Drucksache Nr. 0055/2016:
Vergleich in den Verwaltungsrechtssachen Kindertagesstätte Spatzennest e. V. gegen Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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0055/2016
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Vergleich in den Verwaltungsrechtssachen Kindertagesstätte Spatzennest e. V. gegen Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

zu beschließen, dass dem in den Verwaltungsrechtssachen Kindertagesstätte Spatzennest e. V. gegen Landeshauptstadt Hannover am 02.12.2015 zur gütlichen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten geschlossenen Vergleich und dem damit verbundenen Erlass einer Forderung in Höhe von 84.500,76 € zugestimmt wird.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Sind von dem Vergleichsverfahren nicht betroffen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 84.500,76 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis -84.500,76 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt -84.500,76 €
Es entstehen finanziellen Auswirkungen in Höhe von 84.500,76 €.

Begründung des Antrages

In den Verwaltungsrechtssachen geht es um die Rückforderung überzahlter Zuwendungen an die Kindertagesstätte Spatzennest e. V. in der Zeit von November 2006 bis Januar 2012. Der Verein betreibt zwei Kindertagesstätten mit verschiedenen Betreuungsformen, für die er von der Stadt seit vielen Jahren Zuwendungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit den städtischen Richtlinien über die Förderungsvoraussetzungen und Förderbeträge für Kleine Kindertagesstätten und Kindertagesstätten in Trägerschaft von gemeinnützig anerkannten, eingetragenen Vereinen erhält.

Im Zuge der Gewährung dieser Zuwendungen wurde im Oktober 2006 bei der Erfassung der Zahlungsdaten vom Fachbereich Jugend und Familie versehentlich ein falsches Datum für die Beendigung einer Abschlagszahlung eingegeben. Infolgedessen erhielt der Verein über einen Zeitraum von 43 Monaten einen Betrag in Höhe von monatlich 4.200 €, zu dessen Zahlung die Stadt rechtlich nicht verpflichtet gewesen ist. Der Verein hat die Stadt von sich aus zu keiner Zeit über die Überzahlung informiert.

Die Überzahlung wurde der Stadt erst im Juli 2010 bekannt. Nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren und Ermittlung der für die Rückforderungsentscheidung notwendigen Tatsachen wurde der überzahlte Betrag mit Bescheiden vom 05.06.2012 vom Verein zurückgefordert, da dem Verein nach hiesiger Rechtsauffassung die Überzahlung anhand der Kontoauszüge hätte auffallen können und müssen und er die Stadt darüber hätte informieren müssen. Zusammen mit der Bewilligung der Zuwendungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.01.2012 und der Abrechnung der gezahlten Abschläge ergab sich ein (saldierter) Erstattungsanspruch der Stadt von insgesamt 176.500,76 € nebst Zinsen.

Gegen diese Bescheide hat der Verein am 06.07.2012 Klage beim Verwaltungsgereicht erhoben.

Dort fand am 02.12.2015 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt, an dem für die Stadt Vertreter/-innen des Fachbereichs Jugend und Familie und des Fachbereichs Recht teilnahmen. Das Gericht erläuterte, dass es wegen der speziellen Verfahrensweise der Bewilligung und Abrechnung für die zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen keine einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gebe; die Aussicht, in dem anhängigen Prozess - ggfs. auch erst in der Berufungsinstanz - zu obsiegen, für beide Parteien also gleichermaßen ungewiss sei. Selbst wenn die Stadt in vollem Umfang obsiegen würde, müsse sie außerdem in Betracht ziehen, dass der Verein den Betrag von 176.500,76 € nebst Zinsen nicht würde zahlen können, Insolvenz anmelden müsste und die von ihm betriebenen zwei Kindertagestätten (mit derzeit 72 Betreuungsplätzen, auf die die Stadt zur Erfüllung des Rechtanspruchs weiterhin dringend angewiesen ist) geschlossen werden müssten.

Auf Empfehlung des Gerichts wurde daher von den Beteiligten folgender Prozessvergleich unter Widerrufsvorbehalt bis zum 15.02.2016 für die Stadt geschlossen:

"Die Beteiligten sind darüber einig, dass der Kläger auf die in den Verfahren 3 A 4293/12 und 3 A 4296/12 streitigen Forderungen nebst Zinsen einmalig zur endgültigen Abgeltung einen Betrag in Höhe von 92.000 € an die Beklagte zahlt.

Die Zahlung hat binnen einer Frist von sieben Werktagen nach Wirksamwerden dieses Vergleichs zu erfolgen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Verfahren trägt die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.500 €. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst."

Dem Vergleich - und dem damit verbundenen Erlass einer Forderung in Höhe von 84.500,70 € - sollte zugestimmt werden. Da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine einschlägige Rechtsprechung gibt, ist nicht auszuschließen, dass die zuständigen Gerichte zu dem Ergebnis gelangen, dass der Verein seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Eingang der städtischen Zahlungen nicht verletzt hat, da er darauf vertrauen durfte, dass ihm auch die überzahlten Beträge zustanden und die Stadt die Überzahlung nicht zurückfordern durfte. Es besteht daher ein erhebliches Prozessrisiko, dass der Klage des Vereins im Falle einer streitigen Entscheidung stattgegeben werden könnte.
51.4 
Hannover / 11.01.2016