Drucksache Nr. 2488/2018:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1855 - Peiner Straße / Hermann-Guthe-Straße
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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2488/2018
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1855 - Peiner Straße / Hermann-Guthe-Straße
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1855 mit Begründung zuzustimmen,

2. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Männer und Frauen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Durch die Umgestaltung und Aufwertung der Nebenanlagen der Hermann-Guthe-Straße und der Peiner Straße fallen anteilig für die Landeshauptstadt Hannover Kosten in Höhe von ca. 114.000€ an. Sollte sich ein Erfordernis für eine Verlagerung der Bushaltestelle in der Peiner Straße ergeben, so sind die entstehenden Kosten (Neuerrichtung, Umbau Nebenanlagen, ggf. Anpassung Lichtsignalanlage) vom Vorhabenträger zu tragen. Näheres wird im Durchführungsvertrag geregelt. Ansonsten werden die Kosten in Gänze vom Vorhabenträger getragen.

Begründung des Antrages

Das geplante Vorhaben sieht vor, die Baulücke zwischen den Wohngebäuden Peiner Straße Nr. 29 und Hermann-Guthe-Straße Nr. 1 mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude zu schließen. Auf dem an der Hermann-Guthe-Straße gelegenen Grundstücksteil befand sich bis vor einigen Jahren das fünfgeschossige Gebäude des Niedersächsischen Finanzgerichts, während der an der Peiner Straße gelegene Grundstücksteil von einem Kfz-Handel genutzt war. Die Nutzungen sind inzwischen aufgegeben und die Gebäude und Außenanlagen sowie ein Großteil des Baumbestandes abgebrochen worden. Die Wohnungsgenossenschaft Heimkehr hat das Grundstück erworben und die HEGU GmbH vertraglich verpflichtet, im Vorhabengebiet 85 - 90 Wohnungen zu errichten. Die geplante Wohnbebauung soll eine S-förmige Kubatur mit Tiefgarage erhalten. Im Erdgeschoss an der Hermann-Guthe-Straße ist die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen.

Derzeit ist für das Vorhabengebiet der Bebauungsplan Nr. 488, 1. Änderung rechtsverbindlich, welcher ein Mischgebiet festsetzt mit geschlossener Bauweise und vier Vollgeschossen, wobei Ausnahmen zulässig sind, sofern die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl nicht überschritten werden. Die beabsichtige Neubebauung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 22. Februar 2018 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.

Das angrenzende Grundstück Hermann-Guthe-Straße Nr. 1 wird gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einbezogen, da der Verbleib im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 488, 1. Änderung einen rechtswidrigen Zustand schaffen würde.

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel hat am 12.04.2018 (Drucksache Nr. 0736/2018) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen, die in der Zeit vom 14.06.2018 bis 20.07.2018 stattgefunden hat. Während dieser Zeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Zwei Stellungnahmen von an das Plangebiet angrenzenden Grundstückseigentümern, welche im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einbezogen wurden, werden von der Verwaltung als Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gewertet und berücksichtigt.

Anregung zur Grenzbebauung Hermann-Guthe-Straße Nr. 1

Die geplante Tiefgarage kann zu einer Beeinträchtigung des Gebäudebestandes führen, insbesondere dann, wenn Seitenverankerungen notwendig wären, die unter bzw. an das Grundstück des Bestandgebäudes geführt werden. Weiterhin wird angemerkt das die zukünftige Tiefgarage über eine Lüftungsanlage verfügen müsse. Diese Lüftungsanlage sollte so angebracht werden, dass deren Abluft die Wohnnutzung in dem Bestandsgebäude nicht beeinträchtigt. An dem Gebäude befindet sich an der Giebelwand eine vollständige Wärmeisolierung. Die bereits vorliegende Investition zur Reduzierung der Wärmeverluste müssen Berücksichtigung finden bei der weiteren Planung der Grundstücke.
Stellungnahme der Verwaltung

Die Tiefgarage soll nach derzeitigem Planungsstand mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze gebaut werden, sodass eine Rückverankerung nicht erforderlich ist. Die Entlüftung der Tiefgarage wird in der weiteren Ausführung so konzipiert, dass unzumutbare Belästigungen der Nachbarn ausgeschlossen werden können. Weithin wird sich der Vorhabenträger mit dem Grundstückseigentümer zum Umgang mit der Wärmeisolierung an der Giebelwand in Verbindung setzen
Anregung zu Lärmimmissionen im Mischgebiet

Die benachbarte Tischlerei befürchtet einen Nutzungskonflikt zwischen den emittierenden Produktionsnutzungen einerseits und der zukünftigen unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung. Zum einen dürften für die Bewohner Lärmbeeinträchtigungen entstehen, zum anderen aber auch Einschränkungen der gewerblichen Nutzer in der Nachbarschaft. Es ist sicherzustellen, dass die Wohnnutzungen hinreichenden Abstand von den gewerblichen Nutzungen halten und/oder durch gutachtlich zu ermittelnde Schallschutzmaßnahmen die Lärmbelästigung für die Bewohner soweit reduziert wird, dass gesunde Wohnverhältnisse garantiert sind, ohne die gewerbliche Nutzung auf den angrenzenden Grundstück der Tischlerei einzuschränken. Es bleibt vorbehalten zur Frage des Immissionskonfliktes ergänzend Stellung zu nehmen, sobald die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen vorgelegen haben.
Stellungnahme der Verwaltung

Die Schalltechnische Untersuchung wurde dem Einwender zur Verfügung gestellt.

Ziel der Bauleitplanung ist es einerseits, für die neue Wohnbebauung ein angemessenes Schutzniveau zu schaffen und andererseits sicherzustellen, dass die bestehenden gewerblichen Nutzungen aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung keine Nutzungseinschränkungen erfahren müssen. Lärmimmissionen, die von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, sind nach TA Lärm zu ermitteln und zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Beurteilung im Rahmen einer städtebaulichen Planung erfolgt. Die hierfür heranzuziehende DIN 18005-1 verweist hier auf die TA Lärm. Die unmittelbare Umgebung westlich, nördlich und östlich des Plangebiets ist überwiegend durch Wohnnutzungen geprägt. Der Bebauungsplan Nr. 488, 1. Änderung setzt den überwiegenden Teil des Baublocks zwischen Olbersstraße und Peiner Straße als allgemeines Wohngebiet fest. Angrenzend setzt der Bebauungsplan Nr. 226, 1. Änderung allgemeines Wohngebiet fest. Der Betrieb der Tischlerei muss bereits heute auf diese Nutzungen Rücksicht nehmen und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten gewährleisten.Das Hinzutreten der neuen Wohnnutzungen im Plangebiet führt daher nicht zu schalltechnischen Konflikten in Hinblick auf die ausgeübten gewerblichen Nutzungen. Ausweislich der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung werden keine Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm erforderlich.

Die Stellungnahme des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.12 
Hannover / 25.10.2018