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Gender-Aspekte werden im Laufe des Verfahrens geprüft.
Hinsichtlich der Kosten für die Baumaßnahme wird auf die Drucksache Nr. 0295/2016 – IGS Südstadt – Sanierung des Bestandsgebäudes und Erweiterung um einen Anbau sowie Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte verwiesen. Die Kosten für die erneute Erweiterung für die Sekundarstufe II stehen noch nicht fest. Zusätzliche Kosten entstehen ggf. durch Maßnahmen im öffentlichen Straßenraum.
Die Drucksache Nr. 0295/2016 E1 (IGS Südstadt - Sanierung des Bestandsgebäudes und Erweiterung um einen Anbau sowie Errichtung einer Vier-Gruppen-Kindertagesstätte) wurde im Juni 2016 vom Rat der Landeshauptstadt Hannover einstimmig beschlossen.
In einem nächsten Schritt soll die Schule für die Sekundarstufe II erneut erweitert werden.
Die Schule liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 679, der für die Bauflächen "Allgemeines Wohngebiet" ausweist. In § 1 der textlichen Festsetzungen ist in dem Bebauungsplan geregelt, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauunsplans sind. Zu diesen nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zählen unter anderem auch Anlagen für sportliche Zwecke.
Um eine bedarfsgerechte Nutzung des Schulstandortes zu sichern, soll der Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass für das Schulgelände "Fläche für Gemeinbedarf - Schule und Kindertagesstätte" festgesetzt und die überbaubare Fläche für die Weiterentwicklung des Ensembles insbesondere an die Belange des Denkmalschutzes angepasst wird. Die nicht mehr aktuelle Festsetzung einer Fläche für Garagen soll aufgehoben und die zusätzlichen überbaubaren Flächen sollen für eine Erweiterung der IGS um eine Sekundarstufe II zur Verfügung gestellt werden. Außerhalb der Schulzeiten soll die vorhandene und die neue Einfeldsporthalle in dem geplanten Erweiterungsbau entlang der Wißmannstraße auch weiterhin Vereinen zur Verfügung stehen. Dies muss rechtlich eindeutig geregelt werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 15.12.2018 beschlossen. Der Geltungsbereich soll sich nun aber auf das Schulgrundstück beschränken, so dass die Größe seiner Grundfläche weniger als 20 000 m² beträgt. Alle weiteren Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB liegen ebenfalls vor. Auch in diesem Punkt soll der Aufstellungsbeschluss entsprechend modifiziert werden.