Drucksache Nr. 0092/2021:
Befreiung von der Entgeltpflicht für die Nutzung städtischer
Kindertageseinrichtungen im Januar 2021

Inhalt der Drucksache:

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0092/2021
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Befreiung von der Entgeltpflicht für die Nutzung städtischer
Kindertageseinrichtungen im Januar 2021

Antrag,

bereits mit Wirkung ab dem 01. Januar 2021 für alle Kindertageseinrichtungen, die ein Betreuungsentgelt gem. der Entgeltregelung erheben, zu beschließen:

1. Es wird auf das Betreuungsentgelt gem. § 1 der Entgeltregelung einschl. des Essengeldes gem. § 8 der Entgeltregelung verzichtet.

2. Gem. Ziffer 1 ausfallende Betreuungsentgelte (einschl. Essengeld) werden den Einrichtungen erstattet Von Seiten der Landeshauptstadt Hannover geförderte
Betriebskindertagesstätten erhalten maximal den jeweiligen Höchstbeitrag der städtischen Entgeltregelung. Zugleich sind sie aufgefordert, ihre Betriebsausgaben auf das zwingend
erforderliche Maß zu begrenzen.

3. Die vorgenannten Regelungen gelten auch für die Inanspruchnahme von Notgruppen.

4. Die laufende Förderung aller Einrichtungen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Fördersystematik. Sind Nachweise über Kinderlisten zu erbringen, gilt als Grundlage die
Durchschnittsbelegung der Kinder mit Erstwohnsitz in Hannover während der letzten drei Monate.

5. Eine Verlängerung ist möglich, wenn von Seiten des Landes Niedersachsen, auch in Vertretung durch das Gesundheits- oder Kultusministerium, eine über den Januar 2021 hinausgehende Schließung angeordnet wird.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus. Das Vertragsverhältnis schließt alle Kinder gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 0,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 2.000.000,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis -2.000.000,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -2.000.000,00 €

Begründung des Antrages


Zur Eindämmung des Corona-Virus' SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 08.01.2021 erneut verordnet, u.a. den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten mit Wirkung vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 zu untersagen. Für u.a. systemrelevante Berufsgruppen stehen in einem begrenzten Umfang Notgruppen zur Verfügung.

Die Möglichkeit der Befreiung für diesen Zeitraum folgt den hierzu bereits im Jahr 2020 gefassten Beschlüssen (DS 0786/2020; DS 1163/2020, DS 1577/2020, DS 1583/2020). So wurde u.a. nach der erstmaligen Schließung der Einrichtungen im Frühjahr 2020 eine Ergänzung des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Entgeltregelung beschlossen, dass bei Schließung der Einrichtung aufgrund behördlicher Verfügung oder gesetzlicher Regelung kein Betreuungsentgelt und kein Essengeld zu zahlen ist.

Bis zum 10.01.2021 galt grundsätzlich noch der Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen. Allerdings wurde von Seiten des Landes zugleich sehr eindringlich darum gebeten, die Kinder nach Möglichkeit nicht in den Einrichtungen betreuen zu lassen. Diesem Appell sind zahlreiche Eltern gefolgt.

Der im Antragstext abgebildete Beschluss ist erforderlich, um die Befreiung auch für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 10.01.2021 und damit für den Januar 2021 insgesamt realisieren zu können. Dies gilt auch für den Fall der Beanspruchung von Notbetreuungsplätzen.

Die Beitragspflicht für den weiterhin im Regelbetrieb befindlichen Tagespflegebereich bleibt hiervon unberührt und unverändert bestehen.



Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung gebeten.
51 
Hannover / 11.01.2021