Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
für die in der Anlage gekennzeichnete Straße Am Neuen Acker von Bergkammstraße bis Stollenweg den beitragsfähigen Aufwand für die Freilegung sowie für den Ausbau sämtlicher Verkehrsflächen und der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 90.000,- € erwartet.
Die Straße Am Neuen Acker im Abschnitt zwischen Bergkammstraße und Stollenweg wies aufgrund des Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich ihres Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.
Bei den in den Jahren 2002/2007 durchgeführten Baumaßnahmen wurde der Entwässerungskanal erneuert. Die Fahrbahn und die Nebenanlagen wurden entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Außerdem wurde die Straßenbeleuchtung im Freileitungsnetz durch eine erdverkabelte Beleuchtungseinrichtung ersetzt.
Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Für den Ausbau einschließlich Freilegung ist ein beitragsfähiger Aufwand von
ca. 180.000,- € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Straße Am Neuen Acker gehört zu den "Innerortsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 40 % für die Fahrbahn, 50 % für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen und 60 % für die Gehwege
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a-c der Straßenausbaubeitragssatzung).
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.