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Straßenausbaubeitrag Freiligrathstraße von Geibelstraße bis Bandelstraße
-Aufwandsspaltung-
Antrag,
für die in der Anlage gekennzeichnete Freiligrathstraße von Geibelstraße bis Bandelstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn, der Gossen und der Straßenabläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 60.000,- € erwartet.
Begründung des Antrages
In der Freiligrathstraße von Geibelstraße bis Bandelstraße wurden im Jahr 2016 die Fahrbahn einschließlich der Gossen sowie die Straßenabläufe im Rahmen des GiB-Programmes einer Grunderneuerung unterzogen.
An der Beleuchtung und den Gehwegen wurden keine Arbeiten vorgenommen.
Die Baumaßnahmen erfüllen den Tatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) sowie des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge jedoch nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Freiligrathstraße von Geibelstraße bis Bandelstraße gehört zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Teileinrichtung 40 % - 50 %.
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03
Hannover / 29.11.2017