Drucksache Nr. 2380/2018:
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1772 Im Heidkampe / Laher Heide (östlicher Bereich)

Inhalt der Drucksache:

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2380/2018
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1772 Im Heidkampe / Laher Heide (östlicher Bereich)

Antrag,

dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan Nr. 1772, östlicher Bereich, mit den Eigentümern Irina und Karl Halberstadt, Im Heidkampe 80, 30659 Hannover, zu den in der Begründung näher aufgeführten Konditionen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1772 eingehend geprüft. Sie gelten für den städtebaulichen Vertrag in gleichem Maße.

Kostentabelle

Der städtebauliche Vertrag dient u.a. dazu, Aufwendungen der Stadt, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Realisierung entstehen, vollumfänglich dem Investor bzw. Eigentümer aufzuerlegen. Der Stadt entstehen daher keine Kosten.

Begründung des Antrages

Die Eigentümer Irina und Karl Halberstadt ( nachfolgend Eheleute Halberstadt) sind Eigentümer der in Anlage 1 (Vertragsgebiet) gekennzeichneten Fläche und beabsichtigen auf dieser sechs Wohneinheiten als freistehende Einfamilienhäuser zu errichten. Das Grundstück liegt derzeit im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine bauliche Entwicklung ist deshalb nicht möglich und erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Stadt hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1772 in diesem Bereich für ein Reines Wohngebiet (WR) eingeleitet.

Zur Regelung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden städtebaulichen Fragen, hat sich die Verwaltung mit den Eheleuten Halberstadt auf folgende Inhalte des städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB geeinigt:


Die Eheleute planen im Vertragsgebiet die Realisierung von sechs freistehenden Einfamilienhäusern innerhalb von 24 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 1772.


Eine Beratung zur energetischen Ausgestaltung der Einfamilienhäuser durch die Klimaschutzleitstelle wird noch erfolgen. Mindestens aber verpflichten sich die Eheleute Halberstadt zur Erfüllung folgender Vorgaben:
· Die Gebäude sind mindestens im KfW-Effizienshaus-55-Standard gemäß der Definition und den Berechnungsvorgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (KfW) zu errichten. Unbeschadet weiterer Anforderungen seitens der KfW heißt das,
- dass die Werte für die Transmissionswärmeverluste (HT‘) wenigstens um 30% und
- dass der Jahresprimärenergiebedarf wenigstens um 45%
unter den Werten des Referenzgebäudes gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) liegen müssen.
· Das nur ein Heizsystem verwendet werden darf, dessen Emissionswerte nicht höher sind als die einer Gas-Brennwert-Anlage. Ausgenommen hiervon sind automatisch beschickte Biomasse-Heizkessel (z.B. Pelletkessel), welche durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach geltender Förderrichtlinie als förderfähig eingestuft und gelistet sind. Beim Einbau von Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 einzuhalten. Die Jahresarbeitszahl ist nach der geltenden Fassung der VDI 4650 (2016) zu bestimmen.

· Dachflächen sind statisch so auszulegen, dass eine Belegung mit Photovoltaikmodulen möglich ist.


Die Eheleute Halberstadt verpflichten sich die Stellplätze für jedes Einfamilienhaus mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge auszustatten und an den zwei zu installierenden gebäudenahen Fahrradbügeln die Voraussetzungen zum Aufladen mit elektrischer Energie zu schaffen.


Für die im Vertragsgebiet befindenden Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt unterliegen und für das Bauvorhaben gefällt werden müssen, ist eine Fällgenehmigung des städtischen Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün erforderlich. Diese regelt die Einzelheiten der Fällung und die erforderlichen Ersatzpflanzungen. Vor Erteilung der Fällgenehmigung darf mit der Fällung nicht begonnen werden. Die Eheleute Halberstadt verpflichten sich, die nicht zur Fällung vorgesehenen Bäume während der Bauphase entsprechend dem Merkblatt "Baumschutz auf Baustellen" zu schützen. Sollte es trotz Schutzmaßnahmen zu einer Beschädigung eines Baums kommen, ist unverzüglich der städtische Fachbereich Umwelt und Stadtgrün zu benachrichtigen. Die Eheleute Halberstadt verpflichten sich die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umzusetzen und die anfallenden Kosten zu tragen.






Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden teilweise durch Neupflanzungen im Vertragsgebiet und teilweise durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Vertragsgebiets kompensiert:
a. Für die Kompensierung im Vertragsgebiet verpflichten sich die Eheleute Halberstadt auf eigene Kosten zur Pflanzung von Bäumen und Gehölzen in Anzahl, Qualität und Art, wie sie im Bebauungsplan Nr. 1772 festgesetzt sind. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme wird von der Stadt abgenommen und gilt erst dann als erfüllt, wenn die erforderlichen Bäume/Gehölze endgültig angewachsen sind.
b. Für die darüber hinaus erforderlichen externen Maßnahmen wird dem
Vertragsgebiet aus dem „Öko-Konto“ der Stadt eine Fläche von 2.244 m² auf
einem städtischen Grundstück mit der Lagebezeichnung "Brunswiesen“ (Gemarkung Isernhagen-Süd) zugeordnet, die in extensives Grünland/Grünlandbrache umzuwandeln ist. Die Eheleute verpflichten sich, die Kosten für diese Maßnahme in Höhe von 9.009,- € (einschließlich Grundstücksanteil) als Ablösebetrag zwei Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 1772 an die Stadt zu zahlen. Die Verpflichtung wird durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert.


Das geplante Bauvorhaben von 6 Wohneinheiten löst nach Maßgabe des am 26.01.2017 zu Drucksache Nr. 1928/2016 beschlossenen Infrastrukturkostenkonzepts einen zusätzlichen Bedarf von einem Kindergartenplatz für Kinder über 3 Jahren aus. Die Eheleute Halberstadt verpflichten sich, die der Stadt entstehenden Kosten durch eine Einmalzahlung abzulösen. Nach Maßgabe des städtischen Infrastrukturkostenkonzepts und des danach im Falle einer Ablösung zu berücksichtigenden zehnprozentigen Nachlasses, beläuft sich der zu entrichtende Ablösebetrag auf 24.570,40 €. Die Eheleute Halberstadt verpflichten sich spätestens 12 Monate nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 1772 den Ablösebetrag an die Stadt zu zahlen. Die Verpflichtung wird durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert.


Die Eheleute Halberstadt sind verpflichtet einen ca. 100 m² großen Grundstücksstreifen entlang der Verkehrsfläche „Laher Heide“, der im Bebauungsplan Nr. 1772 als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe des Verkehrswertes an die Stadt zu übertragen. Hierüber ist ein gesonderter Übertragungsvertrag zwischen den Eheleuten Halberstadt und der Stadt innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans Nr. 1772 abzuschließen. Der Anspruch der Stadt wird vor Abschlusses des Städtebaulichen Vertrags durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert. Die im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung anfallenden Kosten sind von den Eheleuten Halberstadt zu tragen.


Die Eheleute Halberstadt verpflichten sich die Fläche im Vertragsgebiet, die im Bebauungsplan Nr. 1772 als „Mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger und Leitungsrecht zugunsten der Stadtgemeinde Hannover“ dargestellt ist, der Stadt bzw. den Anliegern zur Verfügung zu stellen und das Recht grundbuchrechtlich durch Eintragung einer Dienstbarkeit abzusichern.




Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten durch den Eigentümer, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Folgen bei wesentlichen Abweichungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1772 von dem Entwurf, der dem Vertrag zugrunde liegt, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - insbesondere bei Verzögerungen, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des v.g. Bebauungsplanes im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens -).

Die mit den Eheleuten Halberstadt vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.
61.16 
Hannover / 18.10.2018