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Kindertagespflegesatzung; Änderung der zur Kindertagespflegesatzung gehörenden Anlage 2, Neufassung des Kostenbeitrages zum 01.08.2017
Antrag,
zu beschließen, dass ab dem 01.08.2017 die Kostenbeiträge, der zur "Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege" - gehörenden Anlage 2, Anwendung finden.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf Frauen und Männer aus. Die Betreuung in der Tagespflege schließt Mädchen und Jungen gleichermaßen ein.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
| Angaben pro Jahr |
| Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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| Öffentlichrechtl. Entgelte |
€61,000.00 |
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| Saldo ordentliches Ergebnis |
€61,000.00 |
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Begründung des Antrages
Neufassung der Kostenbeiträge ab dem 01.08.2017 (Anlage 2 der Kindertagespflegesatzung)
Mit Drucksache 1916/2014 wurde den Ratsgremien das Haushaltssicherungskonzept 2015 bis 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Unter Ziffer 58 der Anlage war die Erhöhung der Kita-Betreuungsentgelte sowie der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege mit einem finanziellen Volumen von insgesamt 1,4 Mio. € ausgewiesen.
Der Rat hat in der Sitzung am 03.12.2015 die neue Elternbeitragsstaffel (DS 2093/2015) beschlossen. Die Regelung der neuen Entgeltstaffel werden hiermit auf die Kindertagespflege übertragen, so dass eine Angleichung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege erfolgt.
51.4
Hannover / Jan 14, 2016