Änderungsantrag zum Haushalt Nr. H-0005/2019:
Teilhaushalt: 51 Jugend und Familie
Produkt: 36501 Kindertagesbetreuung-Familienzentren

Inhalt der Drucksache:

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Teilhaushalt: 51 Jugend und Familie
Produkt: 36501 Kindertagesbetreuung-Familienzentren

Antrag zu beschließen:

Antrag an den Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Hannover
hier: Förderung der Familienzentren in der Landeshauptstadt Hannover

Antragsteller: Vertreterinnen und Vertreter der AGW im JHA

Die Mitglieder der AGW in der Stadt Hannover haben die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 18.04.2018 zu Nachverhandlungen bezüglich der Zuwendungen für die Familienzentren aufgefordert. Die zuständige Fachverwaltung hat in dem hierzu geführten Gespräch mitgeteilt, dass es notwendig ist, hierfür entsprechende Anträge einzubringen.

Hinsichtlich der Förderung der Familienzentren beantragen die Vertreter/innen der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Jugendhilfeausschuss daher, ab dem Haushaltsjahr 2019 folgende Änderungen:


Die Finanzierung für die Familienzentren wird von derzeit min. 40.000,- € pro Jahr bzw. maximal 55.000,- € pro Jahr, um 25% auf mindestens 53.300,- € bzw. bis zu 68.750,- € angehoben.

2. Damit die Steigerungen der darin enthaltenen Gehaltsbestandteile aufgefangen werden können, wird jährlich eine Dynamisierung in Höhe von + 3 %, berechnet auf 63 % des Gesamtbetrages, berücksichtigt.

3. Der Anteil der anzuerkennenden Verwaltungskostenanteile innerhalb der Sachkostenpauschale ist auf bis zu 10% der Gesamtzuwendung anzuheben (5 % in den Familienzentren und 5 % Regiekosten).

4. Die Förderung der Familienzentren wird von der bisherigen „Festbetragsfinanzierung zur Projektförde­rung" auf eine vertragliche Basis mit Festbetragsfinanzierung nach § 77 SGB VIII oder in Anlehnung an die Leistungs-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarung nach § 78 b SGB VIII umgestellt.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Vereinbarungen vorzubereiten und gemeinsam mit den Trägern abzustimmen.

Begründung:

