Drucksache Nr. 3321/2019 N1:
Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 19.03.2020: Verwaltungsausschuss: 10 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen, 0 Enthaltungen
  • 26.03.2020: Ratsversammlung: 41 Stimmen dafür, 6 Stimmen dagegen, 1 Enthaltung
  • Erledigt: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: -Sitzungsausfall Corona

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Sozialausschuss
In den Ausschuss für Integration, Europa und Internationale Kooperation (Internationaler Ausschuss)
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
3321/2019 N1
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Obwohl bei der Unterbringung von Obdachlosen zwischen den verschiedenen Geschlechtern unterschieden wird und es neben reinen Frauen- und Männerunterkünften auch spezielle Unterkünfte für Lesben, Schwule und Transsexuelle gibt, ist die beigefügte Satzung als gesetzliche Regelung geschlechterneutral gehalten. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderung.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 61 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 61 - Investitionstätigkeit
Produkt 31505
Unterbringung von Personen
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 11.000.000,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 11.000.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 11.000.000,00 €
Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der in der Satzung enthaltenen neuen Gebührensätze und der Ausweitung des zahlungspflichtigen Personenkreises, ist mit einer deutlichen Erhöhung der Erträge im Produkt 31505 zu rechnen. Die Höhe der Erträge ist abhängig von der Einkommens- situation der untergebrachten Personen, sowievon der Unterbringungsform, der Anzahl der untergebrachten Personen und der Haushaltszusammensetzung der untergebrachten Personen.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage (siehe Begründung) ergibt sich ein jährliches Gebührenaufkommen von rund 3,9 Mio. €. Bei gleichbleibenden Unterbringungszahlen beträgt das gesamte Gebührenaufkommen auf Grundlage dieser Satzung voraussichtlich rund 14.904.312 €pro Jahr. Damit steigen die jährlichen Gebühreneinnahmen um rund


11 Mio..
Ein Teil dieser Gebühreneinnahmen ist vom Fachbereich Soziales der Landeshauptstadt Hannover im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes zu übernehmen.

Für die laufende Bearbeitung der zusätzlichen Gebühren- und Leistungsfälle ist zusätzliches Personal notwendig, welches zusätzliche Personalkosten verursachen würde. Der konkrete Personalmehrbedarf ist noch zu prüfen und nicht Bestandteil dieser Drucksache.

Die Landeshauptstadt Hannover hat derzeit rund 5.300 Obdachlose und Geflüchtete untergebracht. Davon verfügen in etwa zwischen 300 und 500 Personen über ein ausreichend hohes Erwerbseinkommen um die maßgebliche Unterkunftsgebühr zu zahlen. 42 % über eigenes Erwerbseinkommen und zahlen die Unterkunfts- gebühr selbst. Weitere 37 % der untergebrachten Personen habeneinen vollen oder zumindest ergänzenden Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der weit überwiegende Teil der Personen hat einen vollen oder zumindest ergänzenden Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und ist damit von der Gebührenerhöhung nicht direkt betroffen. Anspruch dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben ca. 21 % der untergebrachten Personen. Beide Gruppen sind damit von der Gebührenerhöhung nicht direkt betroffen. Ein kleiner Teil der untergebrachten Personen hat als EU-Zuwanderer keinen Anspruch auf Sozialleistungen.

Begründung des Antrages

Die Landeshauptstadt Hannover ist rechtlich verpflichtet Obdachlose und Flüchtlinge unterzubringen. Rechtliche Grundlage für die Unterbringung von Obdachlosen ist das „Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz“ (NPOG) und für die Unterbringung von Flüchtlingen das „Niedersächsische Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Verbindung mit dem Asylgesetz (AsylG) und dem „Asylbewerberleistungsgesetz“ (AsylbLG). Zur konkreten Ausgestaltung hat die Landeshauptstadt Hannover folgende Satzungen erlassen:

· Satzung über die Unterbringung Obdachloser in der Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan. 1982, S. 1066)

· Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan. 1994,


S. 186)
· Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan. 1994, S. 721)

· Entgeltordnung für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen durch die Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan2001/Nr.12 v. 06.06.2001)

· Satzung über die Zwischenunterbringung von Aussiedlern in der Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan. 1993, S. 37)

· Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Zwischenunterbringung von Aussiedlern in der Landeshauptstadt Hannover (Abl. RBHan. 1992, S. 531).


Diese teilweise Jahrzehnte alten Satzungen werden der aktuellen Unterbringungssituation und der aktuellen Rechtslage nicht mehr gerecht. So stellt beispielsweise die Entgeltordnung für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen noch auf das Bundessozialhilfegesetz ab, welches bereits im Jahr 2004 außer Kraft gesetzt wurde.

Durch die beigefügte Satzung werden die obengenannten Satzungen aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt.

Im Wesentlichen hat die neue Unterbringungssatzung zwei große Änderungen gegenüber den alten Regelungen. Zum einen wird durch die rechtliche Gleichstellung eine Gleichbehandlung von Obdachlosen und Flüchtlingen im Rahmen der Unterbringung erreicht, zum anderen sind deutlich höhere Gebührenerträge zu erwarten.

