Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Knotenpunkts erfordern u. a. eine Signalisierung sowie die Schaffung von Fußgängerfurten nebst Aufweitung der Fuß- und Radwege an der Wülfeler Straße und bedingen eine partielle Neuordnung privater Flächen an der Ost- bzw. Südseite des Vertragsgebietes (Anlage 1). Zur Abwicklung u. a. der Kunden- und Anlieferverkehre für das Bauvorhaben der Vorhabenträgerin ist zudem ein besonderer Ausbaustandard in Teilbereichen der zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich.
Zwischen Vorhabenträgerin und Stadt besteht Einvernehmen, dass für das Bauvorhaben die nachfolgend näher spezifizierten Erschließungsmaßnahmen ursächlich sind:
a) Herstellung der östlich und südlich an das Vorhabengrundstück (Anlage 1) angrenzenden Gehwegflächen,
b) Herstellung der ausschließlich aus der Zufahrts- und Anliefersituation zum Vorhabengrundstück resultierenden verbreiterten Fahrbahn,
c) Herstellung der Lichtsignalanlage für Fußgänger Wülfeler Straße West,
d) Furtmarkierung Wülfeler Straße West,
e) Bordsteinabsenkungen Furt West,
f) Rückbau der bislang bestehenden Kundenzufahrt zum Lidl-Markt Wülfeler Straße und
g) Einbau taktiler Elemente.
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Stadt bzw. den Erschließungsträger leistet die Vorhabenträgerin einen auf Basis der städtischen Standards ermittelten einmaligen pauschalen Ablösebetrag in Höhe von 160.000,- €. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1826 an die Stadt zu zahlen. Eine Verzugszinsenregelung und eine bürgschaftliche Sicherung sind vereinbart.
Die Stadt ist verpflichtet, den Ablösebetrag zweckentsprechend zu verwenden. Ferner verpflichtet sich die Stadt, auch mit dem Erschließungsträger des Vitalquartiers Hannover-Seelhorst zu vereinbaren, dass bis zur Aufnahme des Ladenbetriebs des neuen Nahversorgungsmarktes durch die Vorhabenträgerin, der neue Zufahrtsbereich mindestens im Ausbaustandard einer asphaltierten Straße (ggf. ohne abschließende Deckschicht) hergestellt ist. Etwaige anschließende Sperrungen sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der endgültige Ausbau erfolgt bis zum Ablauf von längstens 32 Monaten, gerechnet ab Bekanntgabe der Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Vorhabenträgerin. Genaue Termine werden zwischen Stadt und Vorhabenträgerin einvernehmlich abgestimmt.
Damit die Erschließungsmaßnahmen wie beschrieben umgesetzt werden können, wird die Vorhabenträgerin die hierfür erforderliche Fläche aus ihrem Grundstück (siehe Anlage 1, dort zu ersehen aus dem Unterschied zwischen Vorhabengrundstück und Vertragsgebiet) unentgeltlich, kosten-, lasten- und hypothekenfrei auf die Stadt übertragen. Rechte der Stadt wegen Sachmängeln jeglicher Art sind regelmäßig, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Hierüber wird längstens drei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein gesonderter Übertragungsvertrag geschlossen, dessen Kosten die Vorhabenträgerin trägt.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, mindestens einen der vorgesehenen Pkw-Stellplätze mit einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge auszustatten. Voraussichtlich wird die von der Vorhabenträgerin vorgesehene Ladeeinrichtung zwei Stellplätze versorgen können. Darüber hinaus sind mindestens 20% der errichteten Pkw-Stellplätze mindestens mit Leerrohren für eine zukünftige Nachrüstung zu versehen.
Bis zur Inbetriebnahme des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin nach dem Bebauungsplan mindestens 20 Fahrradabstellplätze herzustellen. Diese müssen darüber hinaus die Anforderungen des Gremienbeschlusses Nr. 1909/2010 N1 erfüllen:
a) Mindestens die Hälfte der benötigten Fahrradabstellplätze sind als Fahrradanlehnbügel in überdachten Fahrradabstellanlagen unterzubringen;
b) diese müssen in der Nähe der Eingänge liegen und
c) gut einsehbar sein;
d) die Fahrradanlehnbügel müssen einen ausreichenden Seitenabstand aufweisen; sie dienen dann jeweils als Fahrradabstellplatz für zwei Fahrräder.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Fläche für die Aufstellung von Wertstoffcontainern spätestens mit Fertigstellung des Bauvorhabens unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie befestigt sie bis dahin auf eigene Kosten und gewährleistet deren Erreichbarkeit und kostenfreie Nutzbarkeit. Die Wertstoffcontainer selbst werden auf dieser Fläche nach rechtzeitiger Ankündigung gegenüber der Vorhabenträgerin vom Abfallwirtschaftsbetrieb bzw. deren Beauftragten aufgestellt. Die Vorhabenträgerin gewährleistet, dass die Allgemeinheit die Container zum kostenfreien Einwurf der jeweiligen Wertstoffe nutzen kann. Ferner gestattet die Vorhabenträgerin, dass die Wertstoffcontainer nach vorher vereinbartem Leerungsturnus über den Parkplatz des neuen Nahversorgungsmarktes kostenfrei angefahren und entleert werden. Die Vorhabenträgerin stellt insoweit sicher, dass der Parkplatz diesbezüglich für die erforderlichen Lastklassen ausgelegt ist. Eine Nutzung durch die Allgemeinheit ist schon aus Gründen des Lärmschutzes ausschließlich während der Ladenöffnungszeiten des neuen Nahversorgungsmarktes möglich und zulässig. Es steht der Vorhabenträgerin unter Berufung auf das Hausrecht frei, den Zugang zu den Containern für Zeiten außerhalb der Ladenöffnungszeiten zu erschweren oder zu verschließen. Etwaige bauliche Maßnahmen (z. B. Einhausung/Einzäunung) sind im Vorfeld mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen. Der Standplatz der Wertstoffcontainer und die vorbenannten Nutzungsrechte werden von und auf Kosten der Vorhabenträgerin mittels Dienstbarkeit für die Stadt bzw. die Allgemeinheit gesichert. Bei nachgewiesener und dauerhafter Aufgabe des Geschäftsbetriebs auf dem Vorhabengrundstück (Anlage 1) verpflichtet sich die Stadt, auf Anforderung der Vorhabenträgerin, die sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt, eine Löschungsbewilligung in grundbuchgerechter Form zu erteilen.