Informationen:
verwandte Drucksachen:
0010/2025 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 15.01.2025: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 23.01.2025: Verwaltungsausschuss
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
0010/2025 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis) |
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Die Weltausstellung EXPO 2000 gab Mitte der 1990er Jahre den Entwicklungsimpuls für eine Stadterweiterung auf dem Kronsberg, basierend auf einem städtebaulichen Gesamtkonzept des Büros Welp und Welp aus 1993. Mit der dritten Änderung des daraus für den nördlichen Teilbereich abgeleiteten B-Plans 1551 wurde das ursprüngliche Konzept verlassen und durch Einfamilienhausbebauung ein typologischer Bruch vollzogen. Mit Blick auf die im 2013 beschlossenen „Wohnkonzept 2025“ als Vorschaufläche gelistete nördliche Fortsetzung der Siedlung am Kronsberg ist daher die städtebauliche Gesamtfigur zu überprüfen und sind Weiterentwicklungspotenziale aufzuzeigen. Darüber hinaus besteht auch durch die Insolvenz der Ecovillage Hannover eG im März 2024 sowie durch den weiteren Bedarf an Wohnbauflächen (Ratsbeschluss 2024 zum „Wohnkonzept 2035“) das Erfordernis eines stadtplanerischen Gesamtkonzeptes.
Der bauleitplanerische Handlungsspielraum soll neu festgelegt werden. Die bisherige Entwicklung im nördlichen Bereich der Kronsbergsiedlung hat gezeigt, dass die Nachfrage nach Wohnbauflächen hier gegenüber Gewerbeflächen überwiegt. Daher ist für die in Rede stehende Bebauungsplanänderung eine Überprüfung der Nutzungstypologie vorgesehen. Des Weiteren wird eine Überprüfung der baulichen Dichte angestrebt. Durch eine Weiterentwicklung und Begrenzung der ausgewiesenen überbaubaren Flächen soll trotz einer verdichteten Bebauung ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sichergestellt werden. Überdies soll die Anordnung und Dimensionierung der zentralen Grünfläche im Plangebiet in den Fokus genommen werden.
Für die Fläche soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Im Plangebiet ist eine Gesamtgrundfläche von ca. 30.600 m² vorgesehen und unterschreitet damit das Maß gemäß §13a (1) Nr. 2 BauGB von 70.000 m². Das Verfahren gemäß § 13a (1) Satz 2 BauGB als „Maßnahme der Innenentwicklung“ durchzuführen ist gerechtfertigt, da die veränderten Festsetzungen im Bebauungsplan nur eine geringfügige zusätzliche Versiegelung vorsehen und damit keine erheblichen Umweltauswirkungen verursachen. Alle weiteren Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 13a BauGB sind gegeben.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.