Begründung: Das erste Familienzentrum wurde in Hannover im Jahr 2000 gegründet. Seit dem Jahr 2006 fördert die Stadt Hannover die Familienzentren und entwickelt Kindertagesstätten zu Familienzentren weiter. Inzwischen sind mehr als 44 Einrichtungen nach diesem Konzept entstanden. Die Familienzentren in der LHH arbeiten außerordentlich erfolgreich und die dortige Arbeitsweise wird weit über die Grenzen der LHH als beispielhaft anerkannt. Die Stadt Hannover leistet hierdurch nicht nur einen wertvollen Beitrag für die Familien, sondern konnte auch überregional das fachliche Renommiere und Ansehen der Stadt Hannover in diesem Bereich deutlich steigern. Der Rat der Stadt Hannover hat daher schon längere Zeit beschlossen, das Programm für die Familienzentren nicht nur fortzusetzen, sondern auch weiter auszubauen.
Die LHH fördert die jeweiligen Familienzentren derzeit im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung, deren Höhe von der Anzahl der Kitagruppen abhängt. Die Familienzentren erhalten einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 40.000,- E. Ab der 5. Gruppe werden für jede weitere Gruppe zusätzlich 5.000,- bezahlt. Die Höchstförderung ist auf 55.000,- begrenzt.
Über die Höhe und Verteilung der Mittel wird jährlich im Rahmen der Projektplanung und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel neu entschieden. In der ursprünglichen Planung für die Familienzentren war vorgesehen, von den 40.000,- Gesamtzuwendung 25.000,-€ (ca. 63%) für die Personalkostenanteile einzusetzen. Die Bewilligungsbescheide der LHH sehen vor, dass hiermit derzeit mindestens eine halbe Stelle für die Fachkraft zur Koordination und max. 30 Wochenstunden analog TVöD-VKA E 09/S 13 bezahlt werden. Die darüber hinausgehende Zuwendung soll für Sachausgaben (Honorare, Raumkosten, Maßnahmen und Veranstaltungen) verwendet werden. Max. 2,5 % der Fördersumme dürfen derzeit für Verwaltungskosten geltend gemacht werden.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung an die Familienzentren wurde im Jahr 2006 festgesetzt und seither nicht angepasst. Grundlage der Berechnung war damals die Eingruppierung für die jeweils halbe Stelle der Koordination, die entsprechend der Entgelttabellen aus dem TVöD-VKA berechnet wurde. Die jetzige Gehaltsstufe des TVöD E9 / S 13 bzw. die zwischenzeitlich eingetretene Gehaltsentwicklung wurde bislang in der Höhe der Zuwendung nicht berücksichtigt. Die nunmehr seit 13 Jahren ausgesetzte Anpassung der Zuwendungshöhe bei gleichzeitig gestiegenen Personalkosten hat dazu geführt, dass die Sachkostenanteile in gleichem Umfang genutzt werden, um nicht gedeckte Personalkosten aufzufangen. Die zuwendungsfähigen Sachausgaben für die Aktivitäten im Familienzentrum sind hierdurch stetig gesunken bzw. können nicht gedeckt werden. Viele der Familienzentren können daher ihre Aktivitäten heute nicht mehr vollständig oder nur eingeschränkt durchführen.
Die Nachhaltigkeit der Finanzierung ist nicht zu gewährleisten. Der Betrieb eines Familienzentrums ist auf Dauer angelegt oder wird lang- oder mittelfristig eingeplant. Eine gute Einarbeitung und Vernetzung im jeweiligen Stadtteil der Kita ist Voraussetzung für die erfolgreiche Arbeit. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Koordinierungskräfte über eine große, möglichst mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Dementsprechend sehen die Bewilligungsbescheide der LHH bereits jetzt eine Anerkennung der Bezahlung für die Fachkräfte nach TVöD SI3 vor.
Gleichzeitig erhalten die Träger ihre Zuwendungen aber lediglich im „Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung". Diese Förderungsgrundlage setzt verbindlich voraus, dass ein Projekt zeitlich befristet ist. Das Projekt darf vorzeitig noch nicht begonnen werden und es muss abzusehen sein, wann das Projekt abgeschlossen ist - siehe hierzu auch ADA 20/9 der LHH vom 01.01.2002.
Diese Voraussetzungen sind bei den Familienzentren schon aufgrund der Personalgestellung und der konzeptionellen Vorgaben nicht einzuhalten. Die Träger führen das Familienzentrum oft schon seit vielen Jahren und beschäftigen dort langfristig ihre Fachkräfte in unbefristeten Arbeitsverträgen. Derzeit wird sich damit beholfen, dass die Träger jedes Jahr einen s.g. „vorzeitigen Beginn der Maßnahme" gleich mit beantragen.
Gleichzeitig wird mit Überstellung des Bewilligungsbescheides dann noch auf das Einlegen von Rechtsmitteln verzichtet. Dieses ist notwendig, damit die Zuwendung auch ausgezahlt werden kann.
Jeder Träger wird also verpflichtet, seine Rechtsposition von vorne herein aufzugeben, nur weil ihm sonst ggf. droht, dass die Zuwendung nicht rechtzeitig ausgezahlt wird.
