Digitales Bauantragsverfahren

Teaser

Ab dem 01.01.2024 werden Bauanträge digital an die Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Hannover übermittelt. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden das Onlinezugangsgesetzes (OZG), §3a NBauO und die NBauVorlVO mit Anlage 1. Die Bauordnung stellt hierfür ein Online-Portal zur Verfügung, um die Daten digital zu übermitteln.

Einführungsvideo 


Allgemeine Informationen

Wollen Sie auf einem Grundstück etwas neu bauen, umbauen, die Nutzung ändern, etwas beseitigen, abbrechen oder instand setzen, brauchen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen davon bilden nur die Baumaßnahmen, die unter die Regelungen zu verfahrensfreien oder genehmigungsfreien Baumaßnahmen fallen.

Im Rahmen eines Bauantragsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das geplante Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.

Es gibt das so genannte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten) nach §64 NBauO.

Im vereinfachten Verfahren werden nur ganz bestimmte Aspekte des öffentlichen Baurechtes geprüft. Die Bauherrin oder der Bauherr trägt dabei zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser eine besonders hohe Eigenverantwortung.

Welches Antragsverfahren anzuwenden ist, können Sie sich als Bauherrin oder Bauherr jedoch nicht aussuchen. Die Verfahrensart richtet sich danach, ob das Vorhaben ein sogenannter Sonderbau ist oder nicht. Für alle Sonderbauten oder Baumaßnahmen, die nach ihrer Fertigstellung unter den Begriff der Sonderbauten fallen, ist zwingend das Verfahren nach §64 NBauO anzuwenden.

Wie Sonderbauten definiert sind, können Sie unter §2 Abs. 5 NBauO nachlesen.

Planen Sie eine Ausnahme oder Befreiung vom städtebaulichen Planungsrecht oder eine Abweichung vom Bauordnungsrecht, so müssen Sie zusammen mit Ihrem Bauantrag einen Antrag auf Zulassung und Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen. Diesen Antrag müssen Sie ausführlich begründen und dabei darstellen, weshalb gegen die Erteilung aus Ihrer Sicht keine Bedenken bestehen und auf welche Weise Sie dem öffentlichen Baurecht trotzdem gerecht werden können.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Zugriff auf das Portal erhalten Sie über den Link:

https://ebgv.hannover-stadt.de/

Sie werden beim Aufruf auf die Seite von BundID weitergeleitet. Dort erhalten Sie alle Informationen, um die BundID verwenden zu können. Erst nach erfolgreichem Login werden Sie dann nach Klick auf den Button „zum Antrag“ in unser Portal geleitet.

Folgende Verfahren werden digital durchgeführt:

  • Abbruchanzeige (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO)
  • Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO)
  • Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
  • Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsanträge (§ 66 NBauO).
  • Bauanträge im vereinfachten sowie im „Vollverfahren“ (§§ 63 und 64 NBauO).
  • Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1 NBauO).
  • Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 und 73 NBauO).
  • Bauvoranfragen (§ 73 NBauO)
  • Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73 a Abs. 1 NBauO).

Der Zugang zum neuen Portal erfolgt mittels gesicherter Verbindung und Nutzung der sogenannten BundID. Die BundID ist ein Nutzerkonto der öffentlichen Verwaltung, bei dem sich die Nutzerinnen und Nutzer mit ihrem Online-Personalausweis oder Elster-Zertifikat ein kostenloses Konto erstellen und sich gegenüber unserem Portal als echte Person autorisieren können.

Neu ist in der NBauO, dass die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Abgabe der Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten lassen muss, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO).

Der Entwurfsverfasser oder die Entwurfsverfasserin hat sicherzustellen, dass er oder sie aufgrund einer Vollmacht zur Antragsstellung berechtigt ist. Die NBauO sieht nicht vor, dass die Vollmacht der Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden muss.

Sobald der/die Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserin alle erforderlichen Daten im Portal eingetragen und Dateianhänge gem. NBauVorlVO hochgeladen hat, werden die Daten per Knopfdrück übermittelt und erreichen die internen Systeme der Bauordnung nach kurzer Zeit bereits. Hierüber werden die Nutzerinnen und Nutzer des Portals per E-Mailbenachrichtigung informiert. Die Dateien befinden sich dann bei der Bauordnung und müssen anschließend durch unsere Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter angenommen und auf Vollständigkeit geprüft werden.

Sobald der Vorgang im internen System übernommen wurde und damit ein Aktenzeichen erhalten hat, erfahren die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser dies wieder durch eine automatische E-Mailbenachrichtigung. Ab dann ist eine digitale Kommunikation möglich und Unterlagen können als Datei nachträglich übermittelt werden.

Falls es erforderlich sein sollte, werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen oder die eingereichten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzubessern.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob durch die Planung das öffentliche Baurecht eingehalten wird. Der Prüfumfang im Bauantragsverfahren richtet sich nach der notwendigen Verfahrensart, also danach, ob es sich um ein vereinfachtes Verfahren nach §63 NBauO oder ein Baugenehmigungsverfahren (Sonderbau) nach §64 NBauO handelt.

In das Verfahren werden interne und externe Behörden und Stellen einbezogen, deren Belange von dem Bauvorhaben betroffen sein könnten.

Im Rahmen dieser Beteiligung geben diese Stellen ihre Stellungnahmen ab.

Sind öffentlich-rechtlich geschützte Belange von Nachbarn oder Eigentümern anderer Grundstücke betroffen, werden auch diese im Verfahren gehört.

Liegen alle für die Beurteilung und Prüfung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen, Stellungnahmen, Auskünfte oder Anregungen vor, trifft die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung, ob oder in wieweit die Planung mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar ist.

Das Bauantragsverfahren endet mit einer Baugenehmigung, wenn das öffentliche Baurecht eingehalten wird oder mit einer Ablehnung des Bauvorhabens, wenn dies nicht der Fall ist.

Eine Baugenehmigung kann Nebenbestimmungen (Auflagen oder Bedingungen) enthalten, die Sie beim Bau oder der Nutzung der baulichen Anlage beachten und einhalten müssen.

An wen muss ich mich wenden?

Für Fragen zur Nutzung des Portals können Sie sich via Mail oder per Telefon an uns wenden:
Mail:

Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0511-168-43322

Voraussetzungen

Um einen Bauantrag stellen zu können, müssen Sie sich als Bauherrin/Bauherr einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers bedienen, der oder die in Niedersachsen bauvorlageberechtigt ist.

Dazu erhalten Sie bei der Architektenkammer Niedersachsen bzw. der Ingenieurkammer Niedersachsen Auskunft.

Dort werden Listen über bauvorlageberechtigte Personen geführt.

Denken Sie bitte daran, dass eventuell notwendige wasserrechtliche oder sanierungsrechtliche Genehmigungen bereits separat beantragt und erteilt sein müssen, bevor eine Baugenehmigung erteilt werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen Sie alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen einreichen.

Welche Unterlagen genau benötigt werden, hängt von der Antragsart und dem Bauvorhaben ab. Je nach Baumaßnahme und Verfahrensart müssen Sie alle Zeichnungen, Berechnungen, Nachweise oder Beschreibungen einreichen, die für die Beurteilung notwendig sind.

Geregelt ist das in der Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO).

Mindestens vorzulegen sind:

  • Antragsformular nach §63 oder §64 NBauO
    • Amtlicher Lageplan
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Pkw-Stellplätze u.a.)
    • Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Wohnfläche, Nutzflächen, Brutto-Rohbaukosten, Anzahl der notwendigen Pkw-Stellplätze u.a.)
    • Baubeschreibung (Angaben zu Art der Nutzung des Gebäudes, Materialien, bestehenden und geplanten Brandschutzqualitäten, Gebäudeklasse, Höhe des Gebäudes etc.)
    • Erhebungsbogen über Bautätigkeit

Zusätzlich einzureichen sind je nach Baumaßnahme und Verfahrensart beispielsweise:

  • Brandschutznachweis
  • Standsicherheitsnachweis
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblicher Nutzung)
  • Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung
  • Lärmschutznachweis
  • Naturschutzfachlicher Nachweis
  • etc.

Gegebenenfalls darf die Bauaufsichtsbehörde auch ein Modell verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sein sollte.

Das Ausdrucken, unterschreiben und einscannen ist nicht erforderlich und sollte auch vermieden werden, da hierbei die Dateigrößen ansteigen und Dokumente nicht mehr digital auswertbar sind. Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser können sich der qualifizierten elektronischen Signatur bedienen. Beim Hochladen von eigenen Bauvorlagen über das Nutzerkonto einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers oder einer Entwurfsverfasserin ist auch dies nicht erforderlich laut § 3a NBauO.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) und der Anlage 1 der BauGO.

Sie kann in Abhängigkeit von der Art des Bauvorhabens und dem dafür notwendigen Prüfumfang stark variieren.

Für die nachträgliche Prüfung einer baulichen Anlage, die ohne notwendige Baugenehmigung errichtet wurde, fallen die dreifachen Gebühren an, falls die Baumaßnahme nachträglich genehmigt werden kann oder geduldet wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sollten Sie aufgefordert werden, weitere Unterlagen einzureichen oder eingereichte Unterlagen nachzubessern, so setzt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde dazu eine Frist.

Bitte beachten Sie diese Frist unbedingt, da sonst Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann und kostenpflichtig an Sie zurückgesandt wird.

Mit dem Bau dürfen Sie beginnen, sobald die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilt hat und Sie alle eventuell darin enthaltenen Bedingungen erfüllt haben.

Die Baugenehmigung gilt für drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie mit Ihrer Baumaßnahme begonnen haben. Die Baugenehmigung verfällt auch, wenn der Bau zwar innerhalb dieser Frist begonnen, dann aber mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.

Die Baugenehmigung kann auf Antrag um drei Jahre verlängert werden. Der Antrag dafür muss vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Baugenehmigung nicht verlängert werden kann, wenn sich die Rechtslage inzwischen geändert hat und die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegebenenfalls nicht mehr vorliegen.

Anträge / Formulare

Für alle weiteren Anträge die nicht digital durch das Portal erfasst werden können, müssen Sie die dafür vorgeschriebenen amtlichen Formulare verwenden (siehe Dokumente unten).

Den Erhebungsbogen für Bautätigkeit finden Sie unter www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet.

Was sollte ich noch wissen?

Sie können als Bauherrin oder Bauherr wesentlich dazu beitragen, dass das Bauantragsverfahren zügig durchgeführt werden kann, indem Sie die Antragsunterlagen vollständig und entsprechend der in Niedersachsen geltenden Rechtsvorschriften einreichen und eventuelle Nachforderungen der Bauaufsichtsbehörde fristgerecht erfüllen.

Ist für Ihr Bauvorhaben auch eine denkmalrechtliche Genehmigung notwendig und wurde diese noch nicht separat beantragt, so wird sie als Bestandteil der Baugenehmigung erteilt.

Denken Sie bitte auch daran, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn Sie etwas bauen, nutzen oder umnutzen, ohne die dafür notwendige Baugenehmigung eingeholt zu haben. Sie riskieren neben einem Bußgeld auch, dass Sie das Gebaute wieder abreißen oder die Nutzung wieder aufgeben müssen.

Lassen Sie sich am besten von Ihrer Entwurfsverfasserin oder Ihrem Entwurfsverfasser zu allen Fragen rund um die Genehmigungsbedürftigkeit Ihres Bauvorhabens beraten. Sie oder er wird Sie auch im Kontakt mit der Bauaufsichtsbehörde unterstützen.


Häufige Fragen und Antworten

Wie reiche ich Anträge ab Januar 2024 digital ein?

Loggen Sie sich zuerst wie oben beschrieben per BundID in unserem VBA ein. Bestätigen Sie bei ihrem ersten Login die Nutzungsbedingungen. Legen Sie beim ersten Login ihr Benutzerprofil mit zusätzlichen Daten an. Manche werden durch Übergabe der BundID automatisch vorausgefüllt. Legen Sie für jeden Bauantrag einen eigenen "Projektraum" an.

Wählen Sie für ihren Projektraum die passende Antragsart (z.B. Bauanatrag nach § 63) und ob es sich um Verlängerungen, Typengenehmigungen oder Nachträge handelt.

Sie werden dann durch einen Formular-Assistenten geleitet, in dem Sie einfach die jeweiligen Daten eintragen und Fragen per Klick auf die passende Antwort-Option beantworten.

Nach dem Speichern des Projektraumes müssen Sie dann den jeweiligen eigentlichen Bauantrag auf dieselbe Weise ausfüllen. Klicken Sie dazu in der Projektraumansicht auf den roten Button "zum Bauantrag". Nachdem der Bauantrag ausgefüllt und gespeichert wurde können Sie alle relevanten Dateien als Anlage hochladen. Beachten Sie dabei unbedingt die Vorgaben aus der NBauVorlVO Anlage 1 und 2. Das System informiert Sie ebenfalls über die geltenden Einschränkungen bzgl. Dateigröße, Dateiformat und Dateinamen.

Wie kann ich mich bei dem Portal anmelden?

Wenn Sie die Adresse ebgv.hannover-stadt.de aufrufen, werden Sie zur Anmeldeseite der BundID weitergeleitet. Dort können Sie sich mithilfe vom Online-Ausweis oder Elster-Zertifikat oder auch einer EU- Identität ein Konto anlegen. Eine Anmeldung über den Benutzernamen und Passwort ist nicht möglich. Nach erfolgreichem Login bei der BundID erscheint die Meldung, dass Sie nach Klick auf einen Button zum Antrag zurückgeleitet werden. Auf diesen Button müssen Sie klicken, und werden dann in das Portal “virtuelles Bauamt der Landeshauptstadt Hannover” weitergeleitet.

Kann ich mich auch mit meinem Elster Unternehmenskonto oder mit meiner EU-ID aus dem Ausland einloggen?

Der Login mit dem Elster mein Unternehmenskonto ist vorgesehen, aber aktuell noch nicht implementiert. Wir bitten um Geduld. Beim Zugriff über die EU-ID ist es wichtig, dass das Vertrauensniveau "hoch" oder "substanziell" gegeben ist. Falls Sie sich mit EU-ID einloggen möchten und etwas nicht funktioniert, melden Sie sich bitte bei unserem Support. Wir begleiten Sie dann per Videokonferenz.

Kann auch ein Unternehmenskonto ohne persönliche Informationen verwendet werden?

Mit der Festlegung der Rolle der Entwurfsverfasser*innen auf eine natürliche Person scheidet die Nutzung des Organisationskontos („Firmenkonto“) derzeit aus. Es ist das persönliche Nutzerkonto der Entwurfsverfasser*innen einzusetzen. Erst wenn das Organisationskonto zu einem späteren Zeitpunkt eine individualisierbare Zuordnung ermöglicht, kommt diese in Betracht.

Wie gehe ich vor, sobald ich einen Einladungslink in den Projektraum erhalten habe?

Klicken Sie auf den Link, um in den Projektraum zu gelangen. Der Link ist einmalig gültig. Bitte melden Sie sich danach selbst per BundID an, um zukünftig in den Projektraum zu kommen. Sie benötigen den Einladungslink dann nicht mehr.

Muss ich mich trotz Einladung zum Projektraum bei der BundID registrieren?

Ja. Jede mitwirkende Person muss sich bei der BundID registrieren.

Muss ich mich jedes Mal mit dem Personalausweis oder Elsterzertifikat anmelden, bevor ich in den Projektraum komme?

Ja, Sie müssen sich jedes Mal einloggen, um in den Projektraum zu gelangen.

Passwort vergessen oder wiederherstellen

Da wir keine Anmeldedaten von Ihnen speichern, bezieht sich alles zu diesem Thema auf die BundID. Nutzen Sie die jeweils dort beschriebenen Möglichkeiten.

Hinweis: Sollten Sie ein neues BundID-Konto verwenden ist es nicht möglich Bauanträge die einem vorherigen BundID-Konto zugewiesen waren zu übernehmen.

Welche Anträge können weiterhin in Papierform eingereicht werden?

Nachgereichte Unterlagen zu laufenden Verfahren, Anträge auf denkmalrechtliche Genehmigung, Anträge nach dem Bundesimmissionsgesetz (BlmSchG) und Anträge auf Genehmigung nach § 173 BauGB.

Alle weiteren Anträge müssen ab dem 01.01.2024 zwingend digital eingereicht werden.

Kann nur eine Person an einem Bauantrag arbeiten?

Nein, das Anlegen eines Projektraums sowie das Vorbereiten der Übermittlung eines Antrags können auch mitwirkende Mitarbeiter*innen erledigen. Das endgültige Übermitteln muss jedoch durch die/den bauvorlageberechtigte/n Entwurfsverfasser*in erfolgen. Sollte eine mitwirkende Person einen Projektraum unter der eigenen BundID angelegt haben, so muss im Antragsassistenten die/der Entwurfsverfasser*in eingeladen und gesondert angegeben werden. Die/der Entwurfsverfasser*in loggt sich über den Einladungslink mit der persönlichen BundID in den Projektraum ein, kontrolliert die Daten und übermittelt den Antrag abschließend an die Bauaufsichtsbehörde. Die Verantwortung der Richtigkeit aller Angaben liegt bei dieser Person.

Welche Antragsarten kann ich ohne Entwurfsverfasser übermitteln?

  • Bauvoranfragen (§ 73 NBauO )
  • Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO )
  • Abbruchanzeige (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO )
  • Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsanträge (§ 66 NBauO )

Wie müssen die Unterlagen unterschrieben werden?

Eine Unterzeichnung des/der Bauherr*in ist nicht mehr notwendig.  Auch eine Unterschrift des/der bauvorlagenberechtigte/n Entwurfsverfasser*in ist nicht nötig. Eine Übermittlung durch weitere Mitwirkende Personen ist allerdings nur möglich, wenn sämtliche Bauvorlagen (als PDF) - einschließlich des Bauantragsformulars, das durch die Angaben im Antragsassistenten erzeugt wird – eine qualifizierte elektronische Signatur der/des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser*in enthalten.

Wie müssen die Dateien benannt werden?

Die Anforderungen an die zu übermittelnden Dateien finden Sie hier.

Wann werden meine Daten übermittelt?

Sobald Sie in einem Projektraum alle erforderlichen Pflichtfelder ausgefüllt und die Dateien hochgeladen haben, die mindestens erforderlich sind, können Sie unten rechts auf den roten Button "Übermitteln" klicken. Wenn nicht alle Daten vorliegen, ist dieser Button nicht klick bar und es erscheint ein Hinweis auf die Pflichtfelder, wenn Sie den Mauscursor über den Button bewegen.

Wie erfahre ich den Bearbeitungsstand?

Ein Projektraum hat immer einen Status. Dieser ändert sich, sobald Sie bestimmte Aktionen ausführen oder sobald von der Bauaufsichtsbehörde neue Informationen ankommen. Sie erhalten zusätzlich E-Mailbenachrichtigungen an die von Ihnen im Nutzerkonto hinterlegte E-Mailadresse. Dies ist meistens die Adresse, die auch in Ihrer BundID hinterlegt ist. Bitte sehen Sie davon ab kurz nach Übermitteln nachzufragen, ob die Daten korrekt übermittelt worden sind. Das System selbst benötigt einige Minuten für den Datentransfer und danach muss ein Sachbearbeiter den Vorgang auch noch aufnehmen. Sollten Sie nach 5-7 Werktagen keinerlei Rückmeldung vom System erhalten haben, informieren Sie uns dann bitte über die oben genannten Kontaktinformationen.


zuklappenAnsprechpartner/in
61.3 - Bauordnung
61 - Fachbereich Planen und StadtentwicklungRudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-36216
E-Mail: Homepage: htt­ps://han­no­ver­.­de/­bau­ord­nung-lhh

Allgemeine Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr

61.35 - Support-Team virtuelles Bauamt
Rudolf-Hillebrecht-Platz 1
30159 Hannover
Telefon: +49 511 168-43322
E-Mail: Homepage: htt­ps://han­no­ver­.­de/­bau­ord­nung-lhh

Support Zeiten: Mo-Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

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