Drucksache Nr. 2607/2012:
Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Hannover über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und der Altlastensanierungen

Inhalt der Drucksache:

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2607/2012
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Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Hannover über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und der Altlastensanierungen

Antrag,

1. die als Anlage beigefügte Förderrichtlinie der Landeshauptstadt Hannover über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und der Altlastensanierungen zu beschließen.

2. die Verwaltung zu ermächtigen, über die Bewilligung von Zuwendungen bis zu einer Höhe von 10.000 € nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie zu entscheiden und bewilligte Fördermittel auszuzahlen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (siehe Drs. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Leitlinien und Kostenrahmen des Programms beruhen auf einem Beschluss des Verwaltungsausschusses (Haushaltsbegleitantrag der Drs. 0392/2012, Anl. 12). Der Kostenrahmen ist für die Haushaltsjahre 2013 bis 2016 mit je 850.000 € angesetzt. Davon sind für das Jahr 2013 280.000 € für die Umsetzung der Förderrichtlinie vorgesehen.

Begründung des Antrages

Anlass und Zweck der Fördermaßnahme

Seit Ende der 1980er Jahre gibt es für die LHH ein Altlastenverzeichnis, das seit der Regionsbildung im Jahr 2001 von der Region Hannover als zuständiger Bodenschutzbehörde geführt wird. Auf der Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) liegt die Verantwortung für die Ersterkundung von Verdachtsflächen bei der Region, für vertiefende Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen hingegen bei den jeweiligen Grundstückseigentümern sofern der Verursacher nicht greifbar ist. Weist die Behörde durch orientierende Untersuchungen einen Anfangsverdacht nach, wird der Grundstückseigentümer auf Anordnung der Region zu weiterführenden Untersuchungen und im ungünstigsten Fall zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet.

Der Verwaltungsausschuss hat mit Beschluss-Drs. 0392/2012 (dortige Anlage 12) Leitlinien für ein Altlastensanierungprogramm beschlossen, mit dem neben Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen für stadteigene Projekte auch Maßnahmen privater Grundstückseigentümer gefördert werden sollen. Auf Antrag sollen privaten Grundstückseigentümern Zuschüsse für erforderliche Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen gewährt werden, sofern sie nicht Verursacher des Schadens sind.

Zu diesem Zweck wurde der Kostenrahmen des Programms ab Haushaltsjahr 2013 mit 1 Mio. € pro Jahr angesetzt. In der Umsetzung steht das Programm jedoch jahrweise unter dem Vorbehalt eines Ratsbeschlusses zur Veranschlagung der erforderlichen Haushaltsmittel. Im Verwaltungsvorschlag für das Haushaltsjahr 2013 und in der entsprechenden mittelfristigen Finanzplanung wurden jeweils 850.000 € für die systematische Erkundung stadteigener Verdachtsflächen sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eingesetzt.

Als Voraussetzung einer städtischen Förderung von Sanierungsmaßnahmen hat der o.g. Gremienbeschluss formuliert, dass private Grundstückseigentümer Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen (Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen) dann erhalten können, wenn entweder die Finanzierung der Maßnahmen zu einer unbilligen Härte für sie führt oder sie die Sanierung in einem höheren Standard betreiben als gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für die Förderung von Detailuntersuchungen hat der o.g. Beschluss keine nähere Voraussetzung festgelegt.

Mit dem o.g. Beschluss hat der Verwaltungsausschuss die Verwaltung beauftragt, unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine Förderrichtlinie zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.



Umsetzung

Die Verwaltung schlägt vor – vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Haushalt 2013 und seiner Genehmigung durch die Landesregierung im Jahr 2013 280.000 € für die Förderung von privaten Eigentümern bereit zu stellen. In Umsetzung des Arbeitsauftrags aus der Beschluss-Drs. 0392/2012 legt die Verwaltung hiermit die erarbeite Förderrichtlinie für die Bewilligung der Zuschüsse vor.



Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte können danach unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Zuschüsse für weiterführende Untersuchungen (Detailuntersuchungen) beantragen, zu denen sie von der Region Hannover verpflichtet werden. Gefördert werden grundsätzlich natürliche Personen. Ausnahmen sind möglich und werden dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Ferner kann dieser Personenkreis nach Maßgabe der in dem o.g. Gremienbeschluss bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen (Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen) erhalten, soweit diese von der Region Hannover angeordnet worden sind bzw. der Betroffene sich zu einer solchen Maßnahme in einem Sanierungsvertrag mit der Region Hannover verpflichtet hat. Auch hier sind Ausnahmen hinsichtlich des Personenkreises möglich, die ebenfalls dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

Abweichend von der im o.g. Beschluss formulierten Förderbedingung der „unbilligen Härte“ schlägt die Verwaltung vor, als Fördervoraussetzung bereits eine „besondere Belastung“ als ausreichend zu erachten. Dem liegt zu Grunde, dass es im Falle einer „unbilligen Härte“ bereits aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit voraussichtlich nicht zu einer Inanspruchnahme des Betroffenen durch die Region Hannover kommen würde. Es wird vorgeschlagen, eine besondere Belastung dann anzuerkennen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers die in Anlehnung an die Regelsätze des SGB XII multipliziert mit einem von der Verwaltung bestimmten Faktor und der Vermögensfreigrenzen des SGB II zu ermittelnden Schwellenwerte nicht überschreiten. Die Höhe des Faktors wird jedes Jahr in Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln und der Anzahl der eingegangenen Anträge ermittelt. Als Höchstbetrag wird sich die Verwaltung an den Fördersätzen bei der Bewilligung der Anträge bei der De-Haen-Sanierung orientieren (dort das 4,2-fache der Regelsätze).

Die in dem o.g. Beschluss formulierte Förderbedingung, wonach Sanierungsmaßnahmen – unabhängig von einer etwaigen besonderen Belastung - auch dann förderfähig sind, wenn sie in einem höheren Standard betrieben werden als gesetzlich vorgeschrieben, ist wie folgt konkretisiert worden: Es sind die Sanierungsmaßnahmen förderfähig, die zu Zwecken der Vorsorge in einem höheren Standard betrieben werden, als dem aus Sicht der Gefahrenabwehr erforderlichen und von der Region Hannover geforderten Umfang. Als Rahmen dienen die in der Bauleitplanung der LHH festgelegten Maßnahmen. Förderfähig sind hier nur die Mehrkosten, die für den über das erforderliche Maß der Gefahrenabwehr hinausgehenden Teil der Maßnahme entstehen (d.h. also nicht die Kosten der Gesamtmaßnahme).



Die Verwaltung schlägt für die weiterführende Untersuchungen (Detailuntersuchungen) und für die Sanierungsmaßnahmen (Sicherung und Dekontamination) jeweils die Übernahme von bis zu 50 % der Kosten vor.

Um eine zügige Bearbeitung der Anträge und zeitnahe Auszahlung der Zuwendungen zu gewährleisten, beantragt die Verwaltung die Ermächtigung des Rates, Zuwendungen von max. 10.000 € nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie bewilligen und auszahlen zu können.

Die Verwaltung erteilt die Förderzusage in Gestalt eines Bewilligungsbescheides. Dieser enthält die genaue Bezeichnung des Förderungsgegenstands sowie den bezuschussten Kostenanteil (in Prozent), einschließlich der Auszahlungsmodalitäten.
67.1 
Hannover / 15.11.2012