Drucksache Nr. 2270/2018:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1866 - Innersteweg
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken zu den Antragspunkten 1 und 2 und zur Anhörung zum Antragspunkt 3
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
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2270/2018
6
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1866 - Innersteweg
Einleitungsbeschluss, Aufstellungsbeschluss,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1866 - Innersteweg Errichtung eines Wohnquartiers mit ca. 140 Wohnungen
und Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf einbezogenen Flächen
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung
in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,

3. die Einleitung des Satzungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 1866 gemäß § 12 BauGB und die Aufstellung des Bebauungsplanes
entsprechend Anlage 4 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit dem Bebauungsplan nicht verbunden.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Vorhabengebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 253 aus dem Jahr 1964, der hier Gewerbegebiet, geschlossene Bauweise, zweigeschossige Bebauung, GRZ 0,6 und GFZ 1,0 festsetzt. Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes ist die Aufgabe eines Großteils der gewerblichen Nutzungen und das Erfordernis, die Nachnutzung des Standortes städtebaulich zu steuern. Die Vorhabenträgerin, die WGH Herrenhausen, hat die Grundstücke erworben und beabsichtigt nach Aufgabe der bisher noch verbliebenen gewerblichen Nutzung (durch die Vorhabenträgerin) und dem Abriss sämtlicher Baulichkeiten eine vier- bis fünfgeschossige Neubebauung zu errichten. Auf Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes soll ein neues Wohnquartier mit ca. 140 genossenschaftlichen Wohnungen entstehen.

Der Gewerbegebietsstreifen unmittelbar östlich der Bahn, zwischen den beiden Bahnhofzugängen, ist durch extensive gewerbliche Nutzung geprägt - ein städtebaulich abgeschotteter Streifen - der den S-Bahnhof von der anschließenden Wohnbebauung abtrennt. Die bisherige gewerbliche Nutzung ist diesem zentralen Ort und der verkehrlichen Lagegunst des Standortes nicht angemessen. Mit einer bahnhofsbezogenen Rahmenplanung wurden bereits im Jahr 2004 die Entwicklungsmöglichkeiten dieses Standortes untersucht bzw. aufgezeigt.
Mit der vorliegenden Planung wird die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der bisher untergenutzten gewerblichen Flächen am S-Bahnhof Ledeburg nachzuverdichten, den Standort zu stärken und ein neues Wohnquartier zu entwickeln. Eine gut integrierte Lage im Stadtteil Burg, die hervorragende ÖPNV-Erschließung und eine gute fußläufige Erreichbarkeit des Nahversorgungszentrums bieten an diesem Ort die Chance attraktiven Wohnraum zu schaffen. Dieser Standort ist eine der wenigen Flächen, die aktuell im Nordwesten der LHH für eine Wohnbauentwicklung zur Verfügung stehen. Die Planungsabsicht entspricht dem Ziel der LHH, innerstädtische Flächen (im Rahmen einer Wohnbauflächeninitiative) forciert für den Wohnungsbau zu erschließen.

Insgesamt sollen in dem Quartier ca. 140 Wohnungen entstehen. Hauptzielgruppen sind kleinere Haushalte und Familienwohnungen. Die Geschosswohnungen sollen zumindest zu einem Viertel als öffentlich geförderte Wohnungen errichtet werden.

Um die planungsrechtliche Verträglichkeit zwischen Wohnen und verbleibenden Gewerbe- gebiet zu regeln, soll das Grundstück der Jugendeinrichtung in den Bebauungsplan einbezogen und entsprechend der vorhandenen Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt werden. Eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche würde der Standort- sicherung der Einrichtung dienen. Um die Jugendeinrichtung in den Planungsprozess einzubinden, fand bereits eine erste Kontaktaufnahme und Information über die Ziele des Bebauungsplanes statt.

Das Plangebiet liegt im 2 km-Achtungsabstand von fünf Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) – sogenannter Störfallbetriebe. Im weiteren Verfahren sind die jeweiligen angemessenen Sicherheitsabstände gemäß § 50 BImSchG nachzuweisen. Es zeichnet sich bereits ab, dass das Plangebiet außerhalb der angemessen Sicherheitsabstände liegt.

Weitere eventuell relevante Umweltaspekte werden im weiteren Planverfahren eingehend erörtert; ein Umweltbericht wird erstellt.
61.11 
Hannover / 05.10.2018