Antrag Nr. 2955/2019:
Änderungsantrag der Gruppe LINKE & PIRATEN zu Drucks. Nr. 2542/2019 N1: Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2955/2019 (Originalvorlage)
2542/2019 N1 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte

Antragsteller(in):

Gruppe LINKE & PIRATEN

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Gruppe LINKE & PIRATEN zu Drucks. Nr. 2542/2019 N1: Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag zu beschließen:

Die dem Antrag beigefügte Verordnung über die Errichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

1. § 2, Abs. 1, Satz 5
wird ersatzlos gestrichen

2. § 1, Abs. 1

hinter „gefährliche Gegenstände" wird das Wort griffbereit eingeführt, so dass der Absatz wie folgt lautet:
„Innerhalb der Landeshauptstadt Hannover ist es im Geltungsbereich dieser Verordnung verboten, gefährliche Gegenstände griffbereit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

mitzuführen. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist wie folgt begrenzt..."


3. § 2, Abs. 2
hinter „über gefährliche Gegenstände" wird das Wort griffbereit eingeführt, so dass der Absatz wie folgt lautet:
„Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsächliche Gewalt über gefährliche Gegenstände griffbereit außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt."

4. §4, Abs. 1

wird demensprechend angepasst.

Begründung

Zu 1.
Reizstoffsprühgeräte dienen vor allem der Selbstverteidigung von Frauen gegenüber Männern. Jedwedes Kontrollintervall und jedwede Kontrollintensität kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Frauen, insbesondere in dem betreffenden Areal, in Situationen kommen können in dem sich der Einsatz von Reizstoffsprühgeräten im Zuge einer Notwehrsituation als notwendig erweist.

Zu 2.


Nicht das Mitführen von gefährlichen Gegenständen stellt ein besonders Problem dar, sondern das griffbereite Mitführen. Denn nur griffbereite Gegenstände können im Affekt genutzt werden und damit eine Erhöhung der Gefahrenlage darstellen. Der Einsatz nicht griffbereiter Gegenstände dagegen bedarf einer besonderen Planung. Gegen den geplanten Einsatz von gefährlichen Gegenständen wäre jedwede Verbotszone ohnehin machtlos.


Brigitte Falke

stellvertretende Gruppenvorsitzende