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Der Bebauungsplan Nr. 1216 wurde im Jahre 1996 aufgestellt. Der Bebauungsplan unterliegt einer einwandfreien Gesamtabwägung, jedoch fehlt für eine gerechte Abrechnung der Ausgleichsmaßnahmen eine korrekte Zuordnung. Die damals getroffene Festsetzung, die die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Bauflächen, für die Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, regelt, kann die heutigen gesetzlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllen. Eine Überarbeitung des Bebauungsplanes ist daher notwendig.
Im Wege eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 215 a Baugesetzbuch (BauGB) muss eine geringfügige Änderung des Bebauungsplanes vorgenommen werden. Einziger Inhalt der Bebauungsplanänderung ist die Zuordnungsfestsetzung § 14 der textlichen Festsetzungen.
Für diese Bebauungsplanänderung wird das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, weil durch die geringfügige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1216 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange wurde nach § 13 Abs. 2 und 3 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es sind keine Anregungen eingegangen. Die beantragten Beschlüsse sind notwendig, um das Bebauungsplanverfahren abzuschließen.
Die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 4 beigefügt.