Drucksache Nr. 2891/2019:
Überplanmäßige Aufwendungen für die Durchführung der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters in 2019

Inhalt der Drucksache:

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2891/2019
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Überplanmäßige Aufwendungen für die Durchführung der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters in 2019

Antrag,


auf Zustimmung der überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 765.000,- €, die für die Durchführung der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters erforderlich geworden sind und gemäß § 117 NKomVG zeitlich und sachlich unabweisbar sind. Die Deckung ist gewährleistet.
















Kostentabelle


Teilergebnishaushalt 18, Produkt 12101, Statistik und Wahlen
Teilergebnishaushalt 99, Produkt 61201, Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft

Die Aufwendungen für die Wahl sind mit insgesamt 765.000,- € anzusetzen, davon entfallen 510.000,- € auf die Durchführung der Hauptwahl und 255.000,- auf die Durchführung der Stichwahl.
Für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers des Oberbürgermeisters sowie für die Stichwahl stehen weder bei Produkt 12101, Statistik und Wahlen, noch im Teilhaushalt 18 oder im Dezernat IV entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung, so dass eine Deckung aus der allgemeinen Deckungsreserve des Gesamthaushaltes (Teilergebnishaushalt 99) erforderlich ist.


Begründung des Antrages

Nachdem das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Oberbürgermeister Stefan Schostok entsprechend seines Antrages vom 30. April 2019 und der Zustimmung des Rates der Landeshauptstadt vom 16. Mai 2019 gemäß § 84 Satz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) mit Wirkung zum 26. Mai 2019 in den Ruhestand versetzt hat, ist gemäß § 80 Absatz 2 NKomVG die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Amtsinhabers zu wählen. Die Termine für die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters und für eine mögliche Stichwahl wurden auf den 27.10.2019 und auf den 10.11.2019 festgelegt (DS 1770/2019). Die Aufwendungen waren zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung nicht absehbar und sind gemäß § 117 NKomVG zeitlich und sachlich unabweisbar.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Keine Auswirkungen
18.0 
Hannover / 06.11.2019