Drucksache Nr. 2557/2015:
St. Nikolai Stift - Satzungsänderung zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit

Inhalt der Drucksache:

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2557/2015
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St. Nikolai Stift - Satzungsänderung zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit

Antrag,

der Satzungsänderung des St. Nikolai Stifts zu Hannover zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Satzungsänderung werden die Interessen von Frauen und Männern in gleicher Weise berücksichtigt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das St. Nikolai Stift zu Hannover ist eine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Aufgrund der Änderung der Abgabenordnung (AO) bzw. der Aufnahme des § 60a in die AO muss die Satzung des St. Nikolai Stifts geändert werden, um zukünftig weiterhin einen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes Hannover-Nord zu erhalten und damit die Gemeinnützigkeit weiterhin beibehalten zu können.

Die Veränderungen sind nachfolgend gegenübergestellt und mit dem Finanzamt abgestimmt.












Satzung bisher:
Satzung neu:
2. Zweck der Stiftung
2. Zweck der Stiftung
2.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Altenheimen für einkommensschwache Menschen.

2.2 Mit dem Betrieb und der Unter- haltung des zur Stiftung gehörenden Friedhofs (5.) erfüllt die Stiftung Aufgaben, die sonst der öffentlichen Verwaltung obliegen.

2.3 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.







2.4 Mit den in 2.1 und 2.2 beschriebenen selbstlosen Tätigkeiten, die nicht auf Gewinn gerichtet sind, verfolgt die Stiftung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Altenheimen für einkommensschwache Menschen.

2.2 Mit dem Betrieb und der Unter-haltung des zur Stiftung gehörenden Friedhofs (5.) erfüllt die Stiftung Aufgaben, die sonst der öffentlichen Verwaltung obliegen.

2.3 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.4 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfs-person im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
8. Sitzungen des Stiftungsvorstandes
8. Sitzungen des Stiftungsvorstandes
8.4 In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Hannover (in entsprechender Anwendung
der Niedersächsischen Gemeindeordnung
und der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover):
a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung
b) ….
8.4 In folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Hannover (in entsprechender Anwendung
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover):
a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung
b) ….

Der Stiftungsvorstand hat in seiner Sitzung am 28.10.2015 der Satzungsänderung zugestimmt.

Gemäß Ziffer 8.4 der Satzung des St. Nikolai Stifts zu Hannover bedarf die Satzungsänderung der Zustimmung des Rates der Landeshauptstadt Hannover, die hiermit beantragt wird.
Dez. III 
Hannover / 16.11.2015