Drucksache Nr. 2233/2021:
Beschluss über den Jahresabschluss 2020

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2233/2021
5
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Beschluss über den Jahresabschluss 2020

Antrag,

1. den Jahresabschluss der Landeshauptstadt Hannover für das Haushaltsjahr 2020 gemäß § 129 Abs.1 NKomVG zu beschließen,
2. den Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2020 in Höhe von 201.957.277,79 € wie folgt abzubilden:
a. in der Bilanz des Jahres 2020 mit einem Betrag in Höhe von – 202.411.558,47 € (Kernhaushalt ohne Stiftungen) unter der Bilanzposition 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 NKomVG) zu buchen,
b. in Höhe des ordentlichen Jahresüberschusses der Stiftungen von saldiert 454.280,68 € unter der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklagen
i. einen Betrag in Höhe von 139.343,90 € zur Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen zuzuführen,
ii. einen Betrag in Höhe von 16.100,00 € zur Inflationsrücklage zuzuführen,
iii. aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 178,90 € zur Deckung des Jahresfehlbetrages zu entnehmen,
iv. einen Betrag von 301.875,52 € zur Deckung der Jahresfehlbeträge auch aus Vorjahren der Stiftungen zu verwenden,
v. als Jahresfehlbetrag der Stiftungen einen Betrag in Höhe von 2.859,84 € vorzutragen,
3. den Jahresfehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses des Haushaltsjahres 2020 in Höhe von 7.978.265,73 €
a. in der Bilanz des Jahres 2020 mit einem Betrag in Höhe von 7.561.538,02 € (Kernhaushalt ohne Stiftungen) unter der 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 NKomVG) zu verrechnen,
b. in Höhe des außerordentlichen Jahresfehlbetrages der Stiftungen von saldiert 416.727,71 € unter der Position 1.2.4 – Zweckgebundene Rücklage
i. in Höhe von 562,84 € zur Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Stiftungen zuzuführen,
ii. als Jahresfehlbetrag der Stiftungen in Höhe von 416.703,00 € vorzutragen,
iii. aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses der Stiftungen in Höhe von 587,55 € zur Deckung des Jahresfehlbetrages in gleicher Höhe zu entnehmen,
4. dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung können im Falle dieser Drucksache nicht getroffen werden.

Kostentabelle

Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf die Drucksache sowie den Inhalt der Anlagen zur Drucksache verwiesen

Begründung des Antrages

Der Oberbürgermeister hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG am 07. Oktober 2021 festgestellt.

Der Jahresabschluss 2020 des Nettoregiebetriebes "Städtische Alten- und Pflegezentren" wurde durch den Oberbürgermeister am 08.04.2021 festgestellt. Dieser Jahresabschluss ist gem. § 4 Satz 2 der Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO) als gesonderter Teil des Jahresabschlusses der Landeshauptstadt Hannover anzusehen.

Gemäß den Bestimmungen des § 24 KomHKVO ist bei den Beschlüssen zur Ergebnisverwendung nach dem ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis zu unterscheiden. Dabei ist das Ergebnis der Stiftungen, welches Bestandteil des Jahresergebnisses der Landeshauptstadt Hannover ist, gesondert zu berücksichtigen.

Das Ergebnis 2020 (in Klammern die entsprechende Beschlussnummer) stellt sich somit wie folgt dar:
insgesamt
davon Stiftungen
Kernhaushalt
Ordentliches
-201.957.277,79 €
454.280,68 €
-202.411.558,47 €
Ergebnis
(Ziffer 2)
(Ziffer 2 b)
(Ziffer 2 a)
Außerordentliches
-7.978.265,73 €
-416.727,71 €
-7.561.538,02 €
Ergebnis
(Ziffer 3)
(Ziffer 3 b)
(Ziffer 3 a)
Saldo
-209.935.543,52 €
37.552,97 €
-209.973.096,49 €

- 2 –


Somit wird unter Berücksichtigung aller Buchungen gemäß den Ziffern 2-3 in der Bilanz 2021 unter der Bilanzposition 1.3.1.1 – Fehlbeträge aus Vorjahren mit einer epidemischen Lage (§ 182 Abs. 4 Satz 1 Nr.1 NKomVG) – ein Betrag in Höhe von 209.973.096,49 € (Vorjahr 0,00 €) und der Bilanzposition 1.3.1.2 – Fehlbeträge aus anderen Vorjahren – ein Betrag in Höhe von 52.794.879,66 € (Vorjahr 52.794.879,66 €) als Vorbelastung für zukünftige Haushaltsjahre ausgewiesen.

Mit Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15. 7. 2020 (Nds. GVBl. S. 244) wurden Erleichterungen für Kommunen bei der Anwendung des NKomVG geschaffen. Damit gelten gemäß § 182 Abs. 1 NKomVG, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 NGöGD festgestellt ist, ergänzend zu den Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft die haushaltsrechtlichen Regelungen in § 182 Abs. 4 NKomVG. Danach muss die Kommune nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen. In dem Jahresabschluss 2020 der Landeshauptstadt Hannover wurde diese Regelung umgesetzt.

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 (Anlage 1) sowie den Jahresabschluss des Nettoregiebetriebes Städtische Alten- und Pflegezentren (Anlage 2) entsprechend § 155 Abs. 1 Nr.1 NKomVG i.V.m. § 156 Abs.1 NKomVG dahingehend geprüft, dass
o der Haushaltsplan eingehalten wurde,
o die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Bilanz beachtet wurden,
o der Jahresabschluss vollständig erstellt wurde und die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wiedergibt,
o die Gesetze und Vorschriften unter Beachtung der Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit eingehalten wurden.

Zu den einzelnen Prüfungsergebnissen wird auf die Ausführungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Anlage 3 – wurde bereits in gebundener Form gesondert übersandt -) hingewiesen.

Der Schlussbericht enthält Prüfungsbemerkungen (ST), zu denen eine Stellungnahme des Oberbürgermeisters erwartet wird. Die Stellungnahme des Oberbürgermeisters ist als Anlage 4 beigefügt.

Zur konkreten Aufteilung der Ergebnisverwendung bezogen auf die einzelnen, unselbständigen Stiftungen wird auf Anlage 5 hingewiesen.

Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht auf Seite 19 dem Rat empfohlen, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.

Der Jahresabschluss 2020 ohne Forderungsübersicht wird mit dem um die Stellungnahme des Oberbürgermeisters ergänzten Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes nach §§ 129 Abs. 2 und 156 Abs. 4 NKomVG an sieben Tagen öffentlich ausgelegt, nachdem der Beschluss des Rates über die Jahresrechnung und die Entlastung dem Nds. Ministerium für Inneres und Sport mitgeteilt und öffentlich bekanntgemacht worden ist.
20.1 
Hannover / 22.04.2022