Drucksache Nr. 2712/2003:
Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Kronsberges und der Wülferoder Feldmark

Vorschlag des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode gemäß § 55 c Abs. 5 NGO

Informationen:

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2712/2003 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2712/2003
1
 

Windkraftanlagen auf dem Gebiet des Kronsberges und der Wülferoder Feldmark

Vorschlag des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode gemäß § 55 c Abs. 5 NGO

Antrag,

über den Vorschlag des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode (s. Anlage zu dieser Drucksache) wie folgt zu entscheiden:

zu Punkt 1:
Dem Vorschlag wird insofern gefolgt, dass künftig weder städtisches Grundeigentum im Bereich des Kronsberges für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt wird noch die Landeshauptstadt Hannover als Grundstückeigentümerin eine etwa erforderliche Zustimmung zur Unterschreitung von Grenzabständen oder zu Überbaurechten erteilen wird. Bestehende, genehmigte oder mit der Stadt bereits abgestimmte Standorte sind hiervon nicht betroffen.

zu Punkt 2:
Dem Vorschlag wird nicht gefolgt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die mit der Beschlussempfehlung verfolgte Zielsetzung wirkt sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus. Ferner ist damit eine geschlechtsbezogene bzw. gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung nicht verbunden.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

zu Punkt 1:
Der Vorschlag des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode schließt an an den Stadtbezirksrats-Beschluss vom 12.02.2003 mit dem Inhalt, der Verwaltung den Auftrag zu erteilen, ein Konzept für den Kronsberg zu entwickeln, indem in Bezug auf die vorhandenen Windenergieanlagen eine Obergrenze für weitere Anlagen festgelegt wird.

Mit der hierüber zu treffenden Entscheidung des Oberbürgermeisters wurde festgestellt, dass für das geforderte Konzept kein Bedarf besteht. Die Gründe - soweit sie auf den neuerlich beschlossenen Vorschlag übertragbar sind - sind im folgenden wiedergegeben.
Die Verwaltung hat bereits Mitte der 90er Jahren ein Konzept entwickelt, das dazu diente, auch den Kronsberg als Standort für die Förderung der umweltfreundlichen Nutzung der Windenergie bereit zu erhalten. Das Konzept - das seinerzeit auch in die 49. Änderung zum Flächennutzungsplan Aufnahme fand - ging in seiner Endfassung 1997 davon aus, dass zwei Standorte im südlichen Kronsbergbereich für den Raum verträglich seien und für die Wohnbebauung Wülferodes und Bemerodes keine Belastung darstellen. Das Konzept führte im weiteren Verlauf zur regionalplanerischen Festlegung des dem Stadtbezirksrat bekannten Vorranggebietes für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Großraum Hannover.

Das genannte Konzept ist weitgehend umgesetzt. Die ihm zugrunde liegende Zielsetzung zur Förderung der Windenergie im Kronsbergbereich wird weiter verfolgt.

Durch die 1997 mit der Änderung des BauGB erfolgte Aufnahme von Windenergieanlagen in den Katalog der nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorzugt im Außenbereich zulässigen Anlagen (sog. privilegierte Anlagen) hat sich in der weiteren Folge eine etwas andere rechtliche Lage ergeben. Mit dem Status als privilegierte Anlagen besteht für Windenergieanlagen im Außenbereich ein Rechtsanspruch auf planungsrechtliche Zulassung, wenn und soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei muss beachtet werden, dass z.B. allgemeine Gesichtspunkte der Erhaltung des Landschaftsbildes keinen öffentlichen Belang darstellen, wohl aber z.B. der Anspruch der Wohnbevölkerung auf Schutz vor Belästigung.

Eine aufgrund des Vorschlages des Stadtbezirksrates vorgenommene Abschätzung der möglichen Standortbereiche für Windenergieanlagen im Kronsbergbereich unter Beachtung der einschlägigen Regelabstände zur Wohnbebauung (500 m von Allgemeinen Wohngebieten, 750 m zu Reinen Wohngebieten), zu Waldflächen und zu Verkehrsanlagen zeigt, dass nur verhältnismäßig geringe Bereiche ohne Restriktionen übrig bleiben. Ferner besteht über den umfangreichen Grundbesitz der Stadt - davon zu großen Teilen auf dem nördlichen Kronsberg - eine zusätzliche, fiskalisch begründete Steuerungsmöglichkeit. Außerdem benötigen Windenergieanlagen zur Einhaltung notwendiger Grenzabstände in den meisten Fällen auch die Zustimmung der Grundstücksnachbarn, die nicht immer leicht zu erwirken ist. Die Erfahrungen liegen hier so, dass bereits durch diese Anforderung potentielle Standorte zusätzlich stark beschränkt werden.

