Informationsdrucksache Nr. 0001/2015:
Kooperationsvereinbarung 'Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen' zwischen der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Jugend und Familie und der Region Hannover, Fachbereich Jugend

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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0001/2015
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Kooperationsvereinbarung 'Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen' zwischen der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Jugend und Familie und der Region Hannover, Fachbereich Jugend

Einleitung
Mit der Informationsdrucksache Nr. 0801/2008 'Kinderschutz in Hannover im Rahmen § 8a SGB VIII' wurde über das Hilfe- und Unterstützungssystem zum Kinderschutz in der Landeshauptstadt Hannover berichtet.

Am 01.12.2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) in Kraft getreten.

Die grundlegenden Regelungen des Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) waren als Standards und Verfahren zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Jugendhilfe bereits verankert und wurden im Rahmen des BKiSchG nunmehr bundeseinheitlich normiert.

Mit dem Inkrafttreten des BKiSchG wurde der Kinderschutz mit § 8b SGB VIII und den §§ 1-4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) erweitert und teilweise neu geregelt. Für die Zusammenarbeit von Jugend- und Gesundheitshilfe, Schulen und anderen Bereichen, in denen Personen im beruflichen Kontext zu Kindern und Jugendlichen stehen, sollen Strukturen geschaffen und verlässliche Kooperationen in (Verdachts-) Fällen von Kindeswohlgefährdung gestärkt werden. Im Kern geht es dabei um eine verlässliche und fachlich fundierte Zusammenarbeit aller Professionen, wenn bei Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung gesellschaftliches und staatliches Handeln geboten ist.

Der örtliche Träger der Jugendhilfe nach § 8b Abs.1 SGB VIII ist verpflichtet, neben der Beratung der Berufsgruppen gemäß § 4 Abs. 1 KKG - Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger (z.B. ÄrztInnen oder PsychologInnen) - durch eine insoweit erfahrene Fachkraft umfassend die Beratung aller Personen zu gewährleisten, die beruflich im Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen.

Die Landeshauptstadt Hannover und die Region Hannover haben zur Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8b SGB VIII und § 4 KKG eine Kooperationsvereinbarung getroffen und stellen die Beratung über ein gemeinsames Beratungstelefon Kinderschutz sicher (Anlage 1 Kooperationsvereinbarung).

Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Die Präzisierung und Erweiterung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII stellt Mitarbeitende von Einrichtungen und Diensten innerhalb und außerhalb der Kinder– und Jugendhilfe vor neue Herausforderungen. Dies betrifft vor allem das Handeln bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Da es sich um einen juristisch unbestimmten Rechtsbegriff handelt und es keine allgemein und objektiv gültigen Bewertungsgrundlagen gibt, handelt es sich bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung um eine große fachliche Herausforderung. Mit dem BKiSchG erhalten Berufsgeheimnisträger/innen gem. § 4 KKG und weitere Personen gem. § 8b SGB VIII, die beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen und die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, einen Anspruch auf Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung.

Der Fachbereich Jugend und Familie der LHH und der Fachbereich Jugend der Region Hannover stellen hierzu mit der Fachberatung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ein zielgruppenspezifisches und bedarfsgerechtes Beratungsangebot zur Verfügung.

Im Kinderschutz erfahrene Fachkräfte beraten und unterstützen bei der Gefährdungseinschätzung, informieren über Hilfsmöglichkeiten, Verfahren der Jugendhilfe und zur Frage des Zeitpunkts einer Mitteilung an das Jugendamt (Anlagen 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung). Die Fachberatung trägt so zur Entscheidungs- und Handlungssicherheit von Fachkräften innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe bei und ist damit ein wichtiges Element zur Kooperation und Qualifizierung im Kinderschutz.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Das Angebot richtet sich generell an alle Geschlechter. Geschlechtsspezifische Bedingungen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Kinderschutzes werden fachlich in die Beratungen zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und in die Dokumentationen einbezogen. Die Fachberaterinnen sind bestrebt, Barrieren so weit wie möglich abzubauen, um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung am gesellschaftlichen Leben unabhängig von Alter, Geschlecht oder Nationalität zu ermöglichen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

51.2 
Hannover / 05.01.2015