Drucksache Nr. 2400/2012:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1781 – Zweibrückener Straße –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode zur Entscheidung zu den Antragspunkten 3. und 4., im Übrigen zur Anhörung
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2400/2012
5
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1781 – Zweibrückener Straße –
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1781 – Zweibrückener Straße – gemäß § 12 Abs.2 BauGB zu beschließen,
2. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1781 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beschließen,
3. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung – Wohnbebauung an der Zweibrückener Straße – entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen und
4. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung der Planunterlagen in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplans, eine neue Wohnbebauung auf dem Grundstück des ehemaligen Seniorenzentrums zu ermögli-
chen, wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1781 entstehen der Stadt keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet umfasst das Grundstück Zweibrückener Str. 72 und Lange- Feld- Str. 22 in Kirchrode, auf dem sich zurzeit das ehemalige Seniorenzentrum Kirchrode der Arbeiterwohl-
fahrt befindet.


In diesem Bereich gilt der Bebauungsplan Nr. 227 aus dem Jahr 1964, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhe mit max. drei Vollgeschossen sowie zur Lage der Stellplätze sind eng an der Gestaltung des Seniorenzentrums orientiert, so dass sich andere Vorhaben nur schwierig damit vereinbaren lassen.

Die Bebauungsstruktur in der Umgebung ist überwiegend durch freistehende Einfamilien-
häuser und Reihenhauszeilen geprägt. Dementsprechend soll im Plangebiet ebenfalls eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Aufgrund der in Anlehnung an das Seniorenzentrum festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche ist eine neue zeitgemäße Bebauung des Grundstücks mit dem alten Planungsrecht nicht möglich.

Die Fa. Gundlach GmbH & Co.KG als Vorhabenträger hat das Grundstück erworben und mit Schreiben vom 27.07.2012 die Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB beantragt (s. Anlage 5). Für die Entwicklung der Fläche hat sie ein städtebauliches hochbauliches Workshopverfahren mit eingeladenen Teilnehmern ausgelobt.

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt nun den in die Jahre gekommenen Gebäudekomplex zu beseitigen und ca. 40 Eigentumswohnungen in mehrgeschossiger Bauweise mit Tiefgarage entsprechend dem ersten Preis des Wettbewerbsergebnisses zu errichten.

Mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann im Detail auf die konkreten Anforder-
ungen an den Standort und an die zukünftige Bebauung eingegangen werden. Die Verwal-
tung empfiehlt deshalb dem Antrag zu folgen.

Der Bebauungsplan Nr. 1781 soll gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenent-
wicklung aufgestellt werden. Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwick-
lung. Die Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens liegen vor. Eine Verkürzung des Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der An-
gabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen ver-
fügbar sind, abgesehen.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren für den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan durchführen zu können.

61.13 
Hannover / 31.10.2012