Drucksache Nr. 2830/2019:
Einführung einer Wettbürosteuersatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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2830/2019
1
 

Einführung einer Wettbürosteuersatzung

Antrag,

die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer mit Inkrafttreten zum 01.01.2020 sowie die Einrichtung einer Planstelle mit dem Wert E 9c TVöD zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Steuererhebung geschlechtsunabhängig erfolgt. Bei der textlichen Gestaltung wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt  - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 99,20 - Investitionstätigkeit
Produkt 61101
Produkt 11123
Steuern, allg. Zuweisung, allg. Umlage
Steuern und Gebühren
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 400.000,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 83.500,00 €
Sach- und Dienstleistungen 3.000,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen 0,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 313.500,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 313.500,00 €

Begründung des Antrages

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 13.12.2018 die Veränderung des Verwaltungsentwurfs des Haushaltsplanes 2019/2020 nach den Beratungen im Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung am 28.11.2018 beschlossen. Hierzu gehörte auch der Antrag H-0477/2019 – Erhöhung der Vergnügungsteuer. Es soll dadurch eine Ertragserhöhung im TH 99 in Höhe von 400.000 € ab dem Jahr 2020 erzielt werden.

Gesonderte Satzung
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird der Entwurf einer eigenständigen Wettbürosteuersatzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Hierzu erfolgt im Weiteren eine Erläuterung.

Rechtsgrundlage für die Satzung
Nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern. Dieses Erhebungsrecht hat das Land Niedersachsen auf die Kommunen übertragen (§§ 1, 3 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetze in der (Neu-) Fassung vom 20. April 2017, Nds. GVBl. Nr. 7/2017, S. 122).

Steuergegenstand
Mit der anliegenden Satzung soll eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden. Die Wettbürosteuer soll zudem als indirekte Steuer erhoben werden, d.h., Steuerschuldner*in (Betreiber*in der Wettbüros) und Steuerträger*in (Wettende*r) sind nicht identisch.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund vom 08.10.2014 überprüft. Mit Urteil vom 29.06.2017 hat das BVerwG den von der Stadt Dortmund gewählten Besteuerungsmaßstab, nämlich die Fläche des Wettbüros, als unzulässig beanstandet, die generelle Zulässigkeit einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer jedoch bestätigt. Nach den Ausführungen des BVerwG bildet der Wetteinsatz den sachgerechtesten Maßstab.

Gleichartigkeit mit Renn-, Wett-, Lotteriesteuer
Das BVerwG sieht insbesondere auch keine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Eine Gleichartigkeit würde zur Verfassungswidrigkeit führen. Bei der Beurteilung sind die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in Betracht kommenden Bundessteuer nach Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und den wirtschaftlichen Auswirkungen zu vergleichen. Um eine Gleichartigkeit der Sportwettensteuer und der Wettbürosteuer auszuschließen, wurde die in der Anlage beigefügte Satzung anhand der vom BVerwG als wesentliche Unterschiede genannten Aspekten formuliert. Hierzu gehört, dass nur das Wetten in einem Wettbüro besteuert werden soll, das die Möglichkeit des Mitverfolgens der Wettereignisse an Monitoren bzw. Bildschirmen o.ä. anbietet. Ferner sollen nur die Wetten der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, die auch in den örtlichen Wettbüros abgegeben werden. Bei der Sportwettensteuer werden beispielsweise auch die Wetteinsätze von Online-Wetten besteuert.

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 19.03.2019 die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld als nichtig beurteilt. Die streitbefangene Satzung entsprach größtenteils der Satzung der Stadt Dortmund. Allerdings wurden mit der streitbefangenen Satzung eben auch Wetteinsätze von Online-Wetten, die über die örtlichen Wettbüros platziert wurden, besteuert. Das VG hat hierin eine Gleichartigkeit zur Sportwettensteuer erkannt und damit einen unzulässigen Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes.


Steuersatz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.04.2019 einen Steuersatz von 3 von Hundert als rechtmäßig beurteilt und insbesondere keine erdrosselnde Wirkung durch die Höhe des Steuersatzes bzw. die sich daraus ergebene Wettbürosteuer erkannt. Es hat keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz gesehen.

Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung bzw. ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehendes Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Auch die Satzungen der Städte Dortmund und Bielefeld sehen jeweils einen Steuersatz von 3 von Hundert auf den Bruttowetteinsatz vor. Eine erdrosselnde Wirkung ist nicht zu erkennen, da sich die Anzahl der Wettbüros dort nicht wesentlich geändert hat. Die Wettveranstalter sind im Wesentlichen die gleichen, wie in der Landeshauptstadt Hannover. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese mit den Wettvermittlern (Betreiber*innen der Wettbüros) standardisierte Verträge abschließen bzw. abgeschlossen haben, so dass auch für die Landeshauptstadt Hannover eine erdrosselnde Wirkung bei einem Steuersatz von 3 von Hundert auf den Brutto-Wetteinsatz nicht anzunehmen ist. Ein höherer Steuersatz ist nicht zu wählen, da ansonsten die Gefahr besteht, eine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer zu bewirken. Bei der Sportwettensteuer beträgt der Steuersatz 5 von Hundert.

Eigenständige Satzung
Die anliegende Satzung berücksichtigt die bisherige Rechtsprechung.

Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass noch Klageverfahren gegen Satzungen anderer Kommunen anhängig sind.

Dabei muss ein besonderes Augenmerk auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren gegen das Bremische Vergnügungsteuergesetz gelegt werden. Das Finanzgericht Bremen hat den gewählten Bemessungsmaßstab als verfassungswidrig beurteilt und mit Vorlagenbeschluss vom 19.06.2019 das Bundesverfassungsgericht angerufen. Der streitige Bemessungsmaßstab ist anders als der in der anliegenden Satzung für die Besteuerung gewählte und vom Bundesverwaltungsreicht als sachgerechtester Maßstab beurteilte Wetteinsatz, nämlich die Anzahl der Monitore in dem jeweiligen Wettbüro, allerdings ist nicht auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht eine generelle Aussage zu der Zulässigkeit der Erhebung einer Wettbürosteuer trifft.


Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht entgegen dem Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Wettbürosteuer als unzulässig bzw. verfassungswidrig beurteilen sollte, soll nicht die übrige Erhebung der (bisherigen) Vergnügungsteuer auf Automaten und Veranstaltungen in Frage gestellt sein.

Dies ist der wesentliche Grund, warum auch keine Ergänzung der Vergnügungsteuer um eine Steuerart „Wettbürosteuer“ vorgelegt wird, sondern eine eigenständige Wettbürosteuersatzung.

Ertrag und Lenkungswirkung
Aktuell wurde ein Bestand von 28 Wettbüros in der Landeshauptstadt ermittelt, in denen nach der vorgelegten Satzung zu besteuernde Wetteinsätze erfolgen. Nach den Erkenntnissen in anderen Städten, die bereits eine Wettbürosteuer erheben, kann von einem Steueraufkommen in der Landeshauptstadt Hannover in Höhe von mindestens 400.000 € ausgegangen werden.

Neben dem Ziel, durch die Erhebung einer Wettbürosteuer weitere Einnahmen zur Deckung des Haushaltes zu erzielen, kann die Wettbürosteuer aber auch dazu beitragen, die Anzahl der Wettbüros zu begrenzen. Die Zulässigkeit einer solcher Lenkungswirkung durch eine örtliche Aufwandsteuer wurde höchstgerichtlich bestätigt.

Das Glückspielrecht in der Bundesrepublik hat in den vergangenen Jahren eine Liberalisierung erfahren.

In der Bundesrepublik Deutschland sind für Glückspiele und Wetten die Bundesländer zuständig. Zur Regulierung des Glückspielmarktes haben die Bundesländer wiederholt Glückspielstaatsverträge geschlossen. Darauf basierend haben die einzelnen Bundesländer weitere Regelungen in Landesgesetzen getroffen (in Niedersachsen im Glückspielgesetz). Die Regelungen in den Glückspielstaatsverträgen mussten wiederholt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs novelliert werden. Hauptkritikpunkt des EuGH war das ehemals bestehende Glückspielmonopol des Staates. Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Auch die daraufhin eingeschränkte Zulassung von privaten Unternehmen wurde negativ beurteilt. Im Frühjahr dieses Jahres haben die Ministerpräsidenten und -innen der Länder den Dritten Glückspielstaatsvertrag unterzeichnet. Der dritte Glückspielstaatsvertrag muss in den jeweiligen Bundesländern noch ratifiziert werden. Der geltende Staatsvertrag konnte im Bereich der Sportwetten bisher nicht umgesetzt werden, da die Gerichte es (weiterhin) als kritisch beurteilt haben, dass nur eine begrenzte Anzahl von Wettkonzessionen, zuletzt war eine maximale Anzahl von 20 vorgesehen, an private Unternehmen erteilt werden sollten, obwohl es möglicherweise mehr Wettanbieter gibt, die die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen. Der Dritte Glückspielstaatsvertrag sieht ab 01.01.2020 keine maximale Anzahl von Konzessionen mehr vor.

Eine weitere Ansiedlung von Wettbüros ist in der Folge wahrscheinlich. Die Wettbürosteuer könnte dem entgegenwirken und so einen Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht leisten.

Personalbedarf
Die Erhebung einer Wettbürosteuer stellt eine zusätzliche Aufgabe dar, die durch das in der Vergnügungsteuer bereits vorhandene Personal nicht zu bewältigen ist. Es soll daher eine Stelle mit dem Wert E9c bereitgestellt werden. Neben den für die Steuerfestsetzung und -erhebung notwendigen Tätigkeiten (Fertigung der Steuerbescheide, einschließlich ggf. der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Bearbeitungen von Stundungs- und Erlassanträgen, Fertigung von Klageerwiderungen) soll die Stelleinhaberin/der Stelleinhaber auch Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen die Wettbürosteuersatzung selbstständig durchführen.
20.31 
Hannover / 05.11.2019