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Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen. Sämtliche anfallenden Kosten durch das Bebauungsplanverfahren werden über einen Durchführungsvertrag von der Vorhabenträgerin übernommen.
Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 926, 1. Änderung für den Baublock zwischen Am Steintor – Steintorstraße – Am Marstall – Reit- wallstraße aus dem Jahr 1985.
Für die Grundstücke Steintorstraße 11 und 13 sowie Reitwallstraße 5a ist Kerngebiet (MK) mit maximal VI Geschossen in geschlossener Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl ist mit 1,0, die Geschossflächenzahl ist mit 5,0 festgesetzt. Für Neubauten auf den Grundstücken Steintorstraße 11 und 13 sowie Reitwallstraße 5a ist die Traufhöhe auf min. 71,6 m üNN und max. 73,2 m üNN begrenzt, d.h. ca. 16 m bis 18 m über Straßenniveau.
Für die zum Steintorplatz ausgerichteten Gebäude gilt, dass im Erdgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, soweit sie in Ladenform betrieben werden, zulässig sind. Vergnügungsstätten aller Art sind unzulässig. Für die genannten Flurstücke sind laut textlicher Festsetzung Beherbergungsbetriebe ausgeschlossen.
Die Grundstücke sind derzeit lediglich mit zweigeschossigen Gebäuden bebaut und werden durch eine Spielhalle und einen Optiker genutzt.
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht der Vorhabenträgerin, die Bestandsgebäude abzubrechen und durch einen IX -geschossigen Neubau mit einem Hotel sowie Einzelhandelsnutzungen im Erd- und Untergeschoss zu ersetzen. Darunter soll eine Tiefgarage entstehen. Die vorgelegte Planung deckt sich mit den städtebaulichen Zielen der Landeshauptstadt Hannover. Mit der Umsetzung der Planung kann ein weiterer Beitrag zur positiven Entwicklung und Aufwertung des derzeit in Diskussion befindlichen Steintorplatzes geleistet werden, indem die südöstliche Raumkante des Platzes städtebaulich akzentuiert wird.
Das Vorhaben widerspricht den im Bebauungsplan Nr. 926, 1. Änderung getroffenen rechtsverbindlichen Festsetzungen und damit dem Planungsrecht. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben ist daher durch die Vorhaben- trägerin die Änderung des Planungsrechts durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den geplanten Neubau beantragt worden (s. Anlage 5 zur DS).
Eventuell relevante Umweltaspekte werden im weiteren Planverfahren eingehend erörtert; ein Umweltbericht wird erstellt.