Drucksache Nr. 0081/2022:
Fernwärmesatzung Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
  • Stadtbezirksrat Ricklingen
  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
In den Stadtbezirksrat Nord
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0081/2022
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Fernwärmesatzung Hannover

Antrag,

die Einführung anliegender Fernwärmesatzung einschließlich Anlage (Lageplan Fernwärmeversorgungsgebiet) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 67 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit €0.00
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit €0.00
Veräußerung von Sachvermögen €0.00
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen €0.00
Sonstige Investitionstätigkeit €0.00
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden €0.00
Baumaßnahmen €0.00
Erwerb von bewegl. Sachvermögen €0.00
Erwerb von Finanzvermögensanlagen €0.00
Zuwendungen für Investitionstätigkeit €0.00
Sonstige Investitionstätigkeit €0.00
  
Saldo Investitionstätigkeit €0.00
€0.00

Teilergebnishaushalt 67 - Investitionstätigkeit
Produkt 56101
Umweltschutzmaßnahmen
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen €0.00
Sonstige Transfererträge €0.00
Öffentlichrechtl. Entgelte €0.00
Privatrechtl. Entgelte €0.00
Kostenerstattungen €0.00
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) €0.00
Sonstige ordentl. Erträge €0.00
  
Außerordentliche Erträge €0.00
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen €0.00
Personalaufwendungen €236,559.00
Sach- und Dienstleistungen €0.00
Abschreibungen €0.00
Zinsen o.ä. (TH 99) €0.00
Transferaufwendungen €0.00
Sonstige ordentliche Aufwendungen €0.00
  
Saldo ordentliches Ergebnis (€236,559.00)
Außerordentliche Aufwendungen €0.00
Saldo außerordentliches Ergebnis €0.00
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen €0.00
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen €0.00
Saldo gesamt (€236,559.00)
Die für die Umsetzung notwendigen Stellenbedarfe werden nach erfolgter Prüfung bedarfsgerecht eingerichtet.

Begründung des Antrages

I. Anlass
Die Landeshauptstadt Hannover (LHH) strebt das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2035 an (DS 2459-2019). Die weitgehende Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Hannover stellt einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele dar: In Gebieten mit hoher städtebaulicher Dichte und Nähe zum Fernwärmenetz ist durch Ausbau der Fernwärmeversorgung zügig eine deutliche Reduzierung der Treibhausgasemissionen umsetzbar. Am 15.07.2021 beschloss der Rat der Landeshauptstadt Hannover mit der Drucksache 1326/2021 N1 „Vereinbarung für eine Wärmewende in Hannover“ den Ausbau der Fernwärme als flankierende Maßnahme zur vorzeitigen Stilllegung des Kohlekraftwerks in Stöcken. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ab 2022 eine Fernwärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungspflicht einzuführen.


II. Gesetzliche Ermächtigung
Gemäß §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1a, 2a NKomVG können Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an die Fernwärmeversorgung anordnen sowie deren Benutzung vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. § 109 Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt darüberhinausgehend klar, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt (also der vorgenannten Vorschrift des § 13 NKomVG) auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen können.

Ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 13 Satz 1 NKomVG besteht, wenn Gründe des öffentlichen Wohls für die einheitliche und flächendeckende Nutzung einer öffentlichen Einrichtung sprechen. Vorliegend spricht die Notwendigkeit eines Beitrags für den Klimaschutz auf dem Gebiet der LHH für eine einheitliche und flächendeckende Fernwärmeversorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8.9.2016 – 10 CN 1.15) besteht nämlich eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt, wenn die Fernwärme einer kommunalen Fernwärmeeinrichtung zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien, zu mindestens 50 Prozent aus der Nutzung von Abwärme, aus KWK-Anlagen oder aus einer Kombination dieser stammt.

In Hannover werden aktuell mehr als 90% der Fernwärme durch Kraft-Wärme-Kopplung, aus erneuerbaren Energien sowie Abwärme der Müllverbrennungsanlage Lahe erzeugt. Für die Zukunft ist die ständige Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien vorgesehen, bis die Wärmeerzeugung vollständig aus erneuerbaren Energien sowie Ab- und Umweltwärme stammt.

In städtischen Ballungsgebieten hat die räumliche Trennung von Wärmeverbrauch und Erzeugung weitere Vorteile: In dichten Wohngebieten fehlen häufig geeignete Standorte und Räumlichkeiten für erneuerbare Anlagen. Der Transport von klimafreundlicher Wärme über ein Fernwärmenetz hat den Vorteil, dass am Ort des Verbrauchs kein Platzbedarf für Erzeugungsanlagen entsteht und keine Emissionen wie z. B. Lärm oder Feinstaub auftreten. Auch weiter entfernte Wärmequellen (z. B. industrielle Abwärme) können so nutzbar gemacht werden.


