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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtBebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1629 - Bugstraße -
Auslegungsbeschluss
Antrag,
1. die erneute Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1629 - Bugstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen,
2. dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 1629 mit Begründung zuzustimmen und
3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, wirkt sich auf alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Maße aus.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1629 umfasst die Fläche des ehemaligen Grundstücks einer privaten Tennisanlage an der Bugstraße.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 803 setzt ein Sondergebiet "Sportanlagen" fest, in dem Wohnbebauung nicht zulässig ist. Ein privater Investor plant in dieser integrierten Lage ein Wohngebiet mit rund 30 Einfamilienhäusern zu entwickeln.
Um die vorgenannte Nutzung planungsrechtlich zu ermöglichen, ist es mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1629 vorgesehen, ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen.
Der Beschluss über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde am 05.06.2013 vom Stadtbezirksrat Misburg-Anderten gefasst. Dabei wurde folgendes Ziel formuliert:
- Änderung einer Fläche für Sportanlagen (Tennis) in allgemeines Wohngebiet, öffentliche Verkehrsfläche und Flächen für die Wasserwirtschaft (Graben und Retention) -
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 1629 wurde vom 27. Juni 2013 bis einschließlich 16. August 2013 durchgeführt. Anregungen sind in dieser Zeit nicht eingegangen.
Abweichend von der ursprünglichen Planung soll das geplante Wohngebiet nur das Grundstück der ehemaligen Tennisanlage umfassen. Eine Erweiterung um städtische Außenbereichsflächen im Westen wird nicht mehr verfolgt. Deshalb reduziert sich die Notwendigkeit einer Planänderung auf den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 803 und kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB weitergeführt werden.
Um die Bebauung im Plangebiet realisieren zu können, ist eine Verlängerung der vorhandenen Lärmschutzwand an der Bahn notwendig. Zur Sicherung dieser Maßnahme und um die Stadt von jeglichen Kostenerstattungs- und sonstigen Rechtsansprüchen freizustellen, wird mit dem Investor ein Erschließungsvertrag abgeschlossen, der den Ratsgremien mit einer gesonderten Drucksache zur Entscheidung vorgelegt werden wird.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.13
Hannover / 14.01.2016