1. Gleichbehandlung von Obdachlosen und Geflüchteten

Der Verwaltungsausschuss hat bereits mit Beschluss des Antrages DS 0863/2019 die wesentlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass die Unterbringungsstandards insbesondere mit Blick auf die Größe, die Ausstattung und den Umfang der sozialen Betreuung für Obdachlose denen der Flüchtlinge angeglichen werden.

Diese Angleichung war auch notwendig, da in der Praxis die Personengruppe der Obdachlosen und die der Geflüchteten nicht mehr klar voneinander zu unterscheiden ist.

Obdachlos sind Menschen, die weder eine Wohnung noch eine andere Möglichkeit des Wohnens haben. Sie werden im Rahmen der Gefahrenabwehr (§ 11 NPOG) untergebracht. Bei einem Teil der Obdachlosen handelt es sich um Ausländer aus EU-Staaten und Personen mit Migrationshintergrund.

Geflüchtete im Sinne dieser Satzung sind Menschen, die im Rahmen eines Asylverfahrens nach Deutschland gekommen oder illegal eingereist sind. Dazu gehören auch Personen, die zur Ausreise verpflichtet (z.B., weil der Asylantrag abschlägig beschieden ist).

Bei Geflüchteten deren Asylantrag anerkannt wird, entfallen die rechtlichen Grundlagen für die Unterbringung als Flüchtling. Mangels einer eigenen Wohnung wird dieser Personenkreis dann ebenfalls bis zum Bezug einer eigenen Wohnung als obdachlos untergebracht. Da sich bei dieser Personengruppe zunächst nur der Aufenthaltsstaus ändert, sie aber gleichzeitig den selben Bedarf an Unterbringung und sozialer Betreuung haben wie zuvor, bleiben diese obdachlosen Geflüchteten in der Regel in den Flüchtlingsunterkünften. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass sich ein unterschiedlicher Aufenthaltsstatus und damit auch eine unterschiedliche Rechtsgrundlage der Unterbringung durch eine Familie zieht. D.h. einige Familienmitglieder sind als Flüchtlinge und andere als Obdachlose untergebracht. Obwohl der Gesetzgeber für die Flüchtlingsunterbringung und die Unterbringung von Obdachlosen verschiedene Rechtsgrundlagen, festgemacht am Aufenthaltstitel, vorsieht, ist damit eine strikte Trennung beider Personengruppen bei der Unterbringung mit Rücksicht auf den Schutz der Familie gar nicht möglich.

Die Unterbringung von Aussiedler*innen hat in der Praxis heute kaum noch Bedeutung. Seit einer gesetzlichen Änderung gibt es keine spezialgesetzliche Norm für die Unterbringung von Aussiedler*innen mehr. Die derzeit rund 20 Personen pro Jahr werden vorübergehend als Obdachlose untergebracht.

Vor diesem Hintergrund ist eine rechtliche Gleichstellung der Personenkreise im Rahmen der Unterbringung notwendig.

Für die Unterkünfte bedeutet dies, dass es zukünftig keine Unterschiede bei der Größe, Ausstattung und dem Umfang der sozialen Betreuung geben soll. Die Unterkünfte unterscheiden sich zukünftig nur noch an der Zielrichtung und dem Inhalt der sozialen Betreuung. Damit sollen Geflüchtete und Obdachlose zukünftig nicht auf Grundlage ihres Aufenthaltsstatus, sondern entsprechend ihres Hilfebedarfs untergebracht werden. Das bedeutet nicht, dass zukünftig Obdachlose und Geflüchtete zusammen in einer Unterkunft untergebracht werden sollen. Vielmehr wird es auch zukünftig Unterkünfte geben, in denen die soziale Arbeit auf die Überwindung der Wohnungslosigkeit und der damit einhergehenden Probleme gerichtet ist und in denen Obdachlose untergebracht werden, die genau diese Hilfe benötigen. Gleichzeitig wird es Unterkünfte geben, in denen die soziale Arbeit auf die Integration ausgerichtet ist und in denen Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und anerkannte (obdachlose) Flüchtlinge gemeinsam untergebracht werden. In diesem Zusammenhang sind zukünftig dann aber auch Unterkünfte denkbar, in denen die soziale Arbeit auf spezifische Personengruppen, wie beispielsweise Zuwanderer aus Südosteuropa, ausgerichtet ist.

2. Gebühren von Obdachlosen und Geflüchteten

Bei der bisherigen Rechtslage stellt sich die Gebührenerhebung wie folgt dar:

a) Obdachlose (einschließlich der als obdachlos untergebrachten anerkannten Flüchtlinge) zahlen eine Gebühr. Diese beträgt:


- bei der Unterbringung in Wohnungen zwischen 4,95 € und 5,70 € pro qm monatlich

- bei der Unterbringung in „Mobilheimen“ 106,50 € monatlich pro Person

- bei der Unterbringung in einem „festen“ Gebäude 159 € monatlich pro Person

Die Haushaltszusammensetzung findet bei dieser Gebühr keine Berücksichtigung, so dass beispielsweise für Kinder dieselbe Gebühr wie für Erwachsene zu zahlen ist.

Obdachlose, die über kein eigenes Einkommen verfügen, haben einen entsprechenden Anspruch beim jeweiligen Sozialleistungsträger. Wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, haben sie einen entsprechenden Anspruch auf ergänzende Leistungen.


b) Flüchtlinge, die unter den § 1 des AsylbLG fallen, zahlen soweit ausreichendes Erwerbseinkommen vorhanden ist, eine Kostenbeteiligung von 186,62 € monatlich für den Haushaltsvorstand und 107,37 € monatlich für jeden weiteren Haushaltsangehörigen über 5 Jahre. Für Haushaltsangehörige bis 5 Jahren wird eine Kostenbeteiligung von 97,15 € erhoben. Wenn kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, wird auch keine bzw. nur eine anteilige Kostenbeteiligung erhoben.

Bei dieser Kostenbeteiligung wird die Art der Unterkunft nicht berücksichtigt.

c) Flüchtlinge, die unter den § 2 des AsylbLG fallen, zahlen soweit ausreichendes Erwerbseinkommen vorhanden ist, ein privatrechtliches Entgelt von 153,50 € monatlich für den Haushaltsvorstand und 76,50 € monatlich für jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Wenn kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, wird auch kein bzw. nur ein anteiliges Entgelt gefordert.

Bei dieser Kostenbeteiligung wird die Art der Unterkunft nicht berücksichtigt.

Für alle diese Personengruppen bzw. Gebühren erfolgte die letzte Anpassung der Gebührenhöhe in den Jahren 2001 bis 2005.

Bei der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzung gibt es für alle untergebrachten Personenkreise - unabhängig vom Rechtsstatus bzw. Unterbringungsgrund - nur ein Gebührenmodell. Das Gebührenmodell ist nach Haushaltsgröße gestaffelt, so dass mit zunehmender Familiengröße eine geringere Gebühr pro Person zu zahlen ist. Darüber hinaus wird der unterschiedliche Unterbringungsstandard (Notunterkunft, Wohnheim, Wohnprojekt, Wohnung) bei der Gebühr berücksichtigt.

Unabhängig von Unterkunftsart und Personenkreis zahlen alle untergebrachten Personen dieselbe Gebühr in Abhängigkeit der Haushaltsgröße. Personen, die über ein Erwerbseinkommen verfügen, können auf Antrag eine reduzierte Gebühr zahlen.

Die Reduzierung wird gewährt, wenn ein Mindesthaushaltsnetto- einkommen erreicht wird. Durch diese Einkommensgrenze soll sichergestellt werden, dass Personen, die aufgrund ihres geringen Einkommens ergänzende Leistungen beziehen, keine Ermäßigung erhalten, da die Gebühr bei bestehendem Leistungsbezug vom Leistungsträger übernommen wird. Damit die LHH ausreichend hohe Einkommen nicht mit einer niedrigen Unterkunftsgebühr subventioniert, wird die Gebührenreduzierung nur gewährt, wenn ein maximales Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten wird. Die Einkommens- grenzen beinhalten die von den Leistungsträgern berücksichtigten Bedarfe und Freibeträge.

Die Gebührenreduzierung berücksichtigt den unterschiedlichen Unterbringungsstandard und staffelt sich nach der Unterkunftsart. So werden die Gebühren für die Nutzung einer Notunterkunft um 70% reduziert, die Gebühr für Gemeinschaftsunterkünfte um 50% und die Gebühr für Wohnprojekte um 30% reduziert. Die Gebühr für die Unterbringung in dezentralen Wohnungen wird nicht reduziert.

Die Gebühren sind in voller Höhe von den Sozialleistungsträgern zu übernehmen, soweit kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist und dem Grunde nach ein Anspruch besteht.

Für die Benutzung der Notschlafstellen, in denen Obdachlose ohne Zuweisung übernachten können, wird keine Gebühr erhoben.

Das Verhältnis der Gebühr zu den tatsächlichen Kosten ergibt sich aus der Anlage 2 „Gebührenkalkulation für die Unterbringung von Obdachlosen und Geflüchteten in der Landeshauptstadt Hannover“. Der Kostendeckungsgrad beträgt in Wohnungen voraussichtlich ca. 75 %, in Wohnprojekten ca. 52 % und in Wohnheimen ca. 38 %. Derzeit sind keine Notunterkünfte mehr in Betrieb. Anhand der Kosten der vergangenen Jahre ist für den Fall, dass wieder eine Notunterkunft in Betrieb genommen werden muss, mit einem Kostendeckungsgrad zwischen 30 % und 50% zu rechnen.

Die Erarbeitung einer N1 wurde erforderlich, da redaktionelle Änderungen am Satzungstext vorgenommen wurden. Weiterhin ist ein neues Gebührenmodell in die Satzung eingepflegt worden.

61.6 
Hannover / 10.03.2020