Drucksache Nr. 2576/2003:
179. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Mitte / Am Hohen Ufer, Roßmühle

Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Inhalt der Drucksache:

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2576/2003
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179. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Mitte / Am Hohen Ufer, Roßmühle

Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Antrag,

auf die Durchführung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (Unterrichtung und Erörterung) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu verzichten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

Das 179. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan steht im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1660, mit dem beabsichtigt ist, die planungsrechtlichen Grundlagen für die Nutzung des nicht mehr für schulische Zwecke benötigten Grundstücks zu schaffen. Vorgesehen ist, zur standortgerechten Nutzung am Rande der Altstadt kerngebietstypische Nutzungen zu ermöglichen. Die Bürgerinnen und Bürger wurden hierzu über die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach Beschluss des Stadtbezirksrates Mitte am 19. Mai 2003 in der Zeit vom 19. Juni 2003 bis 18. Juli 2003 unterrichtet. Während dieses Zeitraums sind keine Hinweise, Forderungen oder Wünsche vorgebracht worden.

Die Ziele des o.a. Bebauungsplanes erfordern die Änderung des Flächennutzungsplanes, der bisher für den künftigen Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes "Fläche für den Gemeinbedarf - Schule" darstellt. Die Änderung soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) ermöglicht den Verzicht auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung bei einem Bauleitplanverfahren, wenn die Unterrichtung und Erörterung zuvor bereits auf anderer Grundlage erfolgt sind. Diese Voraussetzung trifft bei der 179. Änderung des Flächennutzungsplanes zu.

Mit dem beantragten Beschluss besteht die Möglichkeit, das Änderungsverfahren beschleunigt durchzuführen, um frühzeitig die Rechtsgrundlage für Baugenehmigungen schaffen zu können.

Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wird parallel zu dieser Drucksache beantragt.
 61.15
Hannover / 24.11.2003