Ein weiterer Vorteil ist, dass Fernwärmeerzeugungsanlagen unterschiedlicher Technologien die Möglichkeit der optimalen Systemsteuerung bieten: Wenn zukünftig große Anteile erneuerbaren Stroms im Stromnetz vorhanden sind, können z. B. vorrangig Groß-Wärmepumpen betrieben werden oder überschüssiger erneuerbarer Strom kann mittels „Power to Heat“-Anlage zur Aufheizung eines Stromspeichers verwendet werden. Ist wenig Wind- und Solarstrom verfügbar, kann die Fernwärme auf Basis von Biomasse und Abwärme bereitgestellt werden. Die immer stärkere Verbindung von Strom- und Wärmeversorgung, aber auch industrieller Prozesse wird Sektorenkopplung genannt und ist essentiell, um die Herausforderungen der Klimaneutralität umfassend und effizient zu lösen.


III. Öffentliche Einrichtung der Fernwärmeversorgung
Voraussetzung der Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs ist, dass es sich bei der Fernwärmeversorgung um eine öffentliche Einrichtung handelt. Dabei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Übertragung des Betriebs der Einrichtung an eine juristische Person des Privatrechts zulässig (BVerwG, Urteil vom 06.04.2006 8 CN 1.04), solange sich die Kommune einen maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung vorbehalten hat. Der Betrieb der Fernwärmeeinrichtung soll vorliegend durch die enercity AG erfolgen. Mehrheitsaktionärin der enercity AG ist mit 75,01 Prozent die VVG GmbH, welche wiederum ausschließlich in öffentlicher Hand, und zwar zu 80,49 Prozent bei der LHH und zu 19,51 Prozent bei der Region Hannover liegt. Damit hat die LHH gesellschaftsrechtlich den maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung der enercity AG, um dauerhaft eine gesicherte Versorgung aus der Fernwärmeeinrichtung zu gewährleisten.


IV. Ausnahmen
Gemäß § 13 Satz 2 NKomVG kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken. Ausnahmen und Beschränkungen dienen der Verhältnismäßigkeit des angeordneten Zwangs.


a. Satzungsgebiet
Das Fernwärmeversorgungsgebiet gem. Anlage ist Bestandteil der Satzung und wurde nach folgenden Kriterien bestimmt:
- Hohe Wärmedichte: Besonders geeignet zur Fernwärmeversorgung sind Gebiete mit hoher Wärmeabnahme, z. B. große Wohngebäude, Gewerbebetriebe, Hochhäuser oder Quartiere mit Blockbebauung.
- Nähe zum vorhandenen Fernwärmenetz: Die größtmögliche Anschlussquote bei begrenzt verfügbaren finanziellen Ressourcen wird erreicht, indem der Ausbau vom vorhandenen Fernwärmenetz ausgehend erfolgt.
- Gebäudetypen: Quartiere, in denen Ein- und Zweifamilienhäuser dominieren, eignen sich in der Regel nicht für die Erschließung mit Fernwärme, da der Anschlussaufwand und die Netzverluste bezogen auf die Wärmeabnahme zu hoch sind.

b. Ausnahmetatbestände

Ziel der Satzung ist die Senkung von Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung.

Ggf. ist nicht jedes Grundstück im Satzungsgebiet sofort technisch anschließbar. Solange die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit besteht oder die für den Anschluss erforderlichen Aufwendungen selbst mit dem wichtigen Satzungszweck nicht zu rechtfertigen sind bzw. nicht optional vom potentiellen Anschlussnehmer übernommen werden, besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang.

Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten Bestandsanlagen, beauftragte und genehmigte Anlagen von der Anschluss- und Benutzungspflicht mit Antragstellung als befreit. Erst bei wesentlichen Änderungen an diesen Anlagen greift der Anschluss- und Benutzungszwang.

Soweit keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf den Satzungszweck zu erwarten sind, sieht die Satzung

- für optionale Versorgungsvarianten Befreiungsmöglichkeiten vor, sofern es sich um eine emissionsfreie Wärmeerzeugung oder um eine Anlage handelt, deren Treibhausgasemissionen die der Fernwärmelieferung nicht übersteigen,


- weitere Ausnahmen für Gebäude mit einer Gesamtwärmeleistung kleiner 25 Kilowatt, bei Nutzung eigener Abwärme oder unbilliger Härte vor.
Die vorgenannten Befreiungstatbestände stehen im Ermessen der Behörde, wobei dieses für die vorgenannten optionalen Versorgungsvarianten intendiert ist, d. h. bei Vorliegen der Befreiungstatbestände die Befreiung in der Regel zu erteilen ist.

Anträge auf Erteilung von Ausnahme- und Befreiungstatbeständen bearbeitet die Landeshauptstadt Hannover. Ausgehend vom aktuellen Satzungsgebiet und dessen Struktur wird der Aufwand für Beratung und Bearbeitung auf zwei Stellenkapazitäten eingeschätzt.

67.11 
Hannover / Jan 24, 2022