Antrag Nr. 0037/2012:
Änderungsantrag der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege für die Stadt Hannover e.V. zu Drucks. Nr. 2106/2011 (Bildungs- und Teilhabepaket - Programm zur Schulsozialarbeit)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Antragsteller(in):

Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege für die Stadt Hannover e.V.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Änderungsantrag der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege für die Stadt Hannover e.V. zu Drucks. Nr. 2106/2011 (Bildungs- und Teilhabepaket - Programm zur Schulsozialarbeit)

Antrag zu beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, das in der Drucksache 2106/2011 vorgelegte Programm zur Schulsozialarbeit wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Punkt 3. des Antrages ist wie folgt zu ergänzen:

3. der Trägerschaft der Schulsozialarbeit durch die Stadt Hannover/Fachbereich Jugend und Familie sowie den Trägern der freien Jugendhilfe

zuzustimmen.

Die Begründung des Antrages ist wie folgt zu ändern:

zu 3.: Der letzte Satz ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen:

Unter Berücksichtigung der Subsidiarität in der Jugendhilfe, der steuerungsrelevanten Faktoren und der wirtschaftlichen Effizienz ist es gerechtfertigt, wenn die Stadt die Steuerungsverantwortung übernimmt und die freien Träger der Jugendhilfe in angemessenem Umfang an der Trägerschaft und den Durchführungen der Maßnahmen beteiligt.

Begründung:

Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege begrüßt das Konzept der Stadt Hannover zur Einführung der "Maßnahmen der Schulsozialarbeit" und der "Maßnahmen zur Verbesserung der Angebotsstruktur".

Die Gesetzgebung sieht in der Jugendhilfe ausdrücklich die Trägervielfalt und die Zusamenarbeit bzw. das Erbringen der Leistungen der Jugendhilfe von freien Trägern und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe vor. Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen sogar absehen (SGB VIII § 3 und § 4). Auch in SGB XII § 5 ist sie Subsidiarität im Verhältnis der Träger der Sozialhilfe im Zusammenwirken mit der freien Wohlfahrtspflege beschrieben.

Die Verwaltung schlägt nun vor, die in der Beschlussdrucksache Nr. 2106/2011 begründeten Maßnahmen ausschließlich in Trägerschaft der Stadt Hannover/Fachbereich Jugend und Familie durchzuführen. Hierdurch würde das Subsidiaritätsprinzip verlassen.

Die beschriebenen Maßnahmen gehören zu den zentralen Aufgaben der freien Jugendhilfe. Bereits jetzt gibt es funktionierende Kooperationen zwischen den Schulen, den kommunalen Einrichtungen und den freien Trägern der Jugendhilfe bzw. der Wohlfahrtspflege. Die Träger der freien Jugendhilfe haben dadurch bewiesen, dass sie in der Lage sind, die vielfältigen Anforderungen, die sich aus den gesetzten Aufgaben ergeben, bewältigen können.

Beispielhaft sind hier die Programme zur Ganztagsschulbetreuung, Schule im Stadtteil, Schulsozialarbeit, Hausaufgabenhilfen, Unterstützung bei den Antragsverfahren zum Bildungs- und Teilhabepaket, Kooperation im Übergang Kindertagesstätte und Schule sowie im Übergang Schule und Beruf, aber auch im Bereich der ergänzenden Schulbetreuung oder der Schulverweigerung durch die freien Träger der Jugendhilfe zu benennen.

Burkhard Teuber
Vorsitzender