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Der Stadtbezirksrat Misburg-Anderten hat in seiner Sitzung am 02.02.2011 der Beschlussdrucksache 0092/2011 unter Berücksichtigung des folgenden Änderungsantrag (DS-Nr. 15-0228/2011 - Anlage 1) zugestimmt:
„In den Bebauungsplan werden Schallleistungspegel festgelegt, die gewährleisten, dass die Lärmbelastung der angrenzenden Wohnbebauung und des faktischen Kleingartengebietes die Grenzen der Belastung eines allgemeinen Wohngebietes nicht überschreitet.“
Die Verwaltung wird der Öffentlichkeit die in der Beschlussdrucksache 0092/2011 formulierten allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und den Änderungsantrag des Stadtbezirksrates vorstellen.
Zur planungsrechtlichen Situation vor Ort gibt die Verwaltung folgende Hinweise:
Nördlich des Plangebietes grenzen Werkswohnungen und Kleingärten der Zementindustrie an. Das Wohngebäude ist denkmalgeschützt. Eine planungsrechtliche Absicherung besteht weder für das Wohngebäude, noch für die Kleingärten.
Ehemalige Werkswohnungen liegen häufig außerhalb der Wohnsiedlungsbereiche in direkter Nähe zu den Produktionsstandorten. Deshalb ist ihnen in der Regel eine höhere Belastung durch Immissionen zuzumuten. Das hier in Rede stehende Wohngebäude liegt inmitten eines durch gewerblich-industrielle Betriebe geprägten Gebietes. Im
Flächennutzungsplan ist das Gelände als Gewerbegebiet dargestellt. Auch aus südlicher Richtung wirkten bisher Immissionen durch den Betrieb der Bauschuttdeponie sowie einer Brechanlage auf die Wohngebäude und Kleingärten ein.
Durch den Bebauungsplan Nr. 1361 wird die zulässige gewerbliche Nutzung planungsrechtlich konkretisiert. Im Zuge der Bauleitplanung kommt es zu einer Neubewertung der Situation, die insbesondere auch den Schutz der Wohnungen und Kleingärten vor unzumutbaren Immissionen beinhaltet.
Angesichts des seit langem vorhandenen Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe ist jedoch hier von einer „Gemengelage“ im Sinne der TA Lärm auszugehen. Hierbei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete nicht überschritten werden. Um die Wohnungen und Gärten sowie den östlich angrenzenden Pionierwald gegenüber Immissionen, die vom Plangebiet ausgehen, abzuschirmen, ist ein begrünter Wall entlang der Nord- und Ostgrenze vorgesehen. Darüber hinaus ist im weiteren Planverfahren zu ermitteln, welche weiteren Vorkehrungen zum Immissionsschutz erforderlich sind.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes in der gegebenen örtlichen Situation voraussichtlich nicht erreicht werden kann.
Eventuell entstehende Kosten werden im weiteren Verfahren ermittelt.