. Tage eines Jahres geteilt wurden.
Lediglich bei den Schlichtwohnungen konnten die Kosten nicht nach den einzelnen Wohnungsausstattungsmerkmalen getrennt kalkuliert werden. Daher wurden hier die Kosten pro m² mit Hilfe von Äquivalenzziffern kalkuliert. Das heißt, diese Ziffern wurden entsprechend der Wohnungsausstattung festgelegt.
Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes und des niedrigen Kostendeckungsgrades wurde auf die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung des gebundenen Kapitals bei den städtischen Immobilien verzichtet.
Bei den Prognosen für die Ausgaben der Jahre 2004 und 2005 sind Erhöhungen bei den Personalkosten und eine allgemeine Preissteigerung von 2 % berücksichtigt worden.
Trotz aller Bemühungen die Kosten zu senken, ist weiterhin eine Unterdeckung vorhanden, die nicht abgefangen werden kann. Dies hängt damit zusammen, dass die Unterbringung wohnungsloser Personen eine soziale Leistung ist, die neben der Zurverfügungstellung von Wohnraum auch dessen Verwaltung und eine allgemeine Betreuung der Obdachlosen in bestimmten Unterkünften beinhaltet.
Der überwiegende Teil der Obdachlosen ist aufgrund besonderer persönlicher, finanzieller oder anderer sozialer Probleme auf die Beratung und Betreuung durch qualifizierte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter angewiesen.
Wie sich das neue Arbeitslosengeld II ab dem Jahr 2005 auf die Gebührenzahlung auswirkt ist noch nicht abzuschätzen.
Bei den untergebrachten Personen schlüsseln sich die Einkommensarten der Familien und allein stehenden Unterkunftsbewohner wie folgt auf (Stand 01.11.2004):
Hilfe zum Lebensunterhalt 152 Parteien
Arbeitslosenhilfe 73 Parteien
Rente 24 Parteien
Grundsicherung 2 Parteien
Sonstiges Einkommen 6 Parteien
Gesamt 257 Parteien
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass die meisten Unterkunftsbewohner auf Hilfe durch den Fachbereich Soziales angewiesen sein werden, da nach bisherigem Wissensstand der Fachbereich Soziales für die Sicherung der Unterkunftskosten derjenigen Bewohner aufkommen muss, die unter die Regelungen des Arbeitslosengeldes II fallen werden.
Der qualifizierte Betrieb der Obdachloseneinrichtungen erfordert umfangreiche Personal- und Sachkosten. Eine vollständige Umlage dieser Kosten würde zu einer Gebühr je m² und Monat bzw. je Bett und Nacht führen, die in ihrer Höhe von den Nutzerinnen und Nutzern nicht zu erzielen ist und die deutlich über den Mietpreisen liegt, die auf dem freien Wohnungsmarkt erzielt werden. Daher ist eine kostendeckende Gebühr nicht zu erzielen. Der Kostendeckungsgrad liegt nach der hier von der Verwaltung vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühren zwischen 18,31 % und 28,91 %.