Eine planerische, planungsrechtlich verbindliche Steuerung ist zwar möglich, ihr sind jedoch enge Grenzen gesetzt: Die Regelung der sog. raumbedeutsamen Anlagen (nach gegenwärtig zugrunde gelegter Definition Anlagen bis 70 m Nabenhöhe bzw. Anlagengruppen ab 5 Anlagen) hat abschließend das Regionale Raumordnungsprogramm übernommen. Eine kommunale Einwirkung ist hier nicht mehr möglich. Eine Steuerung der nicht raumbedeutsamen Anlagen wäre nur noch im Wege einer Änderung des Flächennutzungsplanes möglich. Diese Änderung müsste sich aber über das gesamte Stadtgebiet erstrecken. Wegen des oben dargestellten Rechtsanspruches muss die Prüfung der für Windenergieanlagen geeigneten Standorte sehr sorgfältig erfolgen. Dabei müssen sowohl die Gesichtspunkte der energietechnischen Eignung (Windhöffigkeit) und der durch Immissionen gebotenen Abstände zu sensiblen Nutzungen als auch die Interessen der Grundstückseigentümer berücksichtigt werden. Eine "Verhinderungsplanung" ist rechtlich unzulässig.


Die Landeshauptstadt Hannover verfügt in erheblichem Umfange über Grundbesitz im Kronsbergbereich, insbesondere im Norden und im Südwesten. Wie oben dargestellt, hatte die Verwaltung bereits die Möglichkeit aufgezeigt, als Grundstückseigentümerin eine restriktivere Handhabung bzgl. der Errichtung von Windenergieanlagen im Kronsbergbereich vornehmen zu können. Die Verwaltung empfiehlt, dem neuerlichen Vorschlag des Stadtbezirksrates im Sinne einer Handlungsanleitung im wesentlichen zu folgen. Konsequenter Weise sollte die restriktive Handhabung auch auf die Fälle erweitert werden, in denen die Stadt als Grundstücksnachbarin ersucht wird, die Zustimmung zur Unterschreitung von Grenzabständen oder zur Überbauung (bzgl. der über ein Standortgrundstück hinausragenden Rotoren) zu geben. Davon nicht betroffen sollen sein
  • die bereits bestehenden Anlagen (alte Stadtwerke-Anlage auf dem westlichen Kronsberg, Anlagen "Windwärts" und "Herrmannsdorfer Landwerkstätten" auf dem südöstlichen Kronsberg),
  • die im Baugenehmigungsverfahren befindliche Anlage innerhalb des im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebietes für Windenergieanlagen,
  • die neue Anlage der Stadtwerke westlich von Wülferode, für die ein positiver Bauvorbescheid vorliegt.


Der Ergänzung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass der mit dem Vorschlag zu Punkt 1 implizierte Ermessensspielraum für die bauordnungsrechtliche Entscheidung insofern nicht gegeben ist, als dass - wie oben dargelegt - ein Rechtsanspruch auf Baugenehmigung besteht, soweit öffentliche Belange nicht entgegen stehen.


zu Punkt 2:
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat mit den Beschlüssen vom 24.04.2003 zur frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zum 131. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan und vom 09.10.2003 zum Vorschlag des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode, eine Ortsumgehung im Westen von Wülferode im Flächennutzungsplan darzustellen, entschieden, dass eine Ortsumgehung Wülferode im Flächennutzungsplan nicht als Planungsziel aufgenommen wird. Eine planerische Rücksichtnahme auf eine Ortsumgehung erübrigt sich demzufolge.

Mit der 131. Änderung des Flächennutzungsplanes ist vorgesehen, im Westen von Wülferode die Wohnbaufläche bis zu einer Linie zu erweitern, die in einer früheren Planungsphase von einer Ortsumgehung markiert worden war. Mit der Wohngebietserweiterung wäre ohnehin ein wesentlich größerer Abstand durch Windenergieanlagen einzuhalten, als zu Hauptverkehrsstraßen.

Darüber hinaus werden die Erweiterungsmöglichkeiten Wülferodes im Rahmen des 131. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan geklärt.
 61.15
Hannover / 22.12.2003