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Straßenausbaubeitrag Am Tannenkamp von Mecklenheidestraße bis Ende (ca. 40 m östlich Rigaer Straße) - Aufwandsspaltung-
Antrag,
für die in der Anlage gekennzeichnete Straße Am Tannenkamp den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau aller Verkehrs- und Grünflächen und der Entwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) gesondert zu ermitteln und abzurechnen (ohne Beleuchtungseinrichtungen).
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 180.000 € erwartet.
Begründung des Antrages
Aufgrund seines Alters wies die Straße Am Tannenkamp insgesamt einen schlechten Zustand auf, sodass eine Reparatur der Schäden im Rahmen der Straßenerhaltung mit wirtschaftlich und technisch vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich war.
Außerdem entsprach die Straße Am Tannenkamp hinsichtlich ihres Aufbaus nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.
Die Ausbaumaßnahmen, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden, erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung. An der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wurden keine beitragsrelevanten Veränderungen vorgenommen.
Für die durchgeführten Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 240.000 € entstanden.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Straße Am Tannenkamp gehört zu den Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen. Die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 75 % ( § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung).
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03
Hannover / 01.10.2015