Die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung ist daher für Familienzentren gänzlich ungeeignet. Da eine institutionelle Förderung aufgrund der dort geltenden Bedingungen ebenfalls nicht geeignet erscheint, bietet sich nach Auffassung der Wohlfahrtspflege hierfür an, die Familienzentren auf eine vertragliche Basis umzustellen.
Um eine Planungssicherheit zu erzielen, hat der Gesetzgeber der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich Möglichkeiten für den Abschluss vertraglicher Grundlagen eingeräumt. Hierzu bieten sich Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII oder z.B. in Anlehnung an § 78b SGB VIII an. Erfahrungen mit ähnlichen Verträgen gibt es bereits, weil diese z.B. bei den Trägerschaften von Kindertagesstätten und im Bereich Hilfe zur Erziehung schon abgeschlossen werden. Vorschläge hierzu könnten von der Verwaltung vorbereitet werden. Die Um­stellung auf eine vertragliche Basis hätte nicht nur den Vorteil, den Zweck der Zuwendung inhaltlich in einem Vertrag genauer zu regeln, sondern könnte auch dazu führen, dass die derzeit umständlichen Nachweisverfahren für die Mittelverwendungen deutlich „entschlackt" werden.
Durch die Aufnahme einer entsprechenden Kündigungsfrist könnte sowohl bei den Trägern als auch bei der Stadt Hannover eine viel höhere Planungssicherheit erreicht werden. Die Stadt Hannover hätte in diesem Fall aber weiterhin die Entscheidungshoheit über neue Familienzentren, die Fortsetzung oder Einstellung der Arbeit in den Familienzentren und über die jeweiligen zu erfüllenden Rahmenbedingungen.
Wie in der ursprünglichen Finanzierung vorgesehen, schlägt die AGW vor, weiterhin einen Anteil von ca. 63 % der Förderung für Personalkosten bereit zu stellen. Die anderen Mittel werden für Sachausgaben benötigt. Dieses ist aber nur möglich, wenn der Personalkostenanteil auch regelmäßig entsprechend der aktuellen Personalkostenentwicklung angepasst wird. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die durchschnittliche jährliche Anpassung in Höhe von 3 % praxisgerecht ist.
Die Familienzentren bzw. deren jeweilige Träger haben bislang recht umfangreiche Verwendungsnachweise zu führen. Quittungen und Belege sind bei der LHH im Original einzureichen. Es findet jeweils eine Einzelbelegprüfung statt und es wird rechnerisch geprüft, ob die nachgewiesenen Gesamtausgaben so notwendig waren und stimmig sind. Inhalt und Umfang der geleisteten Arbeit sind zusätzlich in einem Jahresbericht nachzuweisen. Die Verwendungsnachweise tragen einer Festbetragsfinanzierung, die ja eigentlich vereinfachen soll, kaum Rechnung und dass, obwohl der größte Anteil der Zuwendung ja schon mit den Personalkosten nachgewiesen wird. Oft stehen die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Belegprüfungen dann nicht in Relation zu den ausgezahlten, relativ geringen Sachkostenanteilen.
Selbst bei einer institutionellen Förderung sieht die ADA 20/09 der LHH die Möglichkeit für ein solches Verfahren nicht vor. Eine einfache Gegenüberstellung aller Ein- und Ausgaben und stichprobenartige Prüfungen sind möglich. Warum bei einer befristet bewilligten Projektfinanzierung deutlich mehr Vorgaben zu erfüllen sind, obwohl die Beträge viel geringer und die Zweckbindung genauer ist, ist nicht nachvollziehbar. Die hierfür benötigte Arbeitsleistung könnte durch eine vertragliche Regelung deutlich vereinfacht werden. Wenn z.B. die Leistung und die Personalgestellung nachgewiesen und von der LHH anerkannt werden, könnte die Einzelbelegprüfung entfallen.
Ansatzweise sind solche Regelungen schon jetzt vorhanden, so kann z.B. ein Anteil von bis zu 2,5 % auch jetzt schon als Verwaltungskostenpauschale mit eingerechnet werden. Leider reicht aber die Höhe in diesem Fall nicht aus. Diese Gemeinkosten für einen entsprechenden Arbeitsplatz werden von der KGST (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) deutlich höher angesetzt, nämlich zwischen 15 % und 30 %. Daher schlägt die AGW vor, dass mögliche Verwaltungskostenanteile künftig in einer Höhe von bis zu 10 % anerkannt werden.
Die zuständige Fachverwaltung hatte darum gebeten, im Antrag noch einmal aufzulisten, welche Kostenbestandteile unter den Begriffen „Regiekosten, Gemeinkosten, Overheadkosten oder zentrale Verwaltung- oder Umlagekosten" zu verstehen sind: Hierzu zählen die anteiligen Kosten der zentralen Personalverwaltung - und Personalabrechnung, Buchhaltung, Personalführung, Fachkräftegewinnung, Fachberatung, Rechtsberatung und interne Schulungen, Betriebsratskosten, ggf. Berufsgenossenschaft, zentrale Versicherüngsleistungen, Geschäftsführungsanteile, Coaching, zentrale Admin- und EDV-Kosten sowie sonstige Unternehmenskosten, die durch gesetzliche Vorgaben umzusetzen sind, z.B. zentraler Arbeits- und betrieblicher Gesundheitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement, Hygieneschutzmaßnahmen, wasserrechtliche Schutzmaßnahmen, vorbeugender zentraler Brandschutz, Datenschutz etc.


Burkhard Teuber Nicole Wilke Thomas Riechel-Rabe