Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Gender-Aspekte sind nicht berührt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Der vorliegende Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen in der Landeshauptstadt Hannover ist Teil eines breiter angelegten Ansatzes zur Stärkung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Hauptbahnhofs. Entsprechend dieses übergreifenden Ansatzes stellte das Areal Hauptbahnhof bereits einen wesentlichen Schwerpunkt des im Jahr 2017 vom Rat beschlossenen Konzepts für Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum dar (vgl. Beschlussdrucksache 1611/2017).
In inhaltlicher Übereinstimmung mit dieser Schwerpunktsetzung ist im Frühjahr 2019 auf Initiative der Polizeidirektion Hannover das Projekt „bahnhof.sicher“ eingeleitet worden. Projektpartner waren dabei neben der Landeshauptstadt Hannover auch die Bundespolizeidirektion Hannover, Deutsche Bahn AG, üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG, HRG und protec service GmbH.
Das Projekt „bahnhof.sicher“ zielt auf die Erhöhung der subjektiven und objektiven Sicherheit im Quartier Hauptbahnhof ab. Ein Kernpunkt ist dabei die ausgedehnte Präsenz von Sicherheitskräften und Ordnungsdiensten sowie ein abgestimmter Katalog von Reaktionen auf einzelne Verhaltensweisen. Konkret wird durch eine intensivierte Vernetzung und Zusammenarbeit der genannten Akteure gewährleistet, dass täglich rund um die Uhr ein Sicherheits- oder Ordnungsdienst vor Ort ist, um als Ansprechpartner bereit zu stehen oder aber bei Regelverletzungen reglementierend eingreifen zu können. Weitere Ergebnisse der Projektarbeit beziehen sich auf die schrittweise konzeptionelle Einbeziehung aller Anlieger*innen und Nutzer*innen des Bahnhofsbereichs sowie der Hilfseinrichtungen vor Ort und ebenso auf die jetzt vorliegende Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen.
Räumlicher Geltungsbereich allgemein
Das Quartier Hauptbahnhof ist Anziehungspunkt für ganz unterschiedliche Personen und heterogene Gruppen. Neben Reisenden und Pendlern ist hier für die Mehrzahl der Wochenenden ein erheblicher Fußballfanreiseverkehr festzustellen. Ebenfalls insbesondere an den Wochenenden ist für das Quartier zudem eine hohe Frequentierung durch ein häufig alkoholisiertes Publikum der zahlreichen anliegenden Clubs und Diskotheken festzustellen.
Teile dieses Partypublikums halten sich regelmäßig an dem am Nordwest-Ausgang des Hauptbahnhofs gelegenen Kiosk oder dem dortigen Schnellrestaurant „Burger King“ auf, um sich mit Speisen und (alkoholischen) Getränken zu versorgen. Vor allem aber halten sich diese Personen im Umfeld der am Raschplatz etablierten Diskotheken auf. Eine Vielzahl der in diesem räumlichen Bereich festzustellenden Rohheitsdelikte ist auf Personen dieser Partyszene zurück zu führen. Rohheitsdelikte werden zudem durch weitere Personengruppen verübt, die sich nicht dauerhaft an diesem Ort aufhalten. Dies sind regelmäßig Gäste anderer – in der weiteren Innenstadt ansässigen – Gaststätten und Diskotheken, die diesen Bereich queren, um den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen.
