Drucksache Nr. 0086/2007:
Wasserentnahmegebühr – Rückforderung des Landes wg. überzahlter Verwaltungskostenpauschalen gegenüber der LHH

Inhalt der Drucksache:

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0086/2007
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Wasserentnahmegebühr – Rückforderung des Landes wg. überzahlter Verwaltungskostenpauschalen gegenüber der LHH

Antrag,

das Vergleichsangebot des Landes anzunehmen und 50 % der überzahlten Verwaltungskostenpauschale an das Land zurückzuzahlen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gem. Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionenin €bei HMK
(Deckungsring)/
Wipl-Position
Verwaltungs-
haushalt;
auchInvestitions-
folgekosten
in € p.a.bei HMK
(Deckungsring)/
Wipl-Position
EinnahmenEinnahmen
Finanzierungsanteile von DrittenBetriebseinnahmen
sonstige EinnahmenFinanzeinnahmen von Dritten
Einnahmen insgesamt0,00 € Einnahmen insgesamt0,00 € 
AusgabenAusgaben
ErwerbsaufwandPersonalausgaben
Hoch-, Tiefbau bzw. SanierungSachausgaben45.944,18 €
EinrichtungsaufwandZuwendungen
Investitionszuschuss an DritteKalkulatorische Kosten
Ausgaben insgesamt0,00 € Ausgaben insgesamt45.944,18 € 
Finanzierungssaldo0,00 € Überschuss / Zuschuss-45.944,18 € 
Die Rückerstattung beträgt 45.944,18 €. Die Finanzierung wird durch eine entsprechende Ansatzbildung im Haushalt 2007 gewährleistet.

Begründung des Antrages

Das Land ist an die Stadt mit der Forderung herangetreten, 91.888,36 € an zuviel gezahlter Verwaltungskostenpauschale für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr, die die LHH in dem Zeitraum 1992-2000 als untere Wasserbehörde für das Land erhoben hat, zurück zu zahlen.
Die unteren Wasserbehörden erheben die Wasserentnahmegebühr für das Land, dem das Gebührenaufkommen zusteht. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die unteren Wasserbehörden pauschale Zuweisungen, die sich gem. § 47 h Abs. 2 Satz 2 NWG nach der Anzahl der Gebührenfestsetzungsbescheide richten. In der Vergangenheit ist es zu Überzahlungen von Verwaltungskostenpauschalen an die unteren Wasserbehörden gekommen, da einige untere Wasserbehörden nicht einen Gebührenbescheid pro Gebührenschuldner, sondern pro Entnahmestelle erlassen und entsprechend viele Verwaltungskostenpauschalen angefordert haben.

In den Fällen, in denen Gebührenschuldner aus mehreren Entnahmestellen Wasser entnommen haben, sind dadurch zu viele Verwaltungskostenpauschalen abgerechnet worden. Diese Abrechnungspraxis wurde auch von der Landeshauptstadt Hannover in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bis zur Regionsgründung praktiziert und geht bis auf das Jahr 1992 zurück. Der überzahlte Betrag für die Stadt beläuft sich für den Zeitraum 1992 bis 2000 auf 91.888,36 €.
Es ist zwischenzeitlich durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.11.2005 und Beschluss des Nds. OVG vom 26.04.2006 rechtskräftig entschieden, dass grundsätzlich dem Land ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in voller Höhe in den Fällen, in denen die unteren Wasserbehörden Verwaltungskostenpauschalen für jeden Erlaubnis-/Bewilligungsbescheid erhalten haben, zusteht. Dabei hat es in dem den Entscheidungen zugrunde liegenden Fall weder Nachfragen zu der Veranlagungspraxis oder diese Praxis bejahende Auskünfte der Bezirksregierung gegeben.
Anders verhält es sich in einer Reihe von Fällen im Regierungsbezirk Hannover, wo auf Nachfrage seitens der Bezirksregierung Hannover in einer Protokollnotiz bestätigt wurde, dass für die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale alle Bescheide (pro Erlaubnis/Bewilligung) zugrunde zu legen sind. Aufgrund dieser besonderen Konstellation sind mit den im Regierungsbezirk Hannover gelegenen, betroffenen unteren Wasserbehörden, u.a. auch mit der Region Hannover, Vergleichsverhandlungen geführt worden. Das Ergebnis ist, dass dem Land 50% des jeweils bestehenden Rückerstattungsanspruchs gezahlt werden sollen. Dieses Vergleichsangebot haben inzwischen alle betroffenen LK im Regierungsbezirk Hannover und auch die Region Hannover angenommen.
Die Region Hannover hatte in einem Schreiben vom 26.06.2006 jedoch darauf hingewiesen, dass sie für die Rückerstattung von Verwaltungskostenpauschalen für die Jahre 1992 bis 2000 soweit sie der Landeshauptstadt Hannover zuzuordnen sind, nicht einstehen wird.
Daher ist das Land jetzt direkt an die Stadt herangetreten und fordert die zu viel gezahlten Verwaltungskostenpauschalen in Höhe von 91.888,36 zurück. Aufgrund der oben erwähnten Vergleichsverhandlungen ist das Land bereit, diesen Rückerstattungsanspruch auch für die Stadt um 50 % bei einer vergleichsweisen Einigung zu reduzieren.

Die Verwaltung hat die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft und kommt zu dem Schluss, dass die Forderung zwar rechtmäßig ist, sie jedoch verjährt ist.

Die Verwaltung schlägt vor, das Vergleichsangebot trotz Verjährung anzunehmen, da es inhaltlich fair ist: Das Land hat der Stadt unstrittig rd. 92.000 € zu viel gezahlt und das Geld ist im städtischen Haushalt vereinnahmt worden. Mit dem Angebot, nur 50 % zurück zu zahlen, nimmt das Land die Verjährungsproblematik angemessen auf. Vor dem Hintergrund, dass die Stadt auch noch in anderen Fragen einvernehmliche Lösungen mit dem Land benötigt, sollte in dieser Sache kein Rechtsstreit bzgl. Formalien geführt werden.
67.1 
Hannover / 16.01.2007