Drucksache Nr. 2582/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Energieeinsparungspläne in den Wintermonaten
in der Ratssitzung am 24.11.2022, TOP 4.5.1.

Inhalt der Drucksache:

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2582/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion: Energieeinsparungspläne in den Wintermonaten
in der Ratssitzung am 24.11.2022, TOP 4.5.1.

Das Wirtschaftsministerium fordert in einer Verordnung zum Energiesparen auf. Hier sollen unter anderem öffentliche Gebäude auf höchstens 19 Grad beheizt werden. Auch Privatleute werden zum Energiesparen aufgefordert, was sie bei den explodierenden Energiepreisen wahrscheinlich ohnehin zwangsweise tun werden.

Die Stadt Hannover geht über die bundesweite Verordnung hinaus und plant weitere einschneidende Maßnahmen, um ihren Energieverbrauch um 15% zu senken. Sie kündigt unter anderem an, das warme Wasser in den Duschen von städtischen Bädern und Sporthallen, sowie das warme Handwaschwasser in städtischen Gebäuden abzustellen. Außerdem werden Schwimmbäder nicht mehr mit Gas beheizt, öffentliche Brunnen abgeschaltet, Museen und Sehenswürdigkeiten werden nicht mehr beleuchtet, sogar die Raumtemperatur in Kitas wird auf 20 Grad begrenzt.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Plant die Verwaltung auch in städtischen Flüchtlingsunterkünften die Raumtemperatur auf 20 Grad zu drosseln, wie es auch für städtischen Kitas angekündigt wurde? Wenn nein, warum nicht?

  1. Welchen Anreiz haben Haushalte Energie einzusparen, die Leistungen vom Staat erhalten, da diese, anders als andere Haushalte kaum von den steigenden Energiepreisen betroffen sind und somit wenig Eigeninteresse am Einsparen haben?

  1. Wie werden Haushalte die Sozialleistungen von der Stadt erhalten sanktioniert, wenn diese überdurchschnittlich viel Energie in den Wintermonaten verbraucht haben oder müssen sie ihren erhöhten Energieverbrauch aus eigenen Mitteln an den Energieversorger zahlen?

Text der Antwort

Frage 1: Plant die Verwaltung auch in städtischen Flüchtlingsunterkünften die umtemperatur auf 20 Grad zu drosseln, wie es auch für städtische Kitas angekündigt wurde? Wenn nein, warum nicht?

Um weitere Energieeinsparpotentiale zu nutzen, wurde die technische Drosselung der Heizungsanlagen auf eine maximale Raumtemperatur von 20° C auch für alle Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften beschlossen. Sämtliche Betreiberfirmen wurden über diese notwendigen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Die Umsetzung erfolgte sukzessive in allen Unterkünften, wo es technisch umsetzbar ist. Überall wurden die Vorlauftemperaturen der Heizungsanlagen reduziert, die Heizkurven eingestellt und die Nachtabsenkungen angepasst.

Frage 2: Welchen Anreiz haben Haushalte Energie einzusparen, die Leistungen vom Staat erhalten, da diese, anders als andere Haushalte kaum von den steigenden Energiepreisen betroffen sind und somit wenig Eigeninteresse am Einsparen haben?

Hierzu gibt es aktuell keine gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen der politischen Diskussionen zum Bürgergeldgesetz gab es Vorschläge, Leistungsempfänger künftig finanziell an den eingesparten Heizkosten zu beteiligen, bzw. einen Energiesparbonus einzuführen. Gesetzliche Regelungen hierzubleiben abzuwarten.

Frage 3: Wie werden Haushalte die Sozialleistungen von der Stadt erhalten sanktioniert, wenn diese überdurchschnittlich viel Energie in den Wintermonaten verbraucht haben oder müssen sie ihren erhöhten Energieverbrauch aus eigenen Mitteln an den Energieversorger zahlen?

Unangemessene Heizkosten sind nach § 35 Abs. 4 SGB XII so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, (derzeit) in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Wenn keine Kostensenkung erfolgt, sind nach Ablauf der Frist nur noch die angemessenen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Aufgrund der Übergangsregelung des § 141 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aus Anlass der COVID-19-Pandemie gelten derzeit die tatsächlichen Aufwendungen für Heizung für die Dauer von sechs Monaten abweichend von § 35 SGB XII als angemessen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Neuanmietungen und in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum bereits die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.