Daneben ist der Bereich des Hauptbahnhofs und insbesondere des Raschplatzes seit langem ein etablierter Treffpunkt der hiesigen Drogen-, Trinker- und Obdachlosenszene. Durch das Vorhandensein zahlreicher sozialer Hilfseinrichtungen und der Möglichkeit, in unmittelbarer Nähe kostengünstig alkoholische Getränke zu erwerben, die dann vor Ort verzehrt werden, werden der Raschplatz und die angrenzenden Örtlichkeiten intensiv von den genannten Gruppen in Anspruch genommen. Dabei ist festzustellen, dass die Szene der Obdachlosen und Suchtkranken in den vergangenen fünf Jahren signifikant größer geworden und der Anteil von Osteuropäern an diesen Gruppen deutlich gewachsen ist. Letzteres wiederum ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil diese Personen aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Restriktionen kaum mit den Instrumenten etablierter Sozialarbeit erreicht werden können. Viele der sich am Raschplatz und Bahnhof aufhaltenden Personen sind schwer alkohol- und oft auch medikamentenabhängig. Durchgeführte Atemalkoholtests ergeben überproportional oft Werte von um und über vier Promille, welche auch schon vormittags festgestellt werden. Nicht zuletzt aufgrund dieser hohen Alkoholisierung ist das Einsatzaufkommen aufgrund von Streitigkeiten, Rohheitsdelikten sowie Rettungseinsätzen, die polizeilich begleitet werden müssen, erheblich. Weiterhin führt die ständige Alkoholisierung zu einem erhöhten Konflikt- und Aggressionspotential, das wiederum weitere Einsatzanlässe bedingt und sich negativ auf die Kriminalitätsentwicklung auswirkt.
Wiewohl die Übergänge zwischen den verschiedenen Nutzergruppen fließend und kaum trennscharf zu ziehen sind, lässt sich doch feststellen, dass sich die Trinkerszene insbesondere im Bereich des Nordwest-Ausgangs des Hauptbahnhofs, in geringerem Umfang auch am Nordost-Ausgang, im Bereich der Lister Meile zwischen Ernst-August-Platz und Berliner Allee aufhält. Entstehende Konflikte innerhalb der Gruppen münden wiederholt in der Begehung von Rohheitsdelikten. Vor allem am Raschplatz sind neben Konflikten innerhalb einer Gruppe auch regelmäßig Spannungen mit anderen Nutzergruppen und auch ein gesteigertes Konfliktpotential in Bezug auf sonstige Passanten zu konstatieren.
Untereinander begangene Rohheitsdelikte sind ebenfalls für die Gruppe der Suchtkranken festzustellen. Diese halten sich neben dem Raschplatz insbesondere im Bereich der Fernroder Straße auf.
Kriminalitätsbelastung
Das Quartier Hauptbahnhof ist gekennzeichnet durch ein gehäuftes Aufkommen an Hausrechtsverstößen, Diebstahlsdelikten, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Rohheitsdelikten. Eine Analyse der Polizeidirektion Hannover ergab, dass es im Jahr 2018 zu 994 Gewaltdelikten im Quartier Hauptbahnhof Hannover gekommen ist. Allein am Raschplatz kam es in jenem Jahr zu 315 Gewaltdelikten. Die relevanten Tatzeiten liegen dabei insbesondere im Zeitraum Freitag bis Sonntag, von etwa 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Darüber hinaus kam es in der zweiten Jahreshälfte 2018 zu drei besonders schwerwiegenden Fällen (2x versuchter Totschlag, 1x vollendeter Totschlag). Daran anknüpfend hat die Polizeidirektion Hannover einen Bereich, der auch den Gültigkeitsbereich dieser Verordnung umfasst, als Örtlichkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 NPOG ausgewiesen.
Räumlicher Geltungsbereich im Einzelnen
Nordwest-Ausgang Hauptbahnhof (Seitenausgang zur Lister Meile)
Der Bereich des Nordwest-Ausgangs ist stark geprägt durch die sich dort aufhaltenden Personen des Trinkermilieus. Bis in die Abendstunden hinein, halten sich im direkten Umfeld des Ausgangs bis zu 20 überwiegend männliche Personen mit vornehmlich osteuropäischem Migrationshintergrund auf. Durch die oft erhebliche Alkoholisierung dieser Klientel herrscht innerhalb der Gruppierung ein hohes Konfliktpotential. Erfahrungsgemäß kommt es daher regelmäßig zu Rohheitsdelikten untereinander.
Nordost-Ausgang Hauptbahnhof (Seitenausgang zur Fernroder Straße)
Dieser Ausgang wird von den örtlichen Drogenszenen stark frequentiert, da er auf dem Weg zur Drogensozialstation „Stellwerk“ liegt. Im direkten Eingangsbereich halten sich zudem regelmäßig zwischen 5 und 10 Personen der Trinkerszene auf.
Niki-de-Saint-Phalle-Promenade
Die Niki-de-Saint-Phalle-Promenade wird weniger als ständiger Aufenthaltsort, sondern
vielmehr als Durchgang zu den etablierten Aufenthaltsörtlichkeiten genutzt. Die
Niki-de-Saint-Phalle-Promenade steht im Eigentum der HRG, die hier mit dem Unternehmen
Protec einen Sicherheitsdienst zur Wahrung der Hausordnung einsetzt. Durch die
Mitarbeiter der Protec wurden in den ersten drei Monaten dieses Jahres im Bereich der
Niki-de-Saint-Phalle-Promenade insgesamt 780 Verstöße gegen die Hausordnung
festgestellt. In 20 Fällen ging es dabei um Rohheitsdelikte.
Raschplatz
Der Raschplatz ist etablierter Aufenthaltsort der örtlichen Trinker- und Obdachlosenszene
sowie der Drogenszene. Täglich halten sich ab den Vormittagsstunden bis in die späten
Abendstunden je nach Witterung zwischen 15 Personen (bei schlechter Witterung) und bis
zu 80 Personen (bei guter Witterung) im Bereich der Raschplatztreppen und dem Übergang
zur Niki-de-Saint-Phalle-Promenade auf. Bei den Personen handelt es sich hauptsächlich
um Angehörige der hiesigen Trinkerszene. Diese wird jedoch auch durch Obdachlose und
eine Vielzahl von Hartdrogenabhängigen und Personen mit Flüchtlingshintergrund
vermischt. Diese beschriebene Zusammensetzung führt wahrnehmbar zu einem permanent
hohen Konfliktpotenzial; sowohl innerhalb der Szene, als auch in Bezug auf sonstige Nutzer.
Durch die genannte Klientel wird eine Vielzahl von Rohheitsdelikten, Verstößen gegen das
BtMG und Diebstahlsdelikten begangen. Der Bereich des Raschplatzes steht im Eigentum der
HRG, die dort den Sicherheitsdienst der Protec zur Wahrung der Hausordnung einsetzt. In
den ersten drei Monaten 2019 wurden durch den Sicherheitsdienst insgesamt 2.220
Hausrechtsverstöße festgestellt, in 16 Fällen lagen Rohheitsdelikte vor. Der am nördlichen
Teil des Raschplatzes ansässige Kontaktladen „Mecki“ bietet grundsätzlich eine soziale
Anlaufstation für Obdachlose. Dadurch erhöht sich die Zahl der dort aufhältigen
Szeneangehörigen auf bis zu 100 Personen. Diese setzt sich aus dem gesamten Spektrum
der verschiedenen vor Ort aufhältigen Personengruppen zusammen. Durch die Vermischung
der verschiedenen Klientel kommt es zu einer deutlich wahrnehmbaren Erhöhung des
Konfliktpotentials.
Lister Meile zwischen Ernst-August-Platz und Berliner Allee
Die Parkbänke nahe der Lister Meile im Bereich der dortigen Bushaltestelle dienen als
täglicher Aufenthaltsort des örtlichen Trinkermilieus. Witterungsbedingt halten sich hier 5
30 Personen auf, die überwiegend deutscher und polnischer Staatsangehörigkeit sind.
Hier ist ein ähnliches Konfliktpotenzial wie im Bereich des Nordwest-Ausganges festzustellen.
Dies gilt insbesondere, wenn sich diese beiden örtlichen Gruppen bei hoher Alkoholisierung
vermischen. Als weitere örtliche Besonderheit im direkten Nahbereich ist hier der Trinkerraum „Kompass“ zu nennen.
Fernroder Straße
Das Erscheinungsbild der Fernroder Straße ist deutlich geprägt durch die
Drogensozialstation „Stellwerk“. Täglich halten sich an der Sozialstation, ab mittags bis in
die Abendstunden, bis zu 140 Personen der örtlichen Hartdrogenszene auf. Der Platz bleibt
auch nach Schließung des „Stellwerk“ in den Abendstunden stark frequentiert. Durch die
Vermischung mit ebenfalls diese Örtlichkeit aufsuchenden Betäubungsmittelhändlern
kommt es zu einer enormen Häufung von Betäubungsmitteldelinquenz. Es besteht ein
hohes Konfliktpotenzial innerhalb dieser dort aufhältigen Szene, welches immer wieder in
Streitigkeiten oder körperlichen Auseinandersetzungen mündet. Hierbei steigt die Gefahr
von körperlichen Auseinandersetzungen je nach Intensität des Drogenkonsums.
Abstrakte Gefahr
Nach § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten
Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
Maßnahmen sind nach § 2 Nr. 7 NPOG Verordnungen, Verwaltungsakte und andere
Eingriffe. Da die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor gefährlichen Gegenständen
eine unbestimmte Anzahl von Fällen betrifft und sich an eine unbestimmte Anzahl von
Personen richtet, ist der Erlass einer Verordnung die korrekte Maßnahme.
§ 55 NPOG ermächtigt die Gemeinden zum Erlass von Verordnungen für ihren Bezirk oder
für Teile ihres Bezirks zur Abwehr abstrakter Gefahren. Der Begriff der abstrakten Gefahr
ist in § 2 Nr. 6 NPOG legal definiert: Eine abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner
Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im
Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt. Nach § 2 Nr. 1 NPOG ist eine konkrete
Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
eintreten wird. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Bestand des Staates und
seiner Einrichtungen Individualgüter wie das Leben, die Gesundheit und die Freiheit des
einzelnen sowie die gesamte Rechtsordnung.
Eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Durch das Mitführen von
gefährlichen Gegenständen und der Neigung, diese bei Vorhandensein auch einzusetzen
(missbräuchliche Nutzung), können sowohl Leib und Leben als auch die Gesundheit des
Einzelnen gefährdet und unter anderem die Tatbestände der Körperverletzung (§ 223
StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) und der schweren Körperverletzung
(§ 226 StGB) - zumindest im Versuch – erfüllt sein.
Es besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt
vorgenannter Schutzgüter. Dabei hängt der zu fordernde Grad der Wahrscheinlich des
Schadenseintritts von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des
möglichen Schadens ab. Geht es wie hier um den Schutz besonders hochwertiger
Rechtsgüter, wie etwa das Leben und die Gesundheit von Menschen, so kann auch die
entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts ausreichen.
Gefahrenprognose im Einzelnen
Zu den Rohheitsdelikten zählen die Deliktsgruppen Körperverletzung, Raub sowie die
Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Im Quartier Hauptbahnhof wurden 2018 1087
Rohheitsdelikte registriert. Von den 2018 registrierten Rohheitsdelikten sind der
Ernst-August-Platz (inkl. Bahnhof) mit 42,12% und der Raschplatz mit 28,4%
hauptbetroffene Tatörtlichkeiten. Ebenfalls noch nennenswert betroffen ist die Rundestraße
mit 11,3% der registrierten Rohheitsdelikte. In der Verteilung der Straftaten auf die
Wochentage sind die Montage bis Donnerstage mit einem Anteil an der Gesamtbelastung
von jeweils ca. 10% etwa gleichmäßig belastet. Freitags ist bereits eine etwas höhere
Straftatenbelastung festzustellen (13%), während die Hauptbelastung im Bereich der
Rohheitsdelikte samstags (22,5%) und sonntags (25,3%) zu verzeichnen ist. Eine genauere
Betrachtung der Tatzeiten an den Samstagen und Sonntagen ergibt, dass sich ca. 40% der
Gesamtrohheitsdelikte des Tages zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr ereignen. Weitet man
den Zeitraum auf 21.00 Uhr– 06.00 Uhr aus, ereignen sich darin 68% der Rohheitsdelikte
des Tages. Unter der Woche ist die zeitliche Verteilung der Rohheitsdelikte ausgeglichener.
Die bekannten Täter zu den Rohheitsdelikten sind überwiegend männlich und annähernd
zur Hälfte alkoholisiert. 2018 ereigneten sich in dem Bereich, der von dem Projekt
„bahnhof.sicher“ umfasst wird (und somit etwas größer ist, als der Geltungsbereich der
vorliegenden Verordnung) 5 Tötungsdelikte, wovon es sich in vier Fällen um einen Versuch
handelte.
Die Polizeidirektion Hannover hat einen Bereich, der auch den Gültigkeitsbereich dieser
Verordnung umfasst, am 20.05.19 als Örtlichkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 NPOG
ausgewiesen, weil dort im Jahr 2018 insgesamt 12 Raubstraftaten, 3 Straftaten gegen das
Leben und eine schwere Körperverletzung verübt wurden. Die Raubstraftaten wurden zu 50
Prozent und die Straftaten gegen das Leben zu 100 Prozent unter Einsatz eines Messers
verübt. Über die o.g. Verbrechenstatbestände hinaus kam es 2018 zu weiteren
Vergehenstatbeständen: so kam es u.a. zu 117 gefährlichen Körperverletzungen,
37 Bedrohungen und 7 Verstößen gegen das Waffengesetz.
Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Störerauswahl
Mit der Durchsetzung dieser Verordnung können die vorgenannten Gefahren für Leib,
Leben und Gesundheit einer unbestimmten Anzahl von Personen abgewehrt werden
(legitimer Zweck).
Das Verbot der Mitnahme von Werkzeugen, die als Gegenstände des täglichen Gebrauchs
zu gefährlichen Hieb-, Stich-, Stoß- oder Schlaggegenständen werden können, dient dazu,
die Begehung schwerer Straftaten zu minimieren und trägt insofern zur Gewährleistung der
Sicherheit in dem betroffenen Gebiet bei. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung des
Zwecks sind nicht ersichtlich. Die bisherigen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
waren noch nicht ausreichend, um die öffentliche Sicherheit nachhaltig zu schützen. Die
Verordnung ist damit geeignet und erforderlich, auch wenn sie die von ihr betroffenen
Personen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz
einschränkt. Die Verordnung ist ferner angemessen, denn die Einschränkungen für
Personen, die sich im Verordnungsbereich aufhalten, stehen nicht außer Verhältnis zu dem
angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit. Die
Verordnung schränkt Menschen in Hannover sowohl räumlich als auch zeitlich nur in dem
polizeilich als unmittelbar erheblich erachteten Risikobereich und in den
Gefahren-Spitzenzeiten in der allgemeinen Handlungsfreiheit oder Eigentumsgarantie ein.
Insbesondere wurden bestimmte Personengruppen, die ein berechtigtes Interesse an der
Mitführung solcher Gegenstände haben, von dem Verbot ausgenommen. Diese
Einschränkung ist im Vergleich zu möglichen, dann aber erheblichen körperlichen
Verletzungen zumutbar und verhältnismäßig. In der Gesamtabwägung steht der Schutz von
Leben und Gesundheit höher als die allgemeine Handlungsfreiheit und die
Eigentumsgarantie im Hinblick auf die Mitnahme potentiell gefährlicher Gegenstände. Um
dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, ist das Verbot unter Abwägung aller
beteiligten Interessen gerechtfertigt.
Die Verordnung richtet sich an alle Personen, die sich in ihrem Geltungsbereich aufhalten.
Maßnahmen gegen einzelne Verantwortliche, die entsprechende Gegenstände mit sich
führen und zur Anwendung bringen können und dadurch Verletzungen verwirklichen, sind
zum Schutz der Vielzahl von Menschen, die sich täglich im Geltungsbereich dieser
Verordnung aufhalten, nicht ausreichend. Eine Beschränkung des Mitnahmeverbots auf
gewaltbereite Personen ist praktisch nicht durchführbar, weil diese oftmals nicht mit
hinreichender Sicherheit als solche zu erkennen und als ausschließlicher Adressat
gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen zu identifizieren sind. Die Verwaltungsbehörden
können unter den Voraussetzungen des § 8 NPOG Maßnahmen auch gegen andere
Personen als die in den §§ 6 und 7 genannten Verhaltens- und Zustandsstörer richten,
wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, Maßnahmen gegen die nach §
6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg
versprechen, die Verwaltungsbehörde oder die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig
selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die Personen ohne erhebliche eigene
Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden
können.