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Neue Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
Antrag,
die in Anlage 1 beigefügte Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003
(s. DS 1278/ 203) sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Konzeptes zur Aufwertung der städtischen Friedhöfe (s. DS 2427/2000) wurde in 2001 eine Erhebung zur Nutzung und Kundenzufriedenheit in Bezug auf die städtischen Friedhöfe Hannovers durchgeführt. Die Auswertung dieser Erhebung führte u.a. zu dem Ergebnis, dass ein hoher Bedarf festgestellt wurde, die Anzahl der angebotenen pflegearmen Grabarten zu erhöhen.
Nachdem in 2002 die anonymen Erdreihengräber als neue pflegearme Grabart eingeführt wurden, soll ab 2005 mit der Einführung verschiedener Kinder-Erdreihengrabarten sowie der Grabarten „Pflegearmes Erdreihengrab“, „Pflegearmes Urnenreihengrab“, „Waldgrab (Urnenwahlgrab)“ dieses Angebot wesentlich erweitert werden.
Darüber hinaus erhalten bestehende Grabarten einfachere und präzisere Begriffe.
In diesem Zusammenhang wird zurzeit die Friedhofssatzung der Landeshauptsstadt Hannover überarbeitet.
In der vorliegenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2005 sind die neuen Gebührentatbestände eingearbeitet, sodass mit Beschluss der neuen Friedhofssatzung die neuen Grabarten angeboten werden können.
Aus redaktionellen Gründen (bessere Lesbarkeit) wird auf eine Änderungssatzung zur Gebührensatzung verzichtet.
In der als Anlage 1 beigefügten Neufassung sind sowohl die begrifflichen Änderungen bisheriger Gebührentatbestände als auch die neuen Gebührentatbestände grau hinterlegt.
Die Kalkulation der bisherigen Gebührentatbestände ergibt für das Jahr 2005 geringfügige Gebührenanpassungen zwischen -0,5% und +1,1% (entspricht Anpassungen einzelner Gebühren zwischen -3,00 € und +4,00 €), so dass die Gebühren aus Gründen der Gebührenkonstanz in bisheriger Höhe unverändert beibehalten werden sollten.
67.02 / 67.40
Hannover / 29.10.2004