Drucksache Nr. 2840/2014:
Bebauungsplan Nr. 640, 1. Änderung - Kreuzriede -
mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung,
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2840/2014
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 640, 1. Änderung - Kreuzriede -
mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung,
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 640, 1. Änderung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachte Stellungnahme des BUND,
nicht zu berücksichtigen,

2. den Bebauungsplan Nr. 640, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit§ 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und
der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Die Landeshauptstadt Hannover ist Eigentümerin der Grundstücksflächen innerhalb des Bebauungsplanes und wird die Flächen zur Bebauung veräußern. Es ist daher mit entsprechenden Einnahmen zu rechnen.
Es wird auf Anlage 2 zur Drucksache (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 640, 1. Änderung, Abschnitt 6. Kosten für die Stadt) verwiesen.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 640, 1. Änderung hat vom 30. Oktober bis zum
01. Dezember 2014 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit ist eine Stellungnahme des BUND zum Bebauungsplanentwurf bei der Verwaltung eingegangen.


Stellungnahmen des BUND zu nachfol- genden Themen:
Stellungnahme der Verwaltung
Visualisierung und Minimierung der Baumverluste
Die Planung sieht vor, dass ein ehemaliges Schulgebäude abgerissen und das frei- werdende Gelände mit Geschosswohnungen und Einzelhäusern neu bebaut wird. Neben dem Schulgebäude selbst, befindet sich überwiegend in den Randbereichen ein erhaltenswerter Gehölzbestand. Dieser soll nach dem derzeit vorliegenden Entwurf möglichst erhalten werden, was grundsätzlich von Seiten des BUND begrüßt wird. Dennoch ist aufgrund der naturschutzfachlichen Bedeutung des Gehölzbestandes darauf hinzuweisen, den Baumbestand möglichst vollständig zu sichern. Leider geht aus den Planungsunterlagen nicht hervor, wie viele Bäume sich im Bereich der zu bebauenden Flächen befinden und gefällt werden müssen. Wir fordern daher, dass die Baumverluste visualisiert („Baumampel“) und im Sinne des Vermeidungsgebotes des Baugesetzbuches
(§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) vor allem auch minimiert werden.
Der vorhandene Gehölzbestand bleibt an der Nord-, West- und Nordostseite des Baugrundstückes vollständig erhalten. Eine Absicherung des Bestandes erfolgt im nördlichen Plangebiet durch die Festsetzung einer Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, im südwestlichen Bereich des Plangebietes durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und im Bereich der Wendeanlage der Kreuzriede durch die Festsetzung zweier zu erhaltender Bäume. In den Kronen- und Wurzelbereichen dieser Bäume sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie in den Abstandsflächen zulässig wären, sowie Leitungsverlegungen, ausgeschlossen. Der vorhandene Bewuchs kann jedoch aufgrund der vorgesehenen neuen Baurechte nicht überall erhalten bleiben. Der Bewuchs entfällt insbesondere an der südlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze sowie auch im inneren Bereich des Grundstücks. Der Charakter des eingegrünten Grundstücks soll dennoch erhalten bleiben. Es wird daher eine Festsetzung getroffen, die in den südlichen allgemeinen Wohngebieten entlang der Straße Hänselriede vorsieht, dass Einfriedungen nur als Hecken aus heimischen Laubgehölzen oder als durchsichtige Metallzäune in Verbindung mit Hecken aus heimischen Laubgehölzen, jeweils in einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig sind. Damit sind die Hecken zum öffentlichen Raum hin wirksam und bilden den südlichen Abschluss des geplanten Wohnquartiers. Der nahezu komplett begrünte Rahmen des Grundstücks, der derzeit prägend wirkt, und auch die begrünte Achse, die derzeit entlang der Straße Hänselriede zum Wald führt, können dadurch erhalten bleiben. Der oben genannte Gehölzbestand ist in der Kartengrundlage des Bebauungsplanentwurfes erkennbar.
Auf eine Visualisierung der Baumverluste kann daher verzichtet werden.
Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbote und beim Vorkommen von besonders geschützten Arten wird eine artenschutzrechtliche Prüfung angeregt
Hinsichtlich des Artenschutzes ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Verbote, die sich aus dem § 44 des Bundesnaturschutz- gesetzes (BNatSchG) ergeben, zu beachten sind. Demnach ist es verboten, (1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und (3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dies gilt vor allem für die im Plangebiet anzutreffenden Fledermaus- und Vogelarten. Uns sind unter anderem Vorkommen verschiedener Fledermausarten bekannt. In größerer Anzahl sind insbesondere Zwergfledermäuse (Pipistrellus pipistrellus, Rote Liste Niedersachsen: gefährdet), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula, Rote Liste Niedersachsen: stark gefährdet) und Breitflügelfledermäuse (Eptesicus nilssonii, Rote Liste Niedersachsen: stark gefährdet) anzutreffen. Demnach ist davon auszugehen, dass sich in den Bäumen und an den Gebäuden Fledermaus- quartiere befinden. Gerade die Vorkommen von Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus als typische gebäudebewohnende Arten lassen erwarten, dass das Schulgebäude als Quartier genutzt wird. Desweiteren ist uns bekannt, dass an dem ehemaligen Schulgebäude ein kleines Vorkommen an Haussperlingen (Passer domesticus, Rote Liste Niedersachsen: Vorwarnliste) und auf der Seite der Buschriede zahlreiche Mauersegler (Apus apus) zu beobachten sind. Da es sich um Gebäudebrüter handelt, ist das Vorhandensein von Vogelnestern am Gebäude nicht auszuschließen. Die Nester der Mauersegeler befinden sich vermutlich unter der Attika am Eingangsbereich von der Buschriede aus.
Mit den Bestandsaufnahmen 2006 und 2013 bezüglich der vom BUND angesprochenen Tierartengruppen Vögel und Fledermäuse verfügt die Stadt über eine gute Datengrundlage für dieses Gebiet. So wurden in beiden Untersuchungen jeweils 15 Vogelarten nachgewiesen, die Planfläche hat mit lediglich einem Brutvogelrevier jedoch keine lokale Bedeutung. Die 2013 nachgewiesenen drei Fledermausarten überflogen das Plangebiet bzw. nutzen es als Jagdrevier. Eine Besiedlung der Gebäude wurde nicht festgestellt. Da dies jedoch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann, wird kurzzeitig vor Abriss der Gebäude eine abschließende Untersuchung erfolgen.
Die Nennung von Maßnahmen zum Schutz der gebäudebewohnenden Arten wird angeregt (u. a. CEF-Maßnahmen)
Da davon auszugehen ist, dass durch den Abriss des Gebäudes Quartiere und Nester verloren gehen, sollten bereits bei den derzeit vorliegenden Planungen Maßnahmen zur Stützung der örtlichen Populationen der gebäudebewohnenden Fledermaus- und Vogelarten berücksichtigt werden. Gerade bei den beiden geplanten III-geschossigen Gebäuden im nördlichen Teil des Plangebietes sollten neue Spaltenquartiere und Nistkästen für Fledermäuse und Vögel geschaffen werden (vgl. Maurer-Wohlatz et al. 2011). Außerdem sind zur Gewährleistung einer fortdauernden ökologischen Funktionalität des Lebens- raumes bereits im Vorfeld der Fäll- und Abrissarbeiten Ersatzquartiere im Umfeld des Eingriffsortes einzuplanen (CEF-Maßnahmen, vgl. Lukas et al. 2011). Da das Plangebiet von den verschiedenen Vogel- und Fledermausarten auch zur Nahrungssuche aufgesucht wird, ist während der Bauphase darauf zu achten, dass es nicht zu erheblichen Störungen unter anderem durch Baulärm oder Beleuchtungsanlagen besonders in den Morgen- und Abendstunden kommt. Maßnahmen die dazu beitragen, solche Störungen zu unterbinden oder zumindest zu reduzieren, sind bisher leider nicht in den Planungsunterlagen aufgeführt.Ersatzquartiere im Sinne von CEF-Maß- nahmen werden angesichts der Ergebnisse bisheriger Bestandsaufnahmen nicht für erforderlich gehalten. Gleichwohl sollen an den neuen Gebäuden im Geschoß- wohnungsbau Artenhilfsmaßnahmen wie Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse berücksichtigt werden. Es ist beabsichtigt, diese Hilfsmöglichkeiten in den Grundstücks- kaufverträgen zu regeln.


Die Verwaltung empfiehlt daher den Anregungen nicht zu folgen.


Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung des Entwurfes wurden aufgrund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(2) BauGB geprüft. Beide wurden redaktionell überarbeitet. Im Bebauungsplanentwurf wurde der § 6 der textlichen Festsetzungen klargestellt und der § 8 der textlichen Festsetzungen aktualisiert. Die Begründung des Entwurfes wurde in den Abschnitten 1. Zweck des Bebauungsplanes, 2.3 Städtebauliches Konzept, 2.4.1 Bauland, 2.4.2 Verkehr, 2.4.3 Versorgung und Entsorgung, 2.4.5 Private und öffentliche Infrastruktur, 3.2 Naturschutz, 3.3 Wald, 3.5 Altlasten, 3.7 Gewässerschutz, 4. Vorbeugender Hochwasserschutz und 6. Kosten für die Stadt ergänzt und aktualisiert.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.


Die Beschlüsse sind notwendig, um das Bebauungsplanverfahren abzuschließen.
61.11 
Hannover / 19.12.2014