Drucksache Nr. 2773/2021 N1:
Aufhebung der Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Hannover zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit Städtebaufördermitteln nach dem
§ 164 a Baugesetzbich (BauGB)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2773/2021 (Originalvorlage)
 > 1. Neufassung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Hainholz
  • Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Oberricklingen Nord-Ost
  • Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Sahlkamp-Mitte
  • Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Stöcken
  • Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Mühlenberg
  • Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
  • Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
In den Stadtbezirksrat Nord
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An die Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Hainholz (zur Kenntnis)
An die Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Oberricklingen Nord-Ost (zur Kenntnis)
An die Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Sahlkamp-Mitte (zur Kenntnis)
An die Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Stöcken (zur Kenntnis)
An die Kommission Sanierung Sozialer Zusammenhalt Mühlenberg (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
2773/2021 N1
1
 
Neufassung aufgrund einer überarbeiteten Anlage,BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Aufhebung der Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Hannover zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit Städtebaufördermitteln nach dem
§ 164 a Baugesetzbich (BauGB)

Antrag,

zu beschließen, die bestehende Richtlinie (Beschlussdrucksache 1571/2001 N1) aufzuheben (Anlage 1).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Aufhebung der bestehenden Richtlinie erfolgt keine Bevorzugung oder Benachteiligung bezüglich des Geschlechts oder des Alters der Betroffenen oder einzelner Gruppen, wie z. B. behinderter Menschen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Städtebauförderungsrichtlinie (R-StBauF) des Landes Niedersachsen (Veröffentlichung 2015, zuletzt geändert 02.12.2020) legt unter Ziffer 5.3.3. (5c) fest, dass bei Modernisierungsmaßnahmen in Städtebauförderungsgebieten die Höhe einer Zuwendung über eine Berechnung des Kostenerstattungsbetrags (KEB) ermittelt oder in Form einer Pauschale gewährt wird. Pauschalierte Zuwendungen setzen eine vom jeweiligen Rat beschlossene Förderrichtlinie voraus. Formal ist in der LHH aktuell die Förderrichtlinie gemäß DS Nr. 1571/2001 N1 anzuwenden. Sie enthält jedoch überholte Angaben (Bezugnahme auf eine veraltete R-StBauF des Landes Niedersachen, Währung). Zudem haben sich die Voraussetzungen für eine Pauschalierung geändert, so dass die weitere Anwendung der in Rede stehenden Förderrichtlinie nicht angezeigt ist. Ferner hat sich das Anwendungsfeld der Städtebauförderung in der LHH geändert, so dass die Gewährung von Zuwendungen anhand einer Pauschalierung nicht länger angezeigt ist. Die Gründe hierfür sind:

· Eine Pauschalierung zielt auf die Vereinheitlichung vieler kleiner und bezogen auf die technische Umsetzung wiederkehrender Modernisierungsmaßnahmen, wie sie typisch für Sanierungsverfahren in den gründerzeitlichen Gebieten der LHH waren. Aktuelle Modernisierungsmaßnahmen beziehen sich hingegen vorrangig auf zusammenhängende Wohnungsbestände einzelner Bestandshalter in Stadtgebieten, die Ende der 1960er bis Anfang der 1970er Jahre entstanden sind. An die Stelle vieler kleinerer Modernisierungsmaßnahmen sind wenige große Vorhaben getreten. Für diese Vorhaben ist eine Berechnung der Zuwendung anhand des Kostenerstattungsbetrags (KEB) der geeignete Weg. Hierbei werden die einzelfallbezogenen unrentierlichen Kosten errechnet. Für die Berechnung des Kostenerstattungsbetrags macht die Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen konkrete Vorgaben, so dass hierfür keine Richtlinie seitens der LHH erforderlich ist.

· Städtebauförderungsmittel können nur nachrangig eingesetzt werden. Das bedeutet, dass andere Fördermittel ausgeschöpft werden müssen, bevor Zuwendungen im Rahmen der Städtebauförderung gewährt werden können. Seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie der LHH zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind weitere Förderprogramme für die Gebäudemodernisierung aufgelegt bzw. finanziell aufgestockt worden (insbesondere Wohnraumförderung des Landes und Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau), so dass diese bei der Berechnung der Zuwendung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Die an dieser Stelle geforderte Nachrangigkeitsprüfung erfordert die Betrachtung des Einzelfalls und kann im Rahmen einer Pauschalierung nur unzureichend berücksichtigt werden.

Der Verzicht auf die Pauschalierung ist auf die aktuellen Handlungsfelder der städtebaulichen Sanierung in der LHH abgestellt. Sollten neue Rahmenbedingungen oder neue Handlungsfelder der Städtebauförderung wirksam werden, kann über die Erarbeitung einer neuen Förderrichtlinie der LHH einschließlich Pauschalierungsregelung neu entschieden werden.
61.41 
Hannover / 01.03.2022