Drucksache Nr. 2914/2018:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1410, 1. Änderung - Bodestraße Süd,
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2914/2018
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1410, 1. Änderung - Bodestraße Süd,
Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1410, 1. Änderung mit Begründung zuzu- stimmen und
  2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Ge- schlechter gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 1410 aus dem Jahr 1994, der für den Geltungsbereich der 1. Änderung ein Mischgebiet (MI) mit mindestens IV und maximal V Geschossen und geschlossener Bauweise festsetzt.
Die städtebauliche Zielsetzung, die Grundstücke entlang der Bodestraße im Geltungsbereich als Mischgebiet festzusetzten, hat sich als nicht tragfähig erwiesen. Auf den bereits bebauten Grundstücken wurden nur Wohnnutzungen entwickelt. Eine Mischnutzung fordert aber auch einen Anteil an gewerblichen Nutzungen, diese wurden entlang der Bodestraße jedoch nicht nachgefragt und konnten daher nicht umgesetzt werden.

Im weiteren Umfeld des Plangebiets gab es in der Nordstadt in den letzten Jahren zahlreiche Entwicklungen von Baulücken und untergenutzten Flächen. Vor diesem Hintergrund wird auch die Entwicklung an der Bodestraße vorangetrieben. Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die zwei noch vorhandenen Baulücken an den beiden Enden der Bodestraße stadträumlich mit Wohngebäuden zu schließen. Durch die Schließung des Blocks wird das Erscheinungsbild der straßenbegleitenden Bebauung abgerundet.

Die Bekanntgabe der Planungsziele fand vom 04.01.2018 bis zum 07.02.2018 statt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Mit Bezug auf die aktuelle Novellierung des Baugesetzbuches (in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017, BGBl. I, Seite 3634) wird auch unter Berücksichtigung des in Kapitel 4.6 der Begründung (Anlage 2) angeführten Störfallbetriebes im Umfeld des Plangebietes an der Durchführung des beschleunigten Verfahrens festgehalten, da die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bereits vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden war (vgl. Überleitungsvorschriften des § 245c Abs. 1 BauGB).
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Entsprechend den oben beschriebenen Zielen soll der vorliegende Bebauungsplan nunmehr weitergeführt und öffentlich ausgelegt werden.

Die nach dem bisherigen Verfahren vorliegende Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün liegt als Anlage 3 bei.

Um die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes herbeiführen zu können, sind die beantragten Beschlüsse erforderlich.
61.11 
Hannover / 03.12.2018