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Veränderungssperre Nr. 125 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
Nr. 59, 1. Änderung – Vordere Schöneworth
Antrag,
für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 59, 1. Änderung nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 125 - Anlage 2 - als Satzung zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Das Bebauungsplanverfahren dient einzig dem Ausschluss bestimmter Arten von Vergnügungsstätten. Hieraus ergeben sich weder negative noch positive Auswirkungen auf das Klima.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 59, 1. Änderung soll auf den Grundstücken zwischen Engelbosteler Damm, der Straße Am Kläperberg, der Schulzenstraße und der Straße Vordere Schöneworth gewinn- und erotikorientierte Vergnügungsstätten planungsrechtlich ausgeschlossen werden.
Für das Grundstück Engelbosteler Damm Nr. 84 liegt ein Bauantrag für den Umbau eines Wettbüros -verbunden mit der Verlegung direkt an den Engelbosteler Damm- vor. Wettbüros führen als gewinnorientierte Vergnügungsstätten zu Mietpreisverzerrungen, Imageverlust und negativen Auswirkungen für das Ortsbild und gefährden damit die Entwicklungsziele des Plangebietes.
Auf Grundlage des durch den Verwaltungsausschuss am 23.03.2023 gefassten Aufstellungsbeschlusses, der am 29.03.2023 bekannt gemacht wurde, ist das o.g. Vorhaben gemäß § 15 BauGB im März 2023 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Das laufende Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich über diesen Zurückstellungszeitraum hinaus andauern. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, die Veränderungssperre Nr. 125 zur Ablehnung des der Planung entgegenstehenden Baugesuchs zu erlassen.
61.11
Hannover / Jan 15, 2024