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Erschließungsbeitrag Günther-Wagner-Allee von Carl-Hornemann-Straße bis Constantinstraße - Abschnittsbildung -
Antrag,
für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt der Günther-Wagner-Allee von Carl-Hornemann-Straße bis Constantinstraße den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach § 130 Absatz 2 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht näher ausgeführt.
Kostentabelle
Für den Ausbau der Günther Wagner-Allee von Carl-Hornemann-Straße bis Constantinstraße werden für die Grundstücke an diesem Straßenabschnitt Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen in Höhe von 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes erwartet.
Begründung des Antrages
Die Günther-Wagner-Allee von Podbielskistraße bis Carl-Hornemann-Straße wurde in den vergangenen Jahren von einem Erschließungsträger im Rahmen einer erschließungsvertraglichen Vereinbarung hergestellt; Kosten hierfür sind der Stadt nicht entstanden.
Für die Verlängerung der Günther-Wagner-Allee von Carl-Hornemann-Straße bis Constantinstraße ist hingegen die Stadt zuständig. Die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung dieses Straßenabschnitts erfordert einen Abschnittsbildungsbeschluss. Die Abschnittsbildung gewährleistet, dass der um den 10 %igen Stadtanteil gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand ausschließlich auf die Grundstücke an diesem Ausbauabschnitt verteilt werden muss und dadurch für die Eigentümer der Grundstücke an dem Straßenabschnitt von Podbielskistraße bis Carl-Hornemann-Straße keine unzumutbare Mehrbelastung eintritt, die „ihren“ Straßenabschnitt bereits über die Grundstückskaufpreise finanziert haben.
66.03
Hannover / 05.01.2009