Drucksache Nr. 3171/2017:
Bebauungsplan Nr. 1840 - ehemaliger Hauptgüterbahnhof/nördlicher Abschnitt -
Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Nord
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In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
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3171/2017
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Bebauungsplan Nr. 1840 - ehemaliger Hauptgüterbahnhof/nördlicher Abschnitt -
Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1840 zu beschließen
  2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1840 mit Begründung zuzustimmen und
  3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf Männer und Frauen gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Der Landeshauptstadt Hannover entstehen keine Kosten. Die Erschließungskosten wurden in einem Erschließungsvertrag geregelt, alle weiteren Kosten wurden im Rahmen einer Entwicklungsvereinbarung geregelt (DS-Nr. 0883/2014 N1).

Begründung des Antrages

Die ehem. Betriebsflächen des Hauptgüterbahnhofes (HGBF) sind laut Bescheid des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Hannover, vom 30.05.2007 von Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, diese Flächen neuen Nutzungen zuzuführen und in den Stadtteil Nordstadt zu integrieren. Das Gesamtareal umfasst rund 8,5 ha und stellt das größte zusammenhängende Entwicklungspotenzial in Innenstadtnähe dar.

Die Grundstückseigentümerin Aurelis Real Estate GmbH Co.KG – Region Nord (nachfolgend aurelis genannt) hatte im April 2006 durch das Büro Albert Speer & Partner (Frankfurt a.M.) einen Masterplan für die Nachnutzung der Fläche vorgelegt. Angedacht war, die Entwicklung von kulturellen Nutzungen sowie Sport- und Freizeitaktivitäten aber auch gewerblichen Nutzungen (Sondergebiet Kultur, Sport, Freizeit, Gewerbe) am Standort zu etablieren - alle Nutzungen immer unter der Voraussetzung des Erhalts der alten Güterabfertigungshalle. Die innere räumliche Organisation der Halle beruhte dabei auf einem „Haus-in-Haus“-Konzept, das eine flexible Aufteilung in vermietbare Teilabschnitte ermöglichen sollte. Dieser Masterplan bildete mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 08.06.2006 die Grundlage für den aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 1714 (DS Nr. 1156/2006). Der entsprechende Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 08.05.2008 vom Verwaltungsausschuss gefasst (DS Nr. 0842/2008). Auf Basis dieses Masterplanes wurden die "Ziele und Zwecke" für den Bebauungsplan Nr. 1714 erarbeitet und auch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (29.05.2008 bis 30.06.2008).

In den darauffolgenden Jahren hat aurelis intensiv versucht, auf Grundlage dieses Masterplanes und mit der Prämisse des vollständigen Erhalts der Halle, die Fläche zu vermarkten. Dies ist jedoch nicht gelungen. Insbesondere der Erhalt der Halle stellte sich für konkrete Nutzungskonzepte von Interessenten und Investoren immer wieder als wirtschaftliches Hemmnis dar. Auch die Bemühungen der Landeshauptstadt Hannover in 2009/2010, hier über das Einwerben von Drittmitteln den Erhalt der Halle zu stützen, blieben ohne Ergebnis. Einem entsprechenden Antrag zur Aufnahme der Fläche in das Förderprogramm "Stadtumbau West" des Bundes und des Landes wurde nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund war es städtebaulich notwendig, das bisherige Nutzungskonzept neu zu überdenken und dabei auch den Erhalt der gesamten Halle in Frage zu stellen, um neue Möglichkeiten der Nach- und Umnutzung der Flächen zu eröffnen.

Erste Möglichkeiten zur Umsetzung zeichneten sich ab, als aurelis für die Deutsche Post AG zusätzlich zu der bereits im Südteil der Halle realisierten Postzustellbasis für Briefe noch eine weitere Fläche für eine mechanisierte Postzustellbasis (MechZB) für Pakete auf dem Gelände zur Verfügung stellen und langfristig an die Deutsche Post AG vermieten sollte. Da eine Unterbringung dieser Nutzung innerhalb der Halle aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen (u.a. Stützenstellung und Baugrundbeschaffenheit) nicht umsetzbar war, sollte auf der Basis einer neuen Flächenaufteilung für das Gesamtareal ein Teilabriss der Halle erfolgen. Dieser Abriss sollte sich aber nur auf den nördlichen Abschnitt der Halle beschränken, während der Großteil bis zum Südkopf in jedem Fall erhalten und im Bestand gesichert werden sollte. Die MechZB wurde zwischenzeitlich errichtet und ist seit Mitte 2016 in Betrieb. Die Baugenehmigung erfolgte gemäß § 34 BauGB.

Da die Halle auch aus Sicht der aurelis ein wichtiges und besonderes Alleinstellungsmerkmal darstellt, wird hier durch Umbau und Komplettsanierung neben der bereits bestehenden Postzustellbasis (Briefe) eine Nutzung der verbliebenen Hallenflächen durch weitere Unternehmen unterschiedlicher Sparten angestrebt. Mit dem Rückbau der Halle bis auf das prägnante Stahlgerüst wurde bereits begonnen, dies ist wichtige Voraussetzung für die notwendige energetische Komplettsanierung der Halle. Gleichzeitig ist eine Aufwertung des Vorplatzes auf der Südseite der Halle vorgesehen. Mit einem attraktiven Stadtplatz und der Sanierung der Hauptfassade der Halle soll hier am Südkopf des Geländes ein neues stadträumlich ansprechendes Entrée als Eingang in die Nordstadt geschaffen werden.

Zwischenzeitlich wurde die nördliche Teilfläche des Grundstückes an den Abfallwirtschaftsbetrieb AHA veräußert. Die AHA beabsichtigt am Standort eine neue Betriebsstätte zu errichten, ein entsprechender Bauantrag wurde bereits eingereicht, der Baubeginn ist für 2018 avisiert. Der in unmittelbarer Nähe an der Sandstraße vorhandene Wertstoffhof der AHA bleibt weiterhin erhalten. Auf der Trasse der alten Ladestraße ist die neue Haupterschließung des Gebietes entstanden. Damit ergeben sich zugleich auch neue, gut erschlossene Grundstücke auf der Westseite dieser neuen Erschließungsstraße, die für verlagerungswillige Betriebe aus der Nordstadt oder für andere Gewerbebetriebe eine interessante Entwicklungsperspektive bieten können.

Die wesentlichen Inhalte des vorgenannten Nutzungskonzeptes wurden in einer Entwicklungsvereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Hannover und aurelis zusammengefasst und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Sie wurde am 24.07.2014 vom Verwaltungsausschuss einstimmig beschlossen (DS 0883/2014 N1). Auf Basis dieser Entwicklungsvereinbarung hat der Verwaltungsausschuss für die Flächen am 16.10.2014 einen neuen Aufstellungsbeschluss gefasst (DS 2006/2014) und der Stadtbezirksrat Nord die erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen (DS 15-1873/2014). Das Verfahren zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 30.10.2014 bis 01.12.2014 durchgeführt. Hinweise oder Anregungen zur vorgestellten Planung wurden im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgebracht.

In der Zwischenzeit wurden im Auftrag der Landeshauptstadt Hannover verschiedene Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse nun Eingang in den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes gefunden haben (Planzeichnung und Begründung).

Für die weiteren städtebaulichen Planungen soll der bisher unter der Nummer 1714 geführte Bebauungsplan - der das Gesamtareal des ehemaligen Hauptgüterbahnhofes umfasste - jedoch geteilt werden, und zwar in den "Bebauungsplan Nr. 1840 - ehem. HGBF/nördl. Abschnitt" und in den "Bebauungsplan Nr. 1714 - ehem. HGBF/südl. Abschnitt".



Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 1840, dessen Geltungsbereich sich auf den nördlichen Bereich des ehem. HGBF erstreckt, wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt. Er enthält keine Baugebietsfestsetzungen und keine Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, er legt aber eine Erschließungsstraße sowie Nutzungseinschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandel, Spielhallen und Wettbüros fest. Da eine weitergehende Planungsnotwendigkeit nicht besteht, wird vorgegeben, dass sich die künftigen Nutzungen im Plangebiet nach Art und Maß ihrer Nutzung im Sinne von § 34 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einfügen müssen (Einfügungsgebot). Zudem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, auch das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Vorfeld wurde ein Lärmgutachten erstellt, das sowohl die vorhandenen Lärmbelastungen, die heute auf das Plangebiet einwirken, berücksichtigt hat, als auch die an das Plangebiet angrenzenden vorhandenen Nutzungen insbesondere westlich des Weidendammes, auf die die neuen Nutzungen zukünftig maßgeblich ausstrahlen werden. Da sich die Art der Nutzung zukünftig über die Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB definiert, wird der Nachweis der Lärmemissionen/-imissionen auf der Ebene des Bauantragsverfahrens geführt. Dies ist für die Anlieger in der Nachbarschaft des Plangebietes von Vorteil, da über konkrete Lärmgutachten bzw. über konkrete Angaben zur Lage von Ein- und Ausfahrtsbereichen und / oder Hallentoren und Fensteröffnungen genau festgelegt werden kann, wo sich die zukünftigen Lärmquellen befinden dürfen und wo nicht. So wird sichergestellt, dass neue Nutzungen keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft darstellen können, hierzu nimmt die beigefügte Begründung in Anlage 2 der Drucksache ausführlich Stellung. Das Lärmgutachten hat weiter gezeigt, dass eine Wohnnutzung innerhalb des Geltungsbereiches angesichts der vorhandenen Lärmbelastungen nicht umsetzbar ist, gesunde Wohnverhältnisse können nicht sichergestellt werden. Mit der Entscheidung, den Bebauungsplan Nr. 1840 als einfachen Bebaungsplan gem. § 30 (3) BauGB aufzustellen, kann das Thema Lärmimmissionen /-emissionen auf der Vollzugsebene der Baugenehmigung jedoch optimal abgeprüft werden.

Dagegen wird der südlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 1714 mit dem verbliebenen Teil der Bestandshalle als qualifizierter Bebauungsplan gemäß § 30 (1) BauGB fortgeführt. Er definiert konkret die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung im südlichen Bereich des Gesamtareals und setzt dafür auch entsprechende Baugebiete fest („eingeschränktes Gewerbegebiet“ und „Sondergebiet Einzelhandel und Gewerbe“). Während im Großteil der Halle gewerbliche Nutzungen einziehen sollen (Sport, Freizeit, Büro u.ä.), soll auf einer begrenzten Fläche die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhändlers mit zusätzlichem Bistroangebot ermöglicht werden. Für den Stellplatzbedarf soll eine separate Parkpalette errichtet werden. Für den Bebauungsplanes Nr. 1714 wird eine gesonderte Drucksache erstellt und den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

Mit den Planungszielen der beiden vorgenannten Bebauungspläne kann einerseits die Verträglichkeit mit dem Nutzungsspektrum in der Nordstadt gewährleistet und andererseits eine Verzahnung der bisher dem Stadtteil entzogenen Flächen mit der Nachbarschaft erreicht werden. Es ist vorgesehen, beide Beschlussdrucksachen (Bebauungsplan Nr. 1840 und Nr. 1714) parallel in den politischen Gremien beraten zu lassen. Um die Voraussetzungen für die vorab beschriebene Entwicklung des Geländes zu erreichen und um die Planstraßen als öffentliche Verkehrsfläche widmen zu können, ist die Durchführung der vorgenannten Bebauungsplanverfahren erforderlich.

Die Aufteilung des Gesamtareals in zwei getrennte Bebauungsplanverfahren macht einen gesonderten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1840 erforderlich. Gemäß der oben beschriebenen Ziele soll der Bebauungsplan Nr. 1840 nunmehr weitergeführt und öffentlich ausgelegt werden. Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

61.11 
Hannover / 27.12.2017