Drucksache Nr. 0045/2016:

Änderung der Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover
- Gebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge
- Anpassung der Gebührenordnung

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0045/2016 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0045/2016
1
 


Änderung der Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover
- Gebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge
- Anpassung der Gebührenordnung

Antrag,

der als Anlage 1 beigefügten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das Parken in der Landeshauptstadt Hannover (Park GO) vom 14.03.2013 zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 66 - Investitionstätigkeit
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 66 - Investitionstätigkeit
Produkt 54602
Parkeinrichtungen
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 7.140.000,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 2.000,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 7.138.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 7.138.000,00 €
Durch die Parkgebührenbefreiung für Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen werden im Zeitraum von 2016 bis 2020 in einem im Verhältnis zu den jährlichen Einnahmen geringfügig Mindereinnahmen zu erwarten sein. Hinzu kommen einmalige Ausgaben in Höhe von maximal 2.000 € für die Änderung der Informationen auf den Parkscheinautomaten.

Begründung des Antrages

1. Gebühren

Am 19.11.2015 hat die Ratsversammlung zur Förderung der Elektromobilität beschlossen, elektrisch betriebene Fahrzeuge mit entsprechenden Fahrzeugkennzeichen bis zum 31.12.2020 von den Parkgebühren zu befreien (DS-Nr. 2380/2015). Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Ratsdrucksache zur Änderung der Parkgebührenordnung zu erarbeiten.

2. E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Mit dem am 12.06.2015 in Kraft getretenen Elektromobilitätsgesetz gibt es eine Rechtsgrundlage, Elektrofahrzeuge von Parkgebühren zu befreien. Das Problem der eindeutigen Kennzeichnung der bevorteilten Fahrzeuge wurde mit der am 26.09.2015 in Kraft getretenen 50. Änderungsverordnung für straßenrechtliche Vorschriften geregelt. Alle im Sinne der Vorschrift elektrisch betriebenen Fahrzeuge können jetzt durch ein entsprechendes Fahrzeugkennzeichen eindeutig gekennzeichnet werden (E-Kennzeichen). Fahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen sind, erhalten auf Antrag eine entsprechende Plakette und sind damit den Fahrzeugen mit E-Kennzeichen gleichgestellt. Neben den reinen Elektrofahrzeugen erhalten auch Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeuge die neuen Nummernschilder, sofern sie die Vorgaben des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Dazu muss nachgewiesen werden, dass sie höchstens 50 g/CO2 pro Kilometer produzieren oder eine Mindestreichweite von 30 Kilometern (ab 01.01.2018 40 km) im Elektrobetrieb aufweisen.





In Hannover sind mit Stand vom 23.12.2015 von 242.682 Fahrzeugen (ohne Anhänger) gemeldet. Davon sind 421 reine Elektro-Fahrzeuge und 726 Hybrid-Fahrzeuge. Von den Hybrid-Fahrzeugen erfüllen mindestens die 74 gemeldeten Plug-in-Hybridfahrzeuge die Voraussetzungen für ein E-Kennzeichen. Bis zum 23.12.2015 hat die Zulassungsstelle der Stadt 177 E-Kennzeichen zugeteilt.

3. Gebührenbefreiung

Elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen werden in den Parkgebührenzonen I, II und III von den Parkgebühren auf öffentlichen Stellplätzen befreit. Die Parkhöchstdauer von 2,5 Stunden gilt aber auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge und wird durch die Benutzung der Parkscheibe geregelt. Die Regelung wird bis zum 31.12.2020 befristet.

Entgegen dem Beschluss aus der Drucksache Nr. 2380/2015 soll es eine Ausnahme geben. Die Verwaltung schlägt vor für den Parkplatz Herrenhäuser Gärten West 1 in Herrenhausen westlich der Straße Am Großen Garten keine Gebührenbefreiung vorzusehen. Eine Gebührenbefreiung für E-Fahrzeuge hätte die Folge, dass diese ohne zeitliche Begrenzung dort parken dürfen. Dies ist so nicht gewollt und auch nicht kompatibel mit der Entgeltregelung für das Parken auf den Parkplätzen Ost und West 2 der Herrenhäuser Gärten.

Im Gegensatz zur Ankündigung in der DS-Nr. 2380/2015 soll aber auf die relativ aufwendige Zusatzbeschilderung der bewirtschafteten öffentlichen Stellplätze verzichtet werden. Alle Parkscheinautomaten erhalten Aufkleber, die zukünftig auch über die Gebührenbefreiung für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen informieren. Die dafür erforderlichen Kosten werden maximal 2.000 € betragen. Eine ergänzende aber nicht vorgeschriebene Zusatzbeschilderung würde ca. 30.000 € kosten, die zudem Ende 2020 wieder entfernt werden müsste. Auch die Metropolregion Hannover Braunschweig Göttingen Wolfsburg empfiehlt in Anlehnung an die Regelung in Hamburg die kostengünstige Variante, lediglich mit Aufklebern auf den Parkscheinautomaten zu arbeiten.

4. Gebührenausfälle

Durch die Gebührenbefreiung kommt es zu Einnahmenausfällen bei den Parkgebühren. Diese sind abhängig von dem Anteil der Elektrofahrzeuge an der Fahrzeugflotte. Da die 50. Änderungsordnung erst im September 2015 in Kraft getreten ist und der Anteil der Elektrofahrzeuge sehr gering ist, wird es in der nächsten Zeit nur relativ wenig Fahrzeuge geben, die bei nach der Änderung der Parkgebührenordnung gebührenfrei parken dürfen. Insofern sind kurzfristig keine nennenswerten Einnahmeverluste zu erwarten. Da mittel- und langfristig eine Zunahme erwartet wird, soll die Gebührenbefreiung bis zum 31.12.2020 befristet werden.

5. Anpassung der Parkgebührenordnung

Laut Parkgebührenordnung ist für die Parkgebührenzonen I bis III als Taktung eine halbe Stunde vorgeben. Im Rahmen der Umstellung von Parkuhren auf Parkscheinautomaten wurde bereits vor längerer Zeit eine neue Taktung eingeführt. Sobald die Mindestgebühr für eine halbe Stunde erreicht ist, wird die Parkzeit in 5-Cent-Schritten bei Bargeld bzw. bargeldlos aus Praktikabilitätsgründen auch in größeren Schritten verlängert (siehe Anlage). Die ohnehin anstehende Änderung der Gebührenordnung soll genutzt werden diese Regelung festzuschreiben. Da die beschriebene Taktung bereits angewandt wird, hat dies für den Nutzer der Parkscheinautomaten keine Auswirkungen.

6. UVP

Mit der Maßnahme sind positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, wenn sich der Anteil der Elektromobilität erhöht.

7. Umsetzung

Nach dem Ratsbeschluss muss die geänderte Parkgebührenordnung öffentlich bekanntgemacht werden. Die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Parkscheinautomaten erhalten ab dem Tage der Änderung neue Aufkleber, die auf die Gebührenbefreiung von Elektrofahrzeugen hinweisen.
66.1 
Hannover / 07.01.2016