Drucksache Nr. 1247/2012:
Straßenausbaubeitrag Ringerschließung Hildesheimer Straße 272 - 278 gerade

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Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1247/2012
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Straßenausbaubeitrag Ringerschließung Hildesheimer Straße 272 - 278 gerade

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Ringerschließung Hildesheimer Straße 272 – 278 gerade von Hildesheimer Straße bis Hildesheimer Straße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Verkehrsflächen und Beleuchtungseinrichtungen).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 30.000 € erwartet.

Begründung des Antrages

Bei den 2008/2009 durchgeführten Baumaßnahmen wurde in der Ringerschließung Hildesheimer Straße 272 – 278 gerade der Regenwasserkanal erneuert. Die Erneuerung war notwendig, da der Regenwasserkanal aufgrund seines Alters erhebliche Schäden aufwies.

An den übrigen Teileinrichtungen der Straße wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Die Ausbaumaßnahme erfüllt, soweit sie der Straßenoberflächenentwässerung dient, den Beitragstatbestand der Erneuerung bzw. Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau der Straßenentwässerungseinrichtungen einschließlich der Kosten für die Straßenwiederherstellung ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 40.000 € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Ringerschließung Hildesheimer Straße 272 – 278 gerade gehört zu den Anliegerstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 24.05.2012