Antrag Nr. 15-0333/2012:
Öffentlicher Parkplatz auf dem Grundstück Velberstraße 4

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Öffentlicher Parkplatz auf dem Grundstück Velberstraße 4

Antrag

Der Stadtbezirksrat möge beschließen:
Die Stadtverwaltung wird gebeten, auf dem Grundstück Velberstraße 4 einen ebenerdigen öffentlichen Parkplatz nach dem Vorbild des Parkplatzes an der Wittekindstraße zwischen den Häusern Nr. 24A und 26A zu schaffen. Die Gestaltung des Parkplatzes sollte möglichst eine hintere Zufahrt für das Grundstück Limmerstraße 57 und eine Zufahrt für eine Tiefgarage auf dem Grundstück Limmerstraße 51/53 berücksichtigen. Der Bebauungsplan Nr. 1247 „Velberstraße“ ist, falls erforderlich, entsprechend zu ändern.

Begründung

Es wird Zeit, dass nun endlich für den nordwestlichen Teil der Limmerstraße die notwendigen öffentlichen Parkplätze geschaffen werden. Das Grundstück Velberstraße 4 ist provisorisch zum Parken hergerichtet. Es findet ein „wildes Parken“ statt, bei dem die Fläche nicht optimal genutzt wird. Ein tiefer liegender Teil in der Nordecke ist mit Sträuchern bewachsen und kann überhaupt nicht genutzt werden. Vgl. den beigefügten Kartenausschnitt! Nachdem alle Versuche gescheitert sind, einen Investor und Betreiber für ein Parkhaus zu finden, sollte die Stadt einen ebenerdigen öffentlichen Parkplatz schaffen, wie das in der Wittekindstraße geschehen ist.

Die Stadt Hannover hat das heutige Grundstück Velberstraße 4 bereits in den Jahren Jahr 1985 und 1992 im Rahmen einer Umlegungsregelung erworben. Auf dem Grundstück sollte ein Stadtteilparkhaus errichtet werden, um den dringenden Bedarf an Parkplätzen zu decken, der im Zuge der Motorisierung in der dichten Bebauung zwischen Kötnerholzweg und Limmerstraße entstanden ist. Außerdem sollte der Bedarf gedeckt werden, der durch die Einrichtung der Fußgängerzone Limmerstraße entstanden ist. In der Fußgängerzone gibt es keine Parkplätze. Den Geschäftsleuten an der Limmerstraße wurde „versprochen“, für die Parkplätze, die durch die Fußgängerzone in der Limmerstraße entfallen sind, Ersatz zu schaffen. Es gibt eingehende Untersuchungen, die den Bedarf belegen.

Geplant wurde ein „mechanisches Parkhaus“, d. h. ein Parkhaus, in dem die Autos durch einen „Fahrstuhl“ zu den Stellplätzen gebracht werden. Für ein normales Parkhaus mit schneckenförmiger Rampe ist auf dem Grundstück nicht genug Platz. Die Stadt hat mehrfach versucht, für das Parkhaus einen Investor und Betreiber zu finden, zuletzt im März 2010 (Annonce in der HAZ vom 06.03.2010). Das Grundstück sollte 150.000,00 Euro kosten. Die Versuche sind erfolglos geblieben. Die Stadt sollte einsehen, dass eine Änderung nicht zu erwarten ist, und sie sollte durch einen ebenerdigen Parkplatz die Realität anerkennen.

Das Grundstück Limmerstraße 55 begrenzt das Grundstück Velberstraße 4 im Nordwesten. Auf dem hinteren Teil gibt es Carports und Stellplätze, die aus der Fußgängerzone über eine Durchfahrt im Haus angefahren werden. Besser wäre eine Zufahrt über das Grundstück Velberstraße 4. Das sollte bei der Planung des Parkplatzes berücksichtigt werden.

Es gibt Informationen, dass für die Wohn- und Geschäftshäuser Limmerstraße 51/53 eine Tiefgarage gebaut worden ist, die über das Grundstück Velberstraße 4 angefahren werden sollte. Wenn das stimmt, sollte die Zufahrt bei der Gestaltung des Parkplatzes berücksichtigt werden. Auf diese Weise können zusätzlich Stellplätze geschaffen werden.

Um das Parkhaus bauplanungsrechtlich zu ermöglichen, ist für das Grundstück Velber­straße 4 im Bebauungsplan Nr. 1247 „Velberstraße“ eine Nutzung als „Stadtteilparkhaus“ festgesetzt. Das Parkhaus muss in geschlossener Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,6 errichtet werden. Die Traufhöhe muss zwischen 68,0 m und 70,0 m üNN betragen. Der Bebauungsplan ist am 19.01.2000 in Kraft getreten. Für den ebenerdigen Parkplatz muss von den Festsetzungen abgewichen werden. Eventuell kann dafür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch erteilt werden. Wenn das nicht geht, muss der Bebauungsplan geändert werden. Das sollte im vereinfachten Verfahren schnell